Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 S. 24), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. 2025 S. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 20.05.2025 die folgende
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte
und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark
vom 21.09.2006; zuletzt geändert durch Satzung vom 06.12.2023 beschlossen.
Artikel I
§ 4 erhält die folgende Fassung:
§ 4 Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und allen anderen Aufstellungsorten
20 v. H. der Bruttokasse
mindestens 100 Euro
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und allen anderen Aufstellungsorten
10 v. H. der Bruttokasse
mindestens 50 Euro
3. für Apparate, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben,
a) in Spielhallen 50 v. H. der Bruttokasse
mindestens 500 Euro
b) in Gaststätten und allen anderen Aufstellungsorten
50 v. H. der Bruttokasse
mindestens 500 Euro
zu § 2b)
je angefangenen Quadratmeter und Kalendermonat
25 Euro
(2) Weist die elektronisch gezählte Bruttokasse einen Betrag von weniger als Null Euro aus (negative Bruttokasse), so besteht keine Möglichkeit, diese mit der positiven Bruttokasse anderer Apparate in diesem Kalendermonat oder mit der positiven Bruttokasse des den Verlust erwirtschaftenden Apparates oder anderer Apparate in den Vor- oder Folgemonaten zu verrechnen.
(3) Der Gesamtbetrag ist auf volle Euro abzurunden.
Artikel II
§ 5 „Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungs-zeiträume“ wird gestrichen.
Artikel III
§ 6 wird zu § 5 und erhält die folgende Fassung
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
Artikel IV
§ 7 wird zu § 6 und erhält die folgende Fassung
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen unverzüglich dem Magistrat der Stadt Rödermark mitzuteilen.
Artikel V
§ 8 wird zu § 7 und erhält die folgende Fassung
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Rödermark eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse Rödermark zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Wird kein Steuerbescheid erteilt, wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Die Daten können nach vorheriger Zustimmung des Magistrates der Stadt Rödermark auch elektronisch übermittelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Steuerschuldner seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 und § 7 nicht nachkommt, wird die Besteuerungsgrundlage für die entsprechenden Zeiträume vom Magistrat der Stadt Rödermark geschätzt und die Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist vorbehalten.
Artikel VI
§ 8 wird in der folgenden Fassung eingefügt:
§ 8
Verfahren der Besteuerung bei Spielapparaten
Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle vom Steuerschuldner im Gebiet der Stadt Rödermark betriebenen Apparate nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-3 manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann.
Artikel VII
§ 9 erhält die folgende Fassung
§ 9
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Rödermark - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 7 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.
Artikel VIII
Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Erhebung einer Aufwands- steuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark werden nicht geändert:
§ 1, § 2, § 3, § 10, § 11
Artikel IX
Diese 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht.
Sie tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 21.05.2025
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister