Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans Quarzsand- und -kiestagebaus „Dudenhofen“ sowie des Gewässerausbaus gemäß §§ 67 folgende des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG); Stand: 19. August 2025
Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Absatz 2a, Absatz 2c und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung der Änderung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans Quarzsand- und -kiestagebaus „Dudenhofen“ sowie des Gewässerausbaus gemäß §§ 67 folgende des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) der Rodgauer Baustoffwerke GmbH & Co. KG, Am Opelprüffeld 3 in 63110 Rodgau-Dudenhofen in den Gemarkungen Dudenhofen und Nieder-Roden der Stadt Rodgau (bestehender Tagebau südwestlich des Betriebsgeländes des angrenzenden Kalksandstein- und Porenbetonwerk der Rodgauer Baustoffwerke)
Folgende Flurstücke sind betroffen:
Gemarkung | Flur | Flurstück |
Dudenhofen | 34 | 7/4 teilweise (tlw.), 5/8 tlw. |
Dudenhofen | 35 | 1 tlw. |
Dudenhofen | 36 | 1 tlw. |
Dudenhofen | 35 | 2 |
Dudenhofen | 36 | 2, 3 |
Dudenhofen | 37 | 2 tlw., 3, 4 |
Nieder-Roden | 5 | 34/1 tlw., 43, 46/2, 81/1 tlw., 118/2 tlw., 122, tlw., 133/1, 148, 152/2 tlw., 170/2 tlw., 225 tlw., 227/2 tlw., 230 tlw., |
Öffentliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und der festgestellten Planunterlagen gemäß § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 74 Absatz 4 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sowie § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit §§ 74 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung.
I.
Das Regierungspräsidium Darmstadt als Planfeststellungsbehörde hat mit Beschluss vom 14. August 2025 – Aktenzeichen: 0029-IV-Wi 44-76.d.06-00001#2022-00005, Dokument-Nummer: 0029-2025-894496 – den Plan für die Änderung des Quarzsand- und ‑kiestagebaus „Dudenhofen“ der Rodgauer Baustoffwerke GmbH & Co. KG gemäß §§ 52 Absatz 2a und 57a BBergG festgestellt. Für das Vorhaben ist nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden.
In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle Einwendungen, Stellungnahmen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.
II.
Gegenstand der Planfeststellung ist unter Auflagen die Zulassung des geänderten Rahmenbetriebsplans sowie des Gewässerausbaus gemäß §§ 67 folgende WHG.
Die Planfeststellung umfasst im Wesentlichen unter
Aufhebung von Nebenbestimmung I. C. 3.3.3. des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015 (Aktenzeichen (Az.): IV/WI 44 -613-76d-7) und Neufassung als Bestimmung I. B. 3.2., und
Aufhebung der Bestimmung I. C. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015, (Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7) und Neufassung als Inhalts- und Nebenbestimmungen I B.2.1 bis B.2.5 und
Aufhebung der Nebenbestimmungen I. C. 2.11 und I. C. 2.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015 (Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7) und Neufassung als Nebenbestimmung I. B. 2.7 und 2.8
> die Verlängerung der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans um zehn Jahre bis zum 31.12.2064, wobei Abbau und Verfüllung bis spätestens 31.12.2052 zu beenden sind;
> Änderungen / Korrekturen in der Zuordnung der Ersatzaufforstungsflächen und damit in der naturschutzrechtlichen Ausgleichsbilanzierung;
> hinsichtlich der beantragten maximal zulässigen Entnahmemenge von 25.000 Tonnen je Monat (t/Monat) unter Beibehaltung der jährlichen maximalen Fördermenge von 750.000 t, unabhängig von den in der Bestimmung I. C. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015 festgelegten Warn- und Stoppwerten an der Grundwassermessstelle ZWO 20-06A insoweit, als dass der Nassabbau entsprechend den nachfolgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen begrenzt ist. Der Trockenabbau ist von den Begrenzungen nicht betroffen.
III.
1. Je eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in dem Zeitraum vom 16. September bis einschließlich 29. September 2025 in den folgenden Auslegungsorten zur Einsicht für jede / jeden während der unten genannten Dienststunden aus:
> In den Geschäftsräumen der Stadt Rodgau, Rathaus, Fachdienst 2 – Stadtplanung / Fachbereich Flächenmanagement, Umwelt, Geodatenservice, Zimmer-Nummer 2.4 (2. Obergeschoss),
Hintergasse 15, 63110 Rodgau.
Die Einsichtnahme bei der Stadt Rodgau ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
zusätzlich Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr
Ansprechpartner: Hr. Engelmann-Olwig, Tel. 06106 693-1351
> In den Geschäftsräumen der Gemeinde Eppertshausen,
Franz-Gruber-Platz 14 (Rathaus), 64859 Eppertshausen.
Die Einsichtnahme bei der Gemeinde Eppertshausen ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
Ansprechpartner: Herr Geist, Telefon: 06071 3009-30.
> In den Geschäftsräumen der Stadt Babenhausen, Rathaus, Fachbereich V Hochbau + Stadtplanung, Zimmer 208, Marktplatz 2, 64832 Babenhausen.
Die Einsichtnahme bei der Stadt Babenhausen ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.30 Uhr bis 19.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Ansprechpartner: Oliver Schreiner, Telefon: 06073 602-58, Robert Fischer, Telefon: 06073 602-86.
> In den Geschäftsräumen der Stadt Rödermark, Rathaus Ober-Roden,
Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark.
Die Einsichtnahme bei der Stadt Rödermark ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und
zusätzlich Mittwoch von 14.00 bis 18.00 Uhr
Um telefonische Anmeldung (06074 911-219 oder -223) wird gebeten.
> In den Geschäftsräumen des Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Wiesbaden, Kreuzberger Ring 17 a + b, 65205 Wiesbaden.
Die Einsichtnahme beim Regierungspräsidium Darmstadt ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
Um telefonische Anmeldung (0611 3309 2463) wird gebeten.
Mit Beginn und für die Dauer der Auslegung sind diese Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss sowie die zugehörigen Antragsunterlagen gemäß § 27 a VwVfG (in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt https://rp-darmstadt.hessen.de unter Veröffentlichungen und Digitales / Öffentliche Bekanntmachungen / Umweltrecht (https://rp-darmstadt.hessen.de/Veroeffentlichungen-und-Digitales/Oeffentliche-Bekanntmachungen/Umweltrecht) digital einsehbar.
2. Die Entscheidung und dieser Bekanntmachungstext sind gemäß § 57a Absatz 1 Satz 5 BBergG in Verbindung mit § 27 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 UVPG ebenfalls im UVP Portal unter https://www.uvp-verbund.de einsehbar.
3. Sofern der Planfeststellungbeschluss nicht individuell zugestellt wurde, gilt er mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist, das heißt am 29. September 2025, gegenüber den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben (§ 74 Absatz 5 Satz 3 HVwVfG) sowie gegenüber den übrigen Betroffenen (gemäß § 74 Absatz 4 Satz 3 HVwVfG) als zugestellt.
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, das heißt bis zum 29. Oktober 2025, kann der Planfeststellungsbeschluss bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung IV Umwelt Wiesbaden, Dezernat 44 -Bergaufsicht, Kreuzberger Ring 17 a + b, 65205 Wiesbaden, schriftlich oder elektronisch (E‑Mail-Adresse: Bergaufsichtrpda.hessen.de) unter Angabe des Aktenzeichens (RPDA - Dez. IV/Wi 44-76 d 06/7-2019/17) gemäß § 74 Absatz 5 Satz 4 HVwVfG angefordert werden.
4. Für die Vollständigkeit und Übereinstimmung der im Internet veröffentlichten Unterlagen mit den amtlichen Auslegungsunterlagen wird keine Gewähr übernommen. Der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen ist maßgeblich (§ 27a Absatz 1 Satz 4 HVwVfG).
5. Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie Hinweise zum Datenschutz mit Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt https://rp-darmstadt.hessen.de im Bereich Umwelt und Energie / Bergbau / Datenschutzhinweise.
IV.
Verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses lautet:
Teil 1: Wörtliche Wiedergabe des Bescheids Ziffer I.A.1., I.A.2., I.A.4.
In dem o. g. Planfeststellungsverfahren ergeht unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens folgender Planfeststellungsbeschluss:
Der Antrag vom 30.11.2020 auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015, Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7, zuletzt geändert mit Bescheid vom 07.08.2025, Az.: 0029-IV-Wi 44-76.d.06-00001#2019-00012, Dokument-Nr.: 0029-2025-893330 für den Rahmenbetriebsplan für den Quarzsand- und-kiestagebau Dudenhofen und den Gewässerausbau in der Gemarkung Dudenhofen und Nieder-Roden der Stadt Rodgau wird entsprechend den unter „I.A.3“ aufgeführten Antragsunterlagen unter
Aufhebung von Nebenbestimmung I. C. 3.3.3. aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.11.2015 (Az.: IV/WI 44 -613-76d-7) und Neufassung als Bestimmung I. B. 3.2, und
Aufhebung der Bestimmung I. C. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015, Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7 und Neufassung als Inhalts- und Nebenbestimmungen I B 2.1 bis 2.5
Aufhebung der Nebenbestimmungen I. C. 2.11 und I. C. 2.12 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015, Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7 und Neufassung als Nebenbestimmung I. B. 2.7 und 2.8
jeweils mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach Maßgabe der unter „I.B.“ aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen
> hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans um zehn Jahre bis zum 31.12.2064, wobei Abbau und Verfüllung bis spätestens 31.12.2052 zu beenden sind;
> hinsichtlich der Änderungen / Korrekturen in der Zuordnung der Ersatzaufforstungsflächen und damit in der naturschutzrechtlichen Ausgleichsbilanzierung;
> hinsichtlich der beantragten maximal zulässige Abbaumenge von 25.000 t/Monat unter Beibehaltung der jährlichen maximalen Fördermenge von 750.000 t, unabhängig von den in der Bestimmung I. C. 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015 festgelegten Warn- und Stoppwerten an der Grundwassermessstelle ZWO 20-06A insoweit, als dass der Nassabbau entsprechend den nachfolgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen begrenzt ist. Der Trockenabbau ist von den Begrenzungen der Bestimmungen I.B. 2.1 bis 2.5 dieses Beschlusses nicht betroffen;
zugelassen.
Dieser Antrag wird von der Behörde dahingehend ausgelegt, dass es der Antragstellerin nicht um eine Unabhängigkeit der Abbautätigkeit von der konkreten Grundwassermessstelle ZWO 20-06A geht, sondern die Antragstellerin mit ihrem Antrag das Ziel verfolgt, auch bei niedrigen Grundwasserständen die beantragte Mindestabbaumenge im Nassabbauverfahren zur Verfügung zu haben, wobei die Grundwasserstände durch eine geeignete Messstelle festgestellt werden müssen.
Hinweis: Eine Änderung der Wiedernutzbarmachung in Abbauabschnitt 1 wurde nicht beantragt und wird nicht genehmigt. Es gilt weiterhin die in Plänen zum Planfeststellungsbeschlusses vom 20.11.2015, Az.: IV/WI 44 - 613- 76d – 7, zuletzt geändert mit Bescheid vom 07.08.2025, Az.: 0029-IV-Wi 44-76.d.06-00001#2019-00012, Dokument-Nr.: 0029-2025-893330, dargestellte Wiedernutzbarmachung.
2. Eingeschlossene Entscheidungen
> Zulassung des geänderten Rahmenbetriebsplans nach den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 2a, Abs. 2 c BBergG, einschließlich der unter I.A.3. aufgeführten Antragsunterlagen
> Änderung der mit dem bergrechtlichen Planfeststellungbeschluss ersetzten wasserrechtlichen Entscheidung nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) für den Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG, zugelassen mit Planfeststellungsbeschluss vom 20. November 2015 (Az.: IV/Wi 44-613-76d-7)
4. Entscheidung über Anträge, Einwendungen und Stellungnahme
4.1 Einwendungen
Die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen wurden geprüft und werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen oder in dieser Entscheidung entsprochen wurde bzw. sie sich im Laufe dieses Verfahrens nicht erledigt haben. Detaillierte Ausführungen zu den Einwendungen erfolgen unter Punkt II. D 2.5.1 dieses Planfeststellungsbeschlusses.
4.2 Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen
Die Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen wurden geprüft und soweit sie nicht berücksichtigt wurden, werden sie zurückgewiesen. Detaillierte Ausführungen der Stellungnahme erfolgen unter Punkt II. D. 2.5.2 dieses Planfeststellungsbeschlusses.
4.3 Stellungnahmen der beteiligten Behörden und Gemeinden
Teil 2: Zusammenfassende Darstellung der Nebenbestimmungen
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen insbesondere zu folgenden Themen:
a) Bergrecht
b) Laufzeit der Rohstoffgewinnung und Wiedernutzbarmachung;
hier wird insbesondere auf folgende Nebenbestimmungen verwiesen:
„Die Rohstoffgewinnung und der Betrieb der Aufbereitungsanlagen wird bis zum 31.12.2052 zugelassen, die Durchführung der Wiedernutzbarmachung bis zum 31.12.2064.“
„Innerhalb von 9 Monaten nach Bestandskraft dieses Beschlusses ist darzulegen, wie und bis wann die Rohstoffförderung auf ca. 750.000 t/a gesteigert werden soll. Sofern die Rohstoffförderung bis zum 30.09.2026 nicht dauerhaft auf 750.000 t/a gesteigert werden konnte, ist bis zum 30.09.2027 ein aktualisiertes Wiedernutzbarmachungskonzept zur Zulassung vorzulegen“
c) Grundwasserschutz und Gewässerausbau nach § 67 Absatz 2 WHG;
hier wird insbesondere auf folgendes hingewiesen: Die zulässige Abbaumenge an Rohstoff im Nassabbauverfahren richtet sich nach den Grundwasserständen in sieben Grundwassermessstellen, die in Inhaltsbestimmung I.B.2.1 festgelegt wurden. Es wurden Abbaubeschränkungen und Dokumentationspflichten zum Schutz des Grundwasserdargebots festgelegt.
Insbesondere wird auf die Bestimmungen I.B.2.3 – 2.5 hingewiesen:
I. B.2.3: „Sobald an einer Messstelle der Inhaltsbestimmung I.B.2.1 der Mindestgrundwasserstand unterschritten wird, reduziert sich die maximal zulässige jährliche Abbaumenge an Rohstoff im Nassabbauverfahren um 6.250 t/Monat“
I.B.2.4: „Sobald an vier Messstellen der Inhaltsbestimmung I.B.2.1 der Mindestgrundwasserstand unterschritten wird, reduziert sich die maximal zulässige jährliche Abbaumenge an Rohstoff im Nassabbauverfahren um 16.625 t/Monat.“
I.B.2.5: „Sobald an allen Messstellen der Inhaltsbestimmung I.B.2.1 der Mindestgrundwasserstand unterschritten wird, reduziert sich die maximal zulässige jährliche Abbaumenge an Rohstoff im Nassabbauverfahren um 37.500 t/Monat.
Es bleibt für den Fall der Inhaltsbestimmung I. B. 2.5 vorbehalten, weitergehende Abbaubeschränkungen zu fordern, sofern dies zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sein sollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die öffentlichen Wasserversorger, deren Entnahmebrunnen vom Grundwasserkörper 2470_3201 gespeist werden, die Bürger und Bürgerinnen wegen eines geringen Grundwasserdargebots nicht mehr ausreichend mit Wasser zum privaten Gebrauch versorgen können.“
d) Naturschutzrecht
Es wird insbesondere auf folgendes hingewiesen:
Nebenbestimmungen regeln Änderungen / Korrekturen in der Zuordnung der Ersatzaufforstungsflächen und damit in der naturschutzrechtlichen Ausgleichsbilanzierung.
e) Vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 UVPG in Verbindung mit §§ 52 Absatz 2d BBergG.
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss (Ziffer I.A.1. nebst eingeschlossener Entscheidungen unter I.A.2) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Goethestraße 41 + 43 (Fachgerichtszentrum), 34119 Kassel, erhoben werden.
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Umwelt Wiesbaden
Aktenzeichen: 0029-IV-Wi 44-76.d.06-00001#2022-00005
Wiesbaden, den 19. August 2025