Immer wieder kommt es beim Ordnungsamt und der Polizei zu Beschwerden von Rödermärkern, die sich in Wohngebieten durch Drohnen über ihrem Haus belästigt und beobachtet fühlen. Jeder, der eine Drohne nutzt, sollte deshalb über die gesetzlichen Regelungen informiert sein.
Wichtig zu wissen: Verstöße gegen die Vorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden. Bei Verletzung der Privatsphäre kann sogar eine Freiheitsstrafe drohen. Prinzipiell sollte sich jeder Nutzer von Drohnen vor dem ersten Flug sehr genau über seine Pflichten informieren. Im Internet finden sich hierzu viele gute Ratgeber, beispielsweise auf den Seiten der Deutschen Flugsicherung oder auf der Homepage des ADAC.
Zur kurzen Aufklärung und zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft nachfolgend einige wichtige Punkte:
· Seit 31. Dezember 2020 gilt in Deutschland die EU-Drohnenverordnung.
· Eine Registrierung ist verpflichtend für alle Drohnenbetreiber. Der Ausnahmefall: Die Drohne wiegt weniger als 250 Gramm und ist nicht mit Sensoren zur Erfassung personengebundener Daten ausgestattet (Kamera, Mikrofon). Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind auch Drohnen, die unter die EU-Spielzeugrichtlinie fallen.
· Alle Drohnen müssen sichtbar mit der individuellen Registrierungsnummer (e-ID) gekennzeichnet werden. Falls vorhanden, muss die Nummer auch ins Fern-Identifikationssystem der Drohne geladen werden.
· Drohnen werden in Kategorien eingeteilt. Es gibt die offene Kategorie (mit drei Unterabteilungen), die spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie. Keine Unterscheidung erfolgt zwischen privaten und gewerblichen Piloten.
· Je nach Kategorie der Drohne müssen Piloten Prüfungen ablegen, um den sogenannten EU-Drohnen-Führerschein zu erwerben.
· Zwei sehr wichtige Regeln: Halte Abstand zu Flughäfen und respektiere die Privatsphäre anderer Personen!
Insbesondere Wohngrundstücke sind Rückzugsorte und genießen deshalb einen besonderen Schutz durch den Gesetzgeber. Die Nutzung von Drohnen ist dort nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Beispielsweise dann, wenn der Eigentümer dem Überflug zugestimmt hat oder wenn das Flugmanöver in mindestens 100 Metern Höhe stattfindet. Ausnahmeregelungen greifen ferner, wenn die Drohne weniger als 250 Gramm wiegt und nicht mit einer Kamera oder anderen Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten bestückt ist.
· Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Mindestalter für Fernpiloten (Drohnenpiloten) 16 Jahre beträgt. Drohnen sind kein Spielzeug für Kinder!
Weitere Informationen zum Drohnenflug und zur EU-Drohnenverordnung werden aufgelistet auf der Homepage des RP Darmstadt. Anzuklicken ist die Rubrik „unbemannte Luftfahrt“.