Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten
• an die Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG),
• an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG),
• an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),
• aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) und
• an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.
Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.
Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG, die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Auskunftssperren, die bereits im Melderegister eingerichtet sind, behalten bei einem Umzug ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut beantragt werden. Jedoch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes auf das Bestehen einer solchen Sperre hinweisen.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das
Bürgerbüro beim Magistrat der Stadt Rödermark,
Konrad-Adenauer-Straße 4-8,
63322 Rödermark
Betroffene, die von ihren Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung formlos schriftlich oder persönlich zur Niederschrift im Bürgerbüro abzugeben.
Rödermark, den 26.02.2025
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister