Wer kennt es nicht, das Szenario „Brötchen holen“? Man hält kurz beim Bäcker, um sich mit Brot, Stückchen und Kaffee einzudecken. Anschließend: Ruckzuck zurück zum Auto – und weiter geht die Fahrt. Keine große Sache, doch gleichwohl ist ein genauer Blick auf die Beschilderung im Umfeld des jeweiligen Geschäfts ratsam, um sich unnötige Kosten und Ärger zu ersparen.
Bei der Parkplatzsuche stehen viele Fahranfänger, aber auch erprobte Autofahrer regelmäßig vor der Frage „Was gilt denn hier nun eigentlich?“ Die Antwort liefert Paragraph 12, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung. Es ist zu unterscheiden zwischen dem absoluten Halteverbot (Verkehrszeichen 283, rotes Kreuz auf blauem Grund) und dem eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286, nur ein roter Querstrich auf blauem Grund).
Beim absoluten Halteverbot ist das Anhalten grundsätzlich untersagt. Beim eingeschränkten Halteverbot wird das Stoppen für maximal drei Minuten gestattet. So kann man beispielsweise einen Mitfahrer kurz ein- oder aussteigen lassen. Auch ein klar ersichtliches Be- und Entlademanöver ist zulässig. Dabei darf sogar die Drei-Minuten-Frist überzogen werden.
Grundsätzlich gilt freilich: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. Und auch dieser Hinweis verdient Beachtung: Bei bestimmten Verkehrssituationen ist ein Schild gar nicht erforderlich – es gilt dort gleichwohl ein generelles Halteverbot. Dies ist beispielsweise in scharfen Kurven, auf Aus- und Einfädelstreifen, vor Feuerwehrzufahrten und auf Bahnübergängen der Fall. Ein Verstoß gegen die Halteverbotsregeln kann mit einer Geldbuße von bis zu 100 Euro geahndet werden.
Das Halten und Parken in zweiter Reihe ist grundsätzlich untersagt. Gleiches gilt für das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Fahrrad-Schutzstreifen. Wer beides verbindet, also mit seinem Auto auf einem Radweg stehen bleibt und dann aussteigt (und somit parkt), muss mit einem erheblichen Bußgeld rechnen.
Übrigens: Auch das Einschalten der Warnblinkanlage ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es droht tatsächlich eine konkrete Gefahr. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn man kurz zum Bäcker „reinspringt“ und vorher auf den Knopf der Warnblinkanlage drückt, um zu signalisieren, dass nur ein schneller Brötchenkauf erledigt wird.
Das unberechtigte Parken auf Behinderten- oder Carsharing-Parkplätzen ist kein Kavaliersdelikt. Im Gegenteil: In diesen Fällen – und auch beim Parken im absoluten Halteverbot – können die Ordnungsbehörde der Kommune und die Polizei die Falschparker sofort abschleppen lassen, ohne vorab eine Bußgeldstrafe zu verhängen.
In diesem Sinne: Keine unnötigen Stress-Situationen heraufbeschwören, schon gar nicht beim Brötchenkauf. Kein Knöllchen oder gar ein abgeschlepptes Fahrzeug riskieren. Denn: Überall in Rödermark gibt es ausreichend Parkplätze, auf denen Fahrzeuge über einen längeren Zeitraum hinweg abgestellt werden dürfen. Einfach ein paar zusätzliche Schritte einplanen – dann wird der Bäckereibesuch keine über Gebühr teure und überraschende Angelegenheit.