„Ich stand zuerst hier!“ „Ich parke aber immer auf diesem Platz!“ „Da ist doch noch genug Platz!“ Solche Aussagen müssen sich die Kollegen der Rödermärker Ordnungspolizei immer wieder anhören, wenn sie Autofahrer auf Parksünden ansprechen. Wenn das Auto so abgestellt wird, dass andere nicht oder kaum noch durchkommen, kommt es zu Problemen. Gerade in den Nebenstraßen wird oft ohne Rücksicht auf das Durchkommen anderer geparkt.
Um Klarheit zu schaffen, weist das Ordnungsamt auf die wichtigsten gesetzlichen Parkregelungen hin:
· Grundsätzlich muss das Fahrzeug in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen: hier darf gegebenenfalls auch links geparkt werden.
· Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Straßeneinmündungen gehalten werden (mindestens 5 Meter von den Schnittpunkten der Kreuzung).
· Sind Parkmarkierungen vorhanden, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Markierungen stehen.
· Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 30 Zentimeter vom Fahrbahnrand (z. B. Bordstein) parken.
· Untersagt ist das Parken vor Grundstückszufahrten, unabhängig davon, ob dies tatsächlich eine Behinderung darstellt.
· Auch ist es verboten, auf schmalen Straßen gegenüber von Grundstückseinfahrten zu parken. Es muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge problemlos passieren sowie ein- und ausfahren können.
· Eine sehr wichtige Regelung: Verboten ist das Parken an Engstellen, die durchfahrenden Fahrzeuge weniger als 3,05 Meter Platz lassen. Der Wert ergibt sich aus der sogenannten Sicherheits- und der maximalen Fahrzeugbreite: Der Sicherheitsabstand muss auf jeder Fahrzeugseite 25 Zentimeter betragen plus die Fahrzeugbreite.
Das Parken in solchen Bereichen gefährdet die Verkehrssicherheit von allen. Rettungsfahrzeuge, Entsorgungsfahrzeuge oder auch andere große Fahrzeuge kommen hier sonst nicht mehr durch. Parkt also ein Fahrzeug bereits in einem Bereich, darf ich mein Auto nicht gegenüber abstellen, wenn dadurch eine Engstelle geschaffen wird. Hier ist es ratsam, versetzt zu parken und so genügend Durchfahrtsbreite zu lassen. Ein Parken auf „meinem Stammplatz“, wenn gegenüber bereits ein anderes Fahrzeug steht, ist also nicht zulässig.
Das Gleiche zählt selbstverständlich auch, wenn auf der gegenüberliegenden Seite ein Blumenkübel, ein Poller oder ein Baum steht. Generell müssen mindestens 3,05 m Durchfahrtsbreite bleiben, egal was sich auf der gegenüberliegenden Seite des parkenden Fahrzeuges befindet. Ein derartiger Parkverstoß zählt als Parken mit Behinderung und wird mit einer Geldbuße von 55 Euro geahndet.
Der Appell des Ordnungsamtes: „Denken Sie bitte immer daran: Bei Rettungs- und Feuerwehreinsätzen kommt es auf jede Minute an. Durch Falschparker kann es zu erheblichen Zeitverlusten kommen. Auch ist es nicht zweckdienlich, wenn die Entsorger immer erst durch lautstarkes Hupen die ganze Nachbarschaft aus dem Bett holen müssen, um ihre Entsorgungstour fortsetzen zu können. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und auch gegenseitige Rücksicht.“
Gemeinsam für ein sicheres Rödermark – Ihr Ordnungsamt