Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 25.03.2025 folgende
18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark
vom 1. Juni 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2023, beschlossen.
Artikel I
§ 1 Abs. 2 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und / oder Stellvertreter wird auf 3 festgelegt. Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.
Artikel II
§ 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Anzahl der Stadträte beträgt 6.
Artikel III
§ 6 Abs. 1 wird geändert und erhält folgende Fassung:
(1) Der Ausländerbeirat besteht aus 9 Mitgliedern.
Artikel IV
§ 6a „Seniorenbeirat“ wird ersatzlos gestrichen.
Artikel V
Diese 18. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 26.03.2025
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Jagdgenossenschaftsversammlung
hier: Jagdbezirk Ober-Roden Süd und Nord, Jagdbezirk Urberach
Die gemeinsame Jagdgenossenschaftsversammlung der oben genannten Bezirke wird für Dienstag, den 22. April 2025, 20:00 Uhr, in den Garderobenraum der Halle Urberach einberufen. In der am 22. April stattfindenden Genossenschaftsversammlung können unabhängig von der Zahl der erschienenen Jagdgenossen wirksame Beschlüsse gefasst werden (§ 8 der Satzung). Auswärtige Jagdgenossen haben sicherzustellen, dass sie von der Einladung Kenntnis erhalten (§ 7 der Satzung).
Tagesordnung:
1) Eröffnung und Begrüßung
2) Feststellung der Beschlussfähigkeit
3) Tätigkeitsbericht des Vorstandes
4) Entlastung des Vorstandes
5) Verwendung des Jagderlöses
6) Verschiedenes
gez.
Die Jagdvorstände
Jörg Rotter, Bürgermeister
Andrea Schülner, Erste Stadträtin
Vereinfachte Umlegung gemäß §§ 80 ff. Baugesetzbuch für das Gebiet
„Borngasse 4“ in der Gemarkung Urberach
- Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit -
In dem Verfahren für das Gebiet
„Borngasse 4“
wird gemäß §§ 80 ff. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), bekannt gemacht, dass der Beschluss über die Vereinfachte Umlegung vom 27.01.2025 am 25.03.2025 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile eingewiesen.
Die Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung beim Magistrat der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark, als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Magistrat der Stadt Rödermark
Jörg Rotter, Bürgermeister