Eheschließung im Ausland
Bitte erkundigen Sie sich bei den Behörden des Landes, in dem die Hochzeit stattfinden soll, nach den Unterlagen, die dort benötigt werden. Ihr Ansprechpartner hierfür ist in der Regel das örtliche Standesamt oder die jeweilige deutsche Vertretung im Ausland (Botschaft bzw. Konsulat).
Sollten Sie lediglich eine Familienstands- oder Ledigkeitsbescheinigung benötigen, so genügt meist eine Aufenthaltsbescheinigung vom Bürgerbüro, da hierin u.a. Ihr aktueller Familienstand bescheinigt wird.
Verlangt jedoch das ausländische Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis, so handelt es sich hierbei um eine Bescheinigung des Standesamtes darüber, dass nach deutschem Recht keine Ehehinderungsgründe für die Eheschließung zwischen Ihnen und dem zukünftigen Ehegatten bestehen. Dieses erhalten Sie vom Standesamt Ihres Wohnortes.
Wir erteilen Ihnen gerne Auskunft für welche Länder ein solches Dokument erforderlich ist und welche Unterlagen zur Beantragung vorzulegen sind.
Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Heimatbehörde oder an Ihre Botschaft.
Für eine Scheidung im europäischen Ausland, für die eine Bescheinigung nach Art. 39 (Brüssel II) über Entscheidungen in Ehesachen vorgelegt werden kann, ist keine zusätzliche Anerkennung der Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich erforderlich.
Für alle anderen Länder bedarf es ggf. der Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung.
Für das Standesamt Rödermark ist das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main zuständig.
Bitte beachten Sie, dass ausländische Personenstandsfälle in Deutschland nur dann nachbeurkundet werden können, wenn die betreffende Person deutscher Staatsangehöriger ist bzw. bei Ehen mindestens einer der beiden Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Nachbeurkundungen sind gebührenpflichtig.
Über die erfoderlichen Dokumente für die Nachbeurkundung lassen Sie sich bitte im Einzelfall von uns beraten.
Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentl. bestellten und vereidigten Übersetzer) benötigt.