Namensänderung

Es gibt folgende Möglichkeiten zur gesetzlichen Namensänderung:

  • Namenserteilung (bei alleiniger elterlicher Sorge)
  • Namenswechsel bei späterer gemeinsamer Sorge.

Sowohl deutsche als auch ausländische Kinder können den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils erhalten.

Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind. In diesem Fall ist die Mutter kraft Gesetzes alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Das Kind erhält durch Geburt den Familiennamen der Mutter, kann jedoch auf Wunsch beider Elternteile den Familiennamen des Vaters führen.
Durch Erklärung beider Elternteile vor dem Standesbeamten kann der Name des Kindes gewechselt werden; es kann also den Familiennamen des Vaters auch ohne Eheschließung der Eltern erhalten.

Familienname des Stiefelternteils
Dies ist dann der Fall, wenn z. B. nach Scheidung die Mutter wieder heiratet und den Familiennamen des Mannes annimmt. Das Kind kann den Ehenamen der Mutter als neuen Namen, oder aber einen Doppelnamen, zusammengesetzt aus seinem Namen und dem neuen Ehenamen der Mutter erhalten. Dieser Namenswechsel erfolgt ebenfalls durch Erklärung aller Beteiligten gegenüber dem Standesbeamten.
Wichtig ist zu erwähnen, dass der Elternteil, dessen Name das Kind trägt (i.d.R. der Vater), dieser Erklärung zustimmen muss. Für den Fall, dass dieser Elternteil seine Einwilligung verwehrt, kann diese in besonderen Fällen gerichtlich ersetzt werden.

Namenswechsel bei späterer gemeinsamer Sorge
Nicht verheiratete Eltern können gemeinsam beim zuständigen Jugendamt erklären, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben wollen. Ohne diese Erklärung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Binnen drei Monate (ab Datum der Sorgerechtserklärung) können dann die Eltern erklären, wessen Name das Kind führen soll.
Durch Eheschließung im In- oder Ausland erhalten beide Eltern kraft Gesetz das gemeinsame Sorgerecht. Für die vor der Eheschließung geborenen Kinder können die Eltern binnen drei Monate (ab Datum der Eheschließung) dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Für die Bestimmung des Ehenamens, der für die Kinder dann automatisch zum neuen Familiennamen wird, gelten keine Fristen.

Namensänderungen für Vertriebene und Spätaussiedler
Vertriebene und Spätaussiedler sind Personen aus der ehem. UdSSR, Polen (z. B. Ober- und Niederschlesien), Tschechien (z. B. aus dem Sudetenland), Rumänien (z. B. aus Siebenbürgen), die in Deutschland Aufnahme gefunden haben und einen Vertriebenenausweis A oder B oder eine Spätaussiedlerbescheinigung in Verbindung mit dem Registrierschein besitzen.
Sie können vor dem Standesbeamten Folgendes erklären:

  • die deutschsprachige Form der Vornamen
  • den Wegfall der Vatersnamen (betr. nur den Personenkreis aus der ehem. UdSSR)
  • die deutschsprachige Form des Familiennamens / Ehenamens.

Diese Erklärungen können allerdings nur einmal abgegeben werden und sind bindend!

Angleichung von Vor- und Familiennamen
Personen, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namensführung sich fortan z.B. durch Einbürgerung nach deutschem Recht richtet, können durch Erklärung (gem. Art. 47 EGBGB) ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und die im deutschen Recht nicht bekannten Bestandteile der Namen ablegen. Führen Personen bisher nur Eigennamen (Namenskette), so können diese in Vor- und Familiennamen angeglichen werden.
Auch diese Erklärungen sind nur einmal möglich!

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem NamÄndG (erfolgt durch positive Bescheidung eines Antrages durch die zuständige Verwaltung und nicht durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten) ist nur für deutsche Staatsangehörige möglich. Der Vor- oder Familienname kann in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, sofern ein wichtiger, nachvollziehbarer Grund die Änderung rechtfertigt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Motive sind sehr unterschiedlich und generelle Auskünfte daher kaum möglich. Eine persönliche Beratung vor Antragstellung ist daher empfehlenswert.
Vornamensänderungen werden durch den Magistrat der Stadt Rödermark vorgenommen.
Anträge auf Familiennamensänderung werden zwar durch den Magistrat entgegengenommen, müssen jedoch zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an den Kreis Offenbach weitergegeben werden.

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