Öffentliche Bekanntmachungen vom 3. August 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Förderprogramm für Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen

Richtlinien zum Förderprogramm

der Stadt Rödermark für Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen

 

Präambel

Dieses Förderprogramm dient als Instrument, private und gewerbliche Haus- und Grundstückseigentümer im gesamten Stadtgebiet von Rödermark aktiv durch Begrünungs- und Entsieglungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der städtischen, klimatischen Verhältnisse, der Aufenthaltsqualität des umliegenden Stadtquartiers zu unterstützen. Denn auch die Stadt Rödermark steht vor den Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt und muss sich diesem anpassen.

Die Aktivierungswirkung des Förderprogramms liegt in der Vielzahl kleinerer Maßnahmen, die im gesamten Stadtgebiet umgesetzt werden, so eine Trittsteinfunktion erfüllen und zu einer Vernetzung von Grünstrukturen in Rödermark beitragen.

 

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im gesamten Stadtgebiet von Rödermark.

 

§ 2 Ziel und Zweck der Förderung

(1)   Ziel des Förderprogrammes ist es, sowohl eine nachweisliche Verbesserung der ökologischen Vielfalt und Auswahl an heimischen Pflanzen im Stadtgebiet als auch eine Verbesserung des Klimas im Stadtgebiet und des gebäudebezogenen Klimas zu erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Eigeninitiative der privaten und gewerblichen Haus- und Grundstückseigentümer angeregt werden, auf dem Grundstück Maßnahmen und Projekte umzusetzen, die ebenfalls zur Steigerung der Attraktivität des umliegenden Stadtquartiers beitragen. Das Ziel soll durch Maßnahmen zur Verbesserung der hydrologischen und biologischen Vielfalt, der Erhöhung des Anteils der Dach- und Fassadenbegrünung sowie der Entsieglung von vorhandenen Flächen erreicht werden. Das Stadtgebiet wird hierdurch sowohl in ökologischer Perspektive als auch in optisch-ästhetischer Sicht aufgewertet.

(2)   Um all dies zu erreichen, sollen gezielt Maßnahmen von privaten und gewerblichen Haus- und Grundstückseigentümern angestoßen und finanziell unterstützt werden. Die direkte Beantragung der Maßnahmen erfolgt bei der Stadt Rödermark.

 

§ 3 Organisation des Förderprogramms

(1)   Die Stadt Rödermark ist zentraler Ansprechpartner.

(2)   Die Förderung der Maßnahme bedarf der Zustimmung des Magistrats (bewilligende Stelle).

 

§ 4 Zuwendungsempfänger

(1)   Zuwendungsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertag ab 66 Jahren, Inhaber eines dinglich gesicherten Rechts, das so beschaffen ist, dass die Maßnahme dauerhaft sichergestellt ist und Mieter sofern eine Vollmacht des Grundstückeigentümers vorliegt.

(2)   Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Eigengesellschaften und -betriebe der Stadt Rödermark sowie Siedlungsgenossenschaften.

 

§ 5 Grundsätze der Förderung

(1)   Für eine Förderung in Betracht kommen Beratungen zu Maßnahmen, fachgerechte Planung von Maßnahmen sowie Umsetzung von Maßnahmen, die dem Ziel und Zweck der Förderung nach § 2 entsprechen und nachweislich die nachfolgenden Anforderungen erfüllen.

(2)   Die bewilligende Stelle entscheidet entsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein.

(3)   Die Einhaltung der Förderrichtlinien und das Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen sind Voraussetzung für die Förderung. Die zu fördernden Projekte und Maßnahmen müssen auch die Anforderungen der gemeindlichen Satzungen sowie gemeindlichen Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen. Sie dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen/Bedenken entgegenstehen.

(4)   Zweckbindungsfristen sind einzuhalten. Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre. Die durch das Förderprogramm unterstützten Projekte und Maßnahmen sind durch geeignete Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen für diese Zeit – beginnend mit der Auszahlung der Fördermittel – zu erhalten.

(5)   Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Falle einer Veräußerung, Übertragung oder Vererbung seines Eigentums, die aus der Förderung entstehenden Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen.

(6)   Die bewilligende Stelle prüft die geförderten Maßnahmen vor Ort. Hiermit verbunden ist ein Betretungs- und Prüfungsrecht durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt Rödermark.

(7)   Gefördert werden können grundsätzlich nur Projekte und Maßnahmen, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden. Ergänzende/begleitende Förderungen durch andere Förderprogramme können im Einzelfall (z.B. KfW-Förderungen, Förderungen durch das Anreizprogramm im Städtebauförderprogramm Wachstum und nachhaltige Erneuerung) nach den jeweils zugrundeliegenden förderrechtlichen Bestimmungen zulässig sein. Hierbei gilt jedoch, dass die Gesamtförderung nur für verschiedene Gewerke zulässig ist. Eine Anteilsförderung in der Höhe der Differenz der Förder-sätze ist im Einzelfall auch für das gleiche Gewerk zulässig.

(8)   Ein Ansatz für Personalkosten in Eigenleistung ist ausgeschlossen.

(9)   Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen sind nicht förderfähig. Als begonnen gilt eine Maßnahme dann, wenn bereits ein Liefer- und Leistungsauftrag durch den Antragssteller unterschrieben worden ist.

(10)                    Die rechtlich und fachlich korrekte Ausführung der Projekte und Maßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Antragstellenden. Für auftretende Folgekosten oder Schäden übernimmt die Stadt Rödermark keinerlei Verantwortung oder Haftung.

 

§ 6 Fördergegenstände

(1)   Förderfähig sind gemäß Förderrichtlinie Beratungs-, Planungs- und Bauleistungen einer qualifizierten Fachfirma auf privaten oder gewerblichen Grundstücken im Stadtgebiet, sofern sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Ökologie, des Kleinklimas im direkten Stadtumfeld, des gebäudebezogenen Klimas oder der Regenwasserbewirtschaftung führen.

(2)   Förderfähig sind ausschließlich freiwillige Maßnahmen, die nicht aufgrund anderer Verpflichtungen vom Antragstellenden durchzuführen sind.

(3)   Förderfähige Maßnahmen sind:

(a)   Begrünung an Gebäuden und gebäudebezogenen Freiflächen

  • Fassadenbegrünung:
    • vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelten Bodenbelägen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch
    • Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen
    • bodengebundene Fassadenbegrünung mit selbstklimmenden Pflanzen, Begrünungen entlang von Kletterhilfen
    • wandgebundene Fassadenbegrünung ohne Bodenanschluss
    • standortgerechte Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, die sich positiv auf die Artenvielfalt auswirken (heimische Pflanzenarten bzw. Wildformen sind vorzugsweise zu verwenden)
    • erforderlichen Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma
  • Dachbegrünung:
    • extensive Dachbegrünung (mind. acht Zentimeter Schichtaufbau) auf Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener, geeigneter Dächer (max. Neigung 30 Grad)
    • intensive Dachbegrünung auf Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener, geeigneter Dächer (max. Neigung 30 Grad)
    • Retentionsdächer (dauerstaunasse Dachfläche)
    • alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen (Substrat, Pflanzenmaterial, Drainage, etc.)
    • standortgerechte Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, die sich positiv auf die Artenvielfalt auswirken (heimische Pflanzenarten bzw. Wildformen sind vorzugsweise zu verwenden)
    • erforderliche Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma

            Die Erstellung der Dachbegrünung ist nach den aktuellen Richtlinien der      Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) zu erstellen.

  • Entsieglung und Begrünung von (Hinter-)Höfen, Grundstückseinfahrten u. Ä.:
    • vorbereitende Maßnahmen, wie der genehmigungsfreie Abbruch von Gebäuden
    • Entfernung von versiegelnden Bodenbelägen
    • Bodenaufbereitung bzw. Bodenaustausch
    • vollständige Entsieglung
    • Bepflanzung und gärtnerische Gestaltung von versiegelten Flächen, Mauern, Zäunen, Pergolen und sonstigen Einfriedungen einschließlich Rankhilfen
    • Anlegen von Hochbeeten auf versiegelten Flächen
    • Anschaffen von Pergolen
    • standortgerechte Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, die sich positiv auf die Artenvielfalt auswirken (heimische Pflanzenarten bzw. Wildformen sind vorzugsweise zu verwenden)
    • erforderliche Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma
  • Verbesserung gebäudebezogener Freiflächen:
    • Umwandlung von intensiv gepflegten Bereichen in extensive Bepflanzung
    • Anlegen von insekten-, bienen- und vogelfreundlichen Pflanzbereichen
    • Investitionen zu Verschattung von Gebäuden durch standortgerechte Bäume (heimische Arten bzw. Wildformen sind vorzugsweise zu verwenden)
    • standortgerechte Pflanzen und Pflanzmaßnahmen, die sich positiv auf die Artenvielfalt auswirken (heimische Pflanzenarten bzw. Wildformen sind vorzugsweise zu verwenden)
    • erforderliche Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma

(b)  Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Wasserkreislaufs innerhalb des Grundstücks

  • Bau einer bepflanzten Versickerungsanlage: Versickerungsbeet, Becken-, Rigolen- oder Muldenversickerung
  • Bau Regenzwischenspeicherungs- oder Regenrückhaltungsanlage (z. B. Teich)
  • Bau bepflanzter Retentionsfläche mit Reinigungswirkung
  • erforderliche Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma

(c)   Teilentsiegelungen gebäudebezogener Freiflächen

  • teilweise Entsiegelung, Umwandlung vollständig versiegelter Flächen in teilweise versiegelte Flächen, die einen Grünanteil von mindestens 50% aufweisen
  • Austausch konventioneller (z. B. Asphalt, Pflaster) durch wasserdurchlässige Beläge (z. B. Rasengittersteine, Sickersteine)
  • erforderliche Planung und Beratung durch eine qualifizierte Fachfirma

(4)   Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

·         Maßnahmen, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen und aufgrund anderer Verpflichtungen umgesetzt werden müssen

·         Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen

·         Maßnahmen, die aufgrund baurechtlicher und/oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden müssen

·         Maßnahmen, die sich nicht positiv auf die Artenvielfalt, die biologische Vielfalt, die Ökologie oder das Klima auswirken

·         Maßnahmen, welche artenschutzrechtlichen Vorgaben widersprechen

·         Maßnahmen, die der Baufreimachung von Grundstücken dienen

·         Maßnahmen, die zur Versieglung weiterer Grünflächen beitragen inkl. des Baus von Pools, Pavillons, Carports, Saunas, Unterständen und ähnlicher Anlagen

·         Dachbegrünung auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen

·         aufwändige gärtnerische Anlagen wie Skulpturenbrunnen oder Ähnliches

·         bewegliches Mobiliar, ausgenommen dauerhafte Pflanzkübel

·         technische Anlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Begrünung stehen

·         Flächen und bauliche Maßnahmen, welche nach baurechtlichen Bestimmungen gefordert werden

·         anschließende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, mit Ausnahmen der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist.

 

§ 7 Art und Umfang der Förderung

(1)   Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt.

(2)   Die anrechenbaren Kosten für die Förderung umfassen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten der vor Baubeginn festgelegten Maßnahmen:

(a)    Für Maßnahmen und Projekte aus § 6 Abs. 3 (a) – (b) können Zuschüsse bis maximal 50% der förderfähigen Gesamtkosten übernommen werden. Die Förderobergrenze liegt bei 5.000 € je Liegenschaft.

(b)   Für Maßnahmen und Projekte aus § 6 Abs. 3 (c) „Teilentsieglung von Flächen“ können Zuschüsse bis maximal 20% der förderfähigen Gesamtkosten übernommen werden. Die Förderobergrenze liegt bei 1.000 € pro Liegenschaft.

(c)    Bei größeren Aufwendungen wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen.

(d)   Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig. Entstandene Materialkosten sind auf Nachweis zuschussfähig.

(e)    Alle Maßnahmen müssen von qualifizierten Fachfirmen ausgeführt werden.

(f)     Die Mehrwertsteuer ist nur dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Kosten, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.

(g)   Die Ausgaben, die durch die Umsetzung der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.

 

§ 8 Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1)   Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs. Bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften muss der Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden.

(2)   Der Förderantrag muss unter der Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks der Stadt Rödermark schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist digital auf der Homepage der Stadt Rödermark oder als Ausdruck beim Fachbereich 6/Bauverwaltung erhältlich.

(3)   Es sind mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern je Gewerk anzufordern. Im Einzelfall können dabei auch Absagen von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern auf Grund von angespannten Marktlagen bzw. Überlastung der Firmen gewertet werden.

(4)   Die schriftliche Antragstellung auf Förderung erfolgt beim Fachbereich 6 / Bauverwaltung der Stadt Rödermark.

(5)   Dem Förderantrag müssen Planungsunterlagen inkl. Flächengrößen, Projektbeschreibung, notwendige behördliche Genehmigungen (Vorprüfung), Angaben zu Flächenaufteilung und Pflanzschema und ein aktueller Grundbuchauszug, aus dem Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft hervorgehen, beiliegen. Mieter müssen zusätzlich eine Genehmigung des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers beilegen.

(6)   Eine schriftliche Förderzusage mit den gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen erfolgt durch den Magistrat. Dieser entscheidet, in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Nach Vorliegen des schriftlichen Förderbescheids kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden.

(7)   Die Förderzusage einer Maßnahme ersetzt keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z. B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(8)   Die Maßnahme muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des schriftlichen Förderbescheids abgeschlossen sein. Eine Verlängerung kann im begründeten Einzelfall gestattet werden.

(9)   Als Förderstelle behält sich die Stadt Rödermark die Rücknahme bzw. Reduzierung der bewilligten Mittel vor, sollte die Ausführung nicht dem Förderbescheid entsprechen.

(10)                      Nach Beendigung der Maßnahme hat der Zuwendungsempfänger die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen, zu dokumentieren und sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Fotos der Fläche dem Fachbereich 6 / Bauverwaltung der Stadt Rödermark innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Der Zuschuss wird nach Durchführung der Maßnahme durch Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise sowie durch örtliche Begutachtung durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt, ausgezahlt.

(11)                      Nach der Prüfung wird die Auszahlung des Förderbetrags an den Zuwendungsempfänger veranlasst.

(12)                      Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz und Dokumentation Name, Angaben des Vorhabens sowie Bildmaterial durch die Stadt Rödermark veröffentlicht werden kann.

 

§ 9 Ausschluss eines Rechtsanspruchs

(1)   Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Stadt Rödermark besteht nicht.

(2)   Die Bewilligung von Fördermitteln ist von der der aktuellen Haushaltslage abhängig.

 

§ 10 Rückforderung der Förderung

(1)   Unter Bezug auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 38 (4) GemHVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird darauf hingewiesen, dass der städtische Zuschuss ausschließlich für die vorgenannte Maßnahme zu verwenden ist, da andernfalls der Zuschuss vollständig zuzüglich der anfallenden Zinsen zurückzuzahlen ist.

(2)   Die Stadt Rödermark kann die gewährte Förderung vom Zuwendungsempfänger zurückverlangen. Dieser ist zur Zurückzahlung verpflichtet, wenn:

(a)    der Zuwendungsempfänger über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat,

(b)   die gemäß § 5 (4) genannten Zweckbindungsfristen nicht eingehalten werden,

(c)    der Zuwendungsempfänger gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat.

 

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 28.03.2023 beschlossen. Die Förderrichtlinie tritt außer Kraft, wenn sie von der Stadtverordnetenversammlung aufgehoben wird.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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