Räumung von Gräbern

Das Nutzungsrecht an Reihengräbern endet automatisch nach 30 Jahren. Die Friedhofsverwaltung gibt jeweils zur Jahreshälfte des aktuellen Jahres bekannt, welche Gräber betroffen und daher zu räumen sind. Sind die Nutzungsberechtigten bekannt, so erhalten diese hierüber noch eine schriftliche Mitteilung. Nach erfolgtem Abbau der Grabanlage ist dies der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben.
Für Wahlgräber (Sarg- und Urnengräber) besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechts. Nach schriftlicher Benachrichtigung durch die Friedhofsverwaltung oder durch Eigeninitiative können die Nutzungsberechtigten mitteilen, ob das Grab weiter erhalten bleiben oder geräumt werden soll. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

Zunächst ist ausschließlich der Graberwerber dazu berechtigt, die Räumung eines Grabes zu veranlassen. Ist das Nutzungsrecht abgelaufen, bedarf es hierzu keiner besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Räumung kann durch die Angehörigen selbst oder durch einen Steinmetzbetrieb, welcher im Besitz der jeweils gültigen Berechtigungskarte ist, erfolgen. Die Räumung ist anschließend der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis zu geben. 
Adressen der Betriebe, die im Besitz der jeweiligen Berechtigungskarte sind (auch Gärtnereien, die Grabpflege anbieten), können Sie bei der Friedhofsverwaltung erfragen.

Grundsätzlich kann nach Ablauf des Nutzungsrechts ein Grab geräumt werden. In Rödermark besteht allerdings auch die Möglichkeit, Gräber vorzeitig zu räumen. Hierzu ist allerdings ein Antrag zu stellen, dessen Genehmigung unter der Auflage der Zahlung einer Pflegeaufwandsentschädigung erfolgt.

Die gesamte Grabanlage muss abgebaut werden. Dazu gehört: Das Grabmal (Grabstein/Gedenkplatte), die Grabeinfassung, Fundamente sowie sonstige Grabausstattung, wie Abdeckplatten, Bepflanzung, Vasen, Kerzen u. ä.
Eine besondere Gebühr für die Genehmigung der Räumung wird seitens der Friedhofsverwaltung nicht erhoben.
Allerdings behält sich die Stadt Rödermark im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Räumung der Grabmalanlage eine sogenannte Ersatzvornahme vor. Dies bedeutet, dass die fehlenden ordnungsgemäßen Arbeiten durch die Stadt Rödermark durchgeführt und diese dann dem Antragsteller oder Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt werden.


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