Ergebnis der Bürgermeisterwahl
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in der Stadt Rödermark am 26. Januar 2025
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28. Januar 2025 das endgültige Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
1. Zahl der Wahlberechtigten 20.652
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler 9.419
3. Zahl der gültigen Stimmen 9.175
4. Zahl der ungültigen Stimmen 244
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
Herr Jörg Rotter, Christlich Demokratische Union - CDU
6.975 Stimmen; 76,02 %
Herr Heino Claussen-Markefka, Freie Demokratische Partei - FDP
2.200 Stimmen; 23,98 %
Der Bewerber Jörg Rotter hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und ist als Bürgermeister der Stadt Rödermark gewählt.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags Einspruch erheben.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter der Stadt Rödermark, Konrad-Adenauer-Str. 4-8, 63322 Rödermark, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§§ 25, 41 Satz 1, 49 KWG i.V.m. § 73 Abs. 1 KWO).
Rödermark, 30. Januar 2025
Artur Singer, Gemeindewahlleiter
Öffentliche Zahlungserinnerung
Bei der Stadtkasse Rödermark sind zum 15. Februar 2025 fällig:
1. Rate Gewerbesteuervorauszahlung
1. Rate Grundbesitzabgaben
Die Stadtkasse bittet darum, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten, da bei Zahlungsverzug 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat berechnet werden muss. Bei Einzahlungen und Überweisungen ist die genaue Angabe des auf dem Bescheid vermerkten Kassenzeichens erforderlich, da sonst eine Verbuchung nicht möglich ist. Steuerzahler, die einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gebeten, für eine ausreichende Deckung auf ihren Bankkonten zu sorgen. Die Stadt pflegt mit allen Geldinstituten in Rödermark und mit der Postbank Geschäftsverbindungen. Die zutreffenden Bankverbindungen finden sich auf den Steuer- und Abgabenbescheiden.
Jäger, Kassenverwalterin
Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
Tagesordnung zur 26. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am Dienstag, 11.02.2025, 19:30 Uhr, Kulturhalle, Dieburger Straße 27, 63322 Rödermark.
Öffentlicher Teil:
TOP 1 Mitteilungen des Stadtverordnetenvorstehers
TOP 2 Mitteilungen des Magistrats
TOP 3 Anfragen gem. § 16 Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
TOP 3.1 Anfrage der Fraktion FWR: Einsatz von KI in kommunalen Verwaltungsprozessen; Vorlage: DS/033/25
TOP 3.2 Anfrage der Fraktion FWR: Stand „Initiative zur Nutzung privater Stellflächen“; Vorlage: DS/034/25
TOP 3.3 Anfrage der Fraktion FWR: Aufbewahrung der Grabungsfunde vom Kirchenhügel Ober-Roden; Vorlage: DS/035/25
TOP 3.4 Anfrage der FDP-Fraktion: GFK-Brücken/GFK-Brücke über die Rodau an der Weidenkirche; Vorlage: DS/037/25
TOP 4 Neuwahl/Wiederwahl der stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark II (Urberach); Vorlage: DS/015/25
TOP 5 Erteilung von Weisungen gem. § 15 Abs. 4 KGG an die Vertreter/innen der Stadt Rödermark in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Dieburg betreffend die Aufnahme der Wissenschaftsstadt Darmstadt als weiteres Mitglied und letztlich die Vereinigung der Sparkasse Dieburg mit der benachbarten Stadt- und Kreis-Sparkasse Darmstadt; Beschlussfassung über eine Anschlussvereinbarung betreffend die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der vereinigten Sparkasse; Vorlage: DS/012/25
TOP 6 Änderungen der „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark“ sowie der „Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark“; Vorlage: DS/020/25
TOP 7 Änderungen der „Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark“ sowie der „Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark“; Vorlage: DS/021/25
TOP 8 Antrag der Fraktion FWR: Interkommunale Verbindung der HOPPER- Buslinie zwischen Rödermark und Dietzenbach Bf.; Vorlage: DS/031/25
TOP 9 Antrag der Fraktion FWR: Begrenzung Erhöhung Grundsteuer B; Vorlage: DS/032/25
Sven Sulzmann, Stadtverordnetenvorsteher
Grenzbereinigung
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) wird nachstehender Beschluss öffentlich bekannt gemacht:
I. Einleitungsbeschluss
Einleitungsbeschluss
Auf Veranlassung der Stadt Rödermark wird nach § 4 des Gesetzes über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung) für folgende Grundstücke (Flurstücke) ein Grenzbereinigungsverfahren eingeleitet:
Die vermessungstechnischen Arbeiten werden vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim durchgeführt. Träger der Baumaßnahme ist die Stadt Rödermark.
Dieser Beschluss wurde am 21.01.2025 vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim als Grenzbereinigungsstelle gefasst.
II. Beteiligte im Grenzbereinigungsverfahren
Nach § 5 GrBerG HE sind im Grenzbereinigungsverfahren folgende Personen bzw. Stellen beteiligt:
1. Eigentümerinnen und Eigentümer der im Verfahrensgebiet gelegenen Grundstücke (Flurstücke),
2. Träger der Baumaßnahme,
3. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechtes an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
4. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragen Rechtes an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt.
Die unter 4. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, an dem die Anmeldung ihres Rechts der oben genannten Behörde zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Grenzbereinigungsplan erfolgen. Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird die oben genannte Behörde dem Anmeldenden eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechtes setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechtes nicht mehr zu beteiligen. Wechselt die Person eines Berechtigten während des Grenzbereinigungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in dieses Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung bei der oben genannten Behörde anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von oben genannter Behörde gesetzten Frist, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, aber zur Beteiligung am Grenzbereinigungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
IV. Verfügungssperre
Nach § 7 GrBerG HE dürfen von der Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Grenzbereinigungsplanes im Verfahrensgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der oben genannten Behörde Grundstücke geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen werden.
V. Betretungsrecht
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zu dulden, dass Beauftragte der oben genannten Behörde zur Vorbereitung und Durchführung der Grenzbereinigung Grundstücke betreten und dort die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten ausführen.
VI. Einsicht
Der Einleitungsbeschluss kann beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 64646 Heppenheim, während den Dienststunden eingesehen werden.
VII. Bekanntgabe
Dieser Einleitungsbeschluss gilt am Tag nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Einleitungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Bodenmanagement Heppenheim, Odenwaldstraße 6 64646 Heppenheim schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
IX. Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren kann im Internet unter der Adresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Heppenheim, den 21.01.2025
Amt für Bodenmanagement Heppenheim (Bergstraße)
Im Auftrag
gez. Seibel, TAR