Namensführung

Früher war es einfach: Die Frau erhielt kraft Gesetz den Namen des Mannes.
Mit der Neuordnung des Familiennamensrechts hat man den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, den künftig zu führenden Namen in der Ehe wählen zu können.
Zum Ehenamen kann deshalb bestimmt werden:

  • der Geburtsname des Mannes oder der Frau oder den zur Zeit der Erklärung geführten  Familiennamen des Mannes oder der Frau (z.B. Ehename aus der Vorehe).
  • Der Ehegatte, der seinen früheren Namen verliert, kann diesen dem Ehename voranstellen oder anfügen (Doppelname).

Die Variante, einen aus beiden Namen zusammengesetzten (Doppel-)Namen zum Ehenamen zu bestimmen, ist nicht möglich.
Führt einer der Ehegatten bei Eingehung der Ehe einen sog. "echten Doppelnamen" als Geburtsnamen, kann dieser zum Ehenamen gewählt werden.
Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung ab, so behält jeder Partner seinen Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt. Es besteht jedoch die Möglichkeit nachträglich, also während der Ehe, einen gemeinsamen Familiennamen zu bestimmen. Es gibt somit keine zeitliche Befristung.
Ist jedoch einmal ein Ehename bestimmt, so ist diese Namensführung während der bestehenden Ehe unwiderruflich.

Folgende Erklärungen sind möglich:

  • Bestimmung eines Ehenamens nach der Eheschließung
  • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
  • Voranstellen oder Anfügen eines Namens zum Ehename (Doppelname)
  • Widerruf der Hinzufügung eines dem Ehenamen hinzugefügten Namen
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