Öffentliche Bekanntmachungen vom 27. Juni 2025

|   Amtliche Bekanntmachungen

Satzungen, Bebauungsplan Ortskern Ober-Roden, Veränderungssperre

Hebesatzsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 17.06.2025 die folgende 

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark 

zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark vom 02.10.2024; in Kraft seit 01.01.2025; beschlossen. 

 

Artikel I 

§ 1 „Festsetzung der Hebesätze“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 1 Festsetzung der Hebesätze

Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

a)      für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)                                                175 v.H.

 

b)      für die Grundstücke

(Grundsteuer B)                                                             990 v.H.

 

2. für die Gewerbesteuer                                                         400 v.H. 

 

Artikel II

 

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 18.06.2025

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kinderbetreuungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 17.06.2025 folgende 

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark 

zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 20. Juni 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.02.2025, beschlossen.

  

Artikel I 

§ 3 „Kreis der Berechtigten“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1)       Die Tageseinrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Rödermark ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen,

1.    vom vollendeten 1. Lebensjahr an bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Krippenkinder) und/oder  

2.    vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergartenkinder) offen.

(2)       Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Rödermark auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertageseinrichtung besteht nicht.

(3)       Die Berechtigung zum Besuch einer städtischen Tageseinrichtung erlischt 3 Monate nach Wegzug aus dem Stadtgebiet (Fristbeginn ab Tag des Auszugs, § 3 Abs. 1 Nr. 13 Hessisches Meldegesetz (HMG)). Ab diesem Tag gelten die Kinder als abgemeldet und dürfen die Tageseinrichtung nicht mehr besuchen. Die Abmeldung erfolgt ggf. von Amts wegen. Im Einzelfall kann hiervon zur Vermeidung unbilliger Härte nach Antrag beim Magistrat der Stadt Rödermark abgewichen werden.

 

 

Artikel II 

§ 4 „Aufnahmeantrag“ wird geändert und erhält die folgende Fassung:

 

§ 4 Aufnahmeantrag

(1)       Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher oder digitaler Anmeldung (Online-Anmeldeprotal) bei der Stadt Rödermark. Der Aufnahmeantrag ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB), Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes ab dem 3. Lebensmonat erfolgen.

(2)       Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden.

(3)       Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 1 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht.

(4)        In der Regel erfolgt die Aufnahme eines Krippenkindes am 1. des auf die Vollendung des 1. Lebensjahres folgenden Monats. Die Aufnahme eines Kindergartenkindes in den Regelkindergarten erfolgt zum 1. des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet

(5)       Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben § 6 bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen

(6)      Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist vor Aufnahme des Kindes seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen. 

 

Artikel III 

§ 5 „Aufnahmekriterien“ wird geändert und erhält die folgende Fassung:

 

§ 5 Aufnahmekriterien 

(1)       Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingang der schriftlichen Anträge nach § 4 Abs. 1 gemäß dem Alter des Kindes in der jeweiligen Altersgruppe nach § 3 Abs. 1. Dabei wird das ältere Kind vor dem jüngeren Kind der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; soziale Härten werden berücksichtigt.

(2)        Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird.

(3)       Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw.  Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen.

(4)       Geschwister von Kindern, die bereits in der Tagesstätte aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 1) beansprucht werden. Ein Platz für ein Geschwisterkind kann nur bis zu 3 Monate freigehalten werden.

(5)       Die Ganztagsplätze und/oder die Plätze mit Mittagsbetreuung werden vorrangig an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erfüllen insbesondere, wenn sich dabei um Alleinerziehende handelt. Die regelmäßige Berufstätigkeit oder Ausbildung über den Nachmittag ist auf Verlangen durch schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

Das Anrecht auf den Ganztagsplatz geht verloren, wenn Ganztagsplätze nicht mehr in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen oder der vorgenannte Nachweis für die Ganztagesbetreuung für das folgende Kindergartenjahr nicht erbracht wird. Dann ist der Platz für die Nachmittagsbetreuung für ein anderes Kind mit besonderem Bedarf freizumachen. Die Regelbetreuung (halbtags bis zu 6 Stunden) bleibt davon unberührt.

(7)       Ortsfremde Kinder können nur aufgenommen werden, wenn und solange freie Betreuungsplätze längerfristig zur Verfügung stehen. Ansonsten sind zunächst nach § 3 vorrangig ortsansässige Kinder aufzunehmen. Als ortsfremd gelten auch Kinder, die mit ihren Familien nicht mehr im Stadtgebiet wohnen (Umzug). Die Aufnahme von ortsfremden Kindern gilt nur für das jeweils laufende Kindergartenjahr und endet mit dessen Ablauf. Letzteres gilt auch für Kinder, die nicht mehr im Stadtgebiet wohnen. Das Anrecht auf den bisherigen Betreuungsplatz erlischt 3 Monate nach Wegzug aus dem Stadtgebiet.

(8)       Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Tageseinrichtungen für Kinder erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. 

 

Artikel IV 

§ 6 „Betreuungszeiten“ wird geändert und erhält die folgende Fassung.

 

§ 6 Betreuungszeiten 

(1)       Die Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel an Werktagen montags bis donnerstags von 7.00 -16.00 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr geöffnet. Andere Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen können sich jedoch aus der Kostenbeitragssatzung, auf die an dieser Stelle ausdrücklich Bezug genommen wird, ergeben.

(2)     Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(3)       Eine eventuelle Änderung der Betreuungszeit ist auf digitalen Antrag erst für den Beginn des folgenden Monats möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Die Änderung gilt erst nach entsprechendem Änderungsbescheid.

(4)        Ganztagsplätze und eine Mittagsbetreuung mit Verpflegung werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen   erfolgen; § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. 

(5)        Die Tageseinrichtung für Kinder kann aus folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen werden:

a.    während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen für 3 Wochen,

b.    in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr,

c.    wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen.

(6)     Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich. keinen Rückerstattungsanspruch.

(7)       Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit während der Sommerferien zu Beginn des Jahres, ansonsten jeweils zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens 3 Wochen im Voraus durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Rödermark und durch Aushang in den Tageseinrichtungen für Kinder, Brief an die Personensorgeberechtigten. 

 

Artikel V 

§ 7 „Notbetreuung“ wird ersatzlos gestrichen. 

 

Artikel VI 

§ 8 „Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme“ wird geändert und erhält die folgende Fassung:

 

§ 8 Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1)       Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen.  Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2)        Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Tageseinrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben.

(3)        Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutzgesetzes) ist vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder vorzulegen.

(4)       Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5)       Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grds. nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

 

Artikel VII 

§ 9 „Pflichten der Erziehungsberechtigten“ wird geändert und erhält die folgende Fassung:

 

§ 9 Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1)       Die Kinder sollen die Tageseinrichtung für Kinder regelmäßig und pünktlich innerhalb der angegebenen Betreuungszeit besuchen.

(2)        Im Verhinderungsfall haben die Erziehungsberechtigten das Kind zeitnah bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertageseinrichtung zu entschuldigen.

Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 12.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(3)        Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Tageseinrichtung für Kinder und holen sie bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Tageseinrichtung für Kinder pünktlich wieder ab.

(4)        Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Tageseinrichtung für Kinder zu bringen.

(5)        Die Aufsichtspflicht der Fachkräfte beginnt mit der Übernahme der Kinder im Gebäude der Tageseinrichtung für Kinder und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

(6)        Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(7)        Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Tageseinrichtung für Kinder verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 4 Abs. 3 bzw. den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(8)        Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Tageseinrichtungen für Kinder nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(9)        Wird von Mitarbeiter/innen der Tageseinrichtung für Kinder eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(10)   Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist vor Aufnahme des Kindes seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, damit dem individuelle Förderbedarf des Kindes organisatorisch, personell und sächlich im Interesse des Kindeswohls entsprochen werden kann. Die Eltern verpflichten sich zur Mitwirkung.

(11)   Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind pünktlich nach Ablauf der gebuchten Betreuungszeit abzuholen.

 

Artikel VIII 

§ 13 „Abmeldung und Ausschluss“ wird geändert und erhält die folgende Fassung:

 

§ 13 Abmeldung und Ausschluss 

(1)     Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. §6 Abs. 7 der Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung ist zu beachten.

Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.

(2)     Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.

(3)     Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung oder dem Wechsel von der Betreuung gemäß § 2 Nr. 1 (Kinderkrippenplatz) in die Betreuung gemäß § 2 Nr. 2 (Kindergartenplatz) kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.

(4)     Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Betriebs der Tageseinrichtung durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5)    Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertageseinrichtung fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(6)    Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(7)  Werden die Kostenbeiträge und/oder die Verpflegungspauschale zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, so-weit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

  

Artikel IX 

Die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 18.06.2025

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung Tageseinrichtungen für Kinder

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 17.06.2025 folgende 

6. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark 

zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark vom 20 Juni 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Februar 2025, beschlossen.

 

Artikel I

 § 2 „Kostenbeitrag“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 2 Kostenbeitrag 

(1)     In § 6 Abs. 1 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für die Stadt Rödermark ist geregelt, dass die Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel an Werktagen montags bis donnerstags von 7.00 – 16.00 Uhr und freitags von 7.00 – 15.30 Uhr geöffnet sind.

Dienstliche Erfordernisse können dazu führen, dass die Ganztagsöffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. In diesen Fällen werden die Eltern der betroffenen Tageseinrichtungen schriftlich durch den Fachdienst Kinder über die Einschränkung der Öffnungszeiten in Kenntnis gesetzt. 

(2)     Der Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder – Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr: 

a.)      Betreuungszeit (7.00 – 13.00 Uhr)

          Betreuungsjahr 2024/2025                             205,30 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             270,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             283,50 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             297,68 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             312,56 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             328,19 €/Monat 

b.)     Betreuungszeit (7.00 – 15.00 Uhr)

          Betreuungsjahr 2024/2025                             281,61 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             360,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             378,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             396,90 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             416,75 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             437,58 €/Monat 

c.)      Betreuungszeit (7.00 – 16.00 Uhr)

          Freitags endet die Betreuung um 15.30 Uhr.

          ab 02/2025                                                       310,63 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             400,50 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             420,53 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             441.55 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             463,63 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             486,81 €/Monat

 

d.)     Betreuungszeit (7.00 – 17.00 Uhr)

          Freitags endet die Betreuung um 15.30 Uhr.

          Betreuungsjahr 2024/2025                             338,24 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             436,50 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             458,33 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             481,24 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             505,30 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             530,57 €/Monat

 

Die Betreuungszeit von 16.00 – 17.00 Uhr kann nur angeboten werden, wenn für mindestens 12 Kinder je Einrichtung diese Betreuungszeit gebucht wurde.

Grundsätzlich soll für jeden Stadtteil eine Tageseinrichtung dieses Angebot vorhalten.

 

e.)    Zukaufstunden                                                  6,00 €/Stunde

        ab Betreuungsjahr 2025/2026                             9,00 €/Stunde 

 

(3)     Der Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 

a.)      Betreuungszeit (7.00 – 13.00 Uhr)

          Betreuungsjahr 2024/2025                             141,12 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             255,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             267,75 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             281,14 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             295,19 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             309,95 €/Monat 

b.)     Betreuungszeit (7.00 – 15.00 Uhr)

          Betreuungsjahr 2024/2025                             208,32 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             340,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             357,00 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             374,85 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             393,59 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             413,27 €/Monat 

c.)     Betreuungszeit (7.00 – 16.00 Uhr)

          Freitag endet die Betreuung um 15.30 Uhr.

          ab 02/2025                                                   246,90 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             378,25 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             397,16 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             417,02 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             437,87 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             459,77 €/Monat 

d.)     Betreuungszeit (7.00 – 17.00 Uhr)

          Freitags endet die Betreuung um 15.30 Uhr.

          Betreuungsjahr 2024/2025                             268,80 €/Monat

          Betreuungsjahr 2025/2026                             412,25 €/Monat

          Betreuungsjahr 2026/2027                             432,86 €/Monat

          Betreuungsjahr 2027/2028                             454,51 €/Monat

          Betreuungsjahr 2028/2029                             477,23 €/Monat

          Betreuungsjahr 2029/2030                             501,09 €/Monat 

e.)      Zukaufstunde                                                    6,00 €/Stunde

        ab Betreuungsjahr 2025/2026                               8,50 €/Stunde 

 

Artikel II 

§ 3 „Befreiung von den Kostenbeiträgen“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen 

(1)          Soweit das Land Hessen der Stadt Rödermark jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.        ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 a dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.        ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 b und c dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde. 

Dies ergibt folgende (tatsächlich) zu zahlenden Kostenbeiträge: 

Betreuungszeit   (7.00 – 15.00 Uhr)

   Betreuungsjahr 2024/2025                             67,20 €/Monat

   Betreuungsjahr 2025/2026                             85,00 €/Monat

   Betreuungsjahr 2026/2027                             89,25 €/Monat

   Betreuungsjahr 2027/2028                             93,71 €/Monat

   Betreuungsjahr 2028/2029                             98,40 €/Monat

   Betreuungsjahr 2029/2030                             103,32 €/Monat

 

Betreuungszeit   (7.00 – 16.00 Uhr)

   Freitags endet die Betreuung um 15.30 Uhr

   ab 02/2025                                                   100,80 €/Monat

   Betreuungsjahr 2025/2026                             123,25 €/Monat

   Betreuungsjahr 2026/2027                             129,41 €/Monat

   Betreuungsjahr 2027/2028                             135,88 €/Monat

   Betreuungsjahr 2028/2029                             142,68 €/Monat

   Betreuungsjahr 2029/2030                             149,81 €/Monat

 

Betreuungszeit   (7.00 – 17.00 Uhr)

   Freitags endet die Betreuung um 15.30 Uhr

   Betreuungsjahr 2024/2025                             127,68 €/Monat

   Betreuungsjahr 2025/2026                             157,25 €/Monat

   Betreuungsjahr 2026/2027                             165,11 €/Monat

   Betreuungsjahr 2027/2028                             173,37 €/Monat

   Betreuungsjahr 2028/2029                             182,04 €/Monat

   Betreuungsjahr 2029/2030                             191,14 €/Monat

 

3.        der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Nr. a – c dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird. 

(2)          Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung. 

 

Artikel III 

§ 4 „Ermäßigung der Kostenbeiträge“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

Artikel IV 

§ 5 „Verpflegungspauschale“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 5 Verpflegungspauschale 

Die Verpflegungspauschale für das Mittagessen in der Tageseinrichtung beträgt 80,00 € monatlich. Die Verpflegungspauschale wird ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 auf 90,00 € erhöht.

Bei Zukaufstunden mit Mittagessen wird für dieses Zukauf-Mittagessen ein Preis von 3,70 € pro Essen erhoben. Ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 beträgt der Preis für das Zukauf-Mittagessen 4,50 €. 

 

Artikel V 

In § 6 „Abwicklung der Kostenbeiträge“ wird Abs. 11 wird in der folgenden Fassung angefügt:

 

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge 

(11)   Rückständige Benutzungsgebühren und Verpflegungspauschalen werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 

 

Artikel VI

 In § 7 „Datenschutz“ wird Abs. 2 geändert und Abs. 3 neu eingefügt.

 

§ 7 Datenschutz 

(2)     Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Rödermark soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3)  Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Rödermark einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Rödermark im Bereich des Fachdienstes Kinder (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform. 

 

Artikel VII 

Die 6. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt zum 01.08.2025 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 18.06.2025 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung Kinderhorte und Schulkinderbetreuung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.04.2025 (BGBl 2025 I Nr. 107) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 17.06.2025 folgende 

9. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark 

zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 15. Februar 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Februar 2025, beschlossen. 

 

Artikel I 

§ 2 „Kostenbeitrag, Verpflegungskosten“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 2

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten 

(1)  Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 17 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom 

Betreuungsjahr 2024/2025                                    221,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2025/2026                                    261,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2026/2027                                    274,05 €/Monat

Betreuungsjahr 2027/2028                                    287,75 €/Monat

Betreuungsjahr 2028/2029                                    302,14 €/Monat

Betreuungsjahr 2029/2030                                    317,25 €/Monat

 

Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 16 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom 

Betreuungsjahr 2024/2025                                    174,50 €/Monat

Betreuungsjahr 2025/2026                                    225,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2026/2027                                    236,25 €/Monat

Betreuungsjahr 2027/2028                                    248,06 €/Monat

Betreuungsjahr 2028/2029                                    260,47 €/Monat

Betreuungsjahr 2029/2030                                    273,49 €/Monat

 

Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 15.00 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom 

Betreuungsjahr 2024/2025                                    125,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2025/2026                                    180,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2026/2027                                    189,00 €/Monat

Betreuungsjahr 2027/2028                                    198,45 €/Monat

Betreuungsjahr 2028/2029                                    208,37 €/Monat

Betreuungsjahr 2029/2030                                    218,79 €/Monat

 

 

(2)   Der Kostenbeitrag für Platzsharing-Plätze beträgt: 

a. Für den Ganztagsplatz bis 17.00 Uhr: 

-          Betreuungsjahr 2024/2025

2 Tage i. d. Woche                                                   87,00 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   134,00 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2025/2026

2 Tage i. d. Woche                                               108,00 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                               134,00 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2026/2027

2 Tage i. d. Woche                                               113,40 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                               170,10 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2027/2028

2 Tage i. d. Woche                                               119,07 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                               178,61 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2028/2029

2 Tage i. d. Woche                                               125,02 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                               187,54 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2029/2030

2 Tage i. d. Woche                                               131,27 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                               196,91 €/Monat

 

b. Für den-Platz bis 15.00 Uhr: 

-          Betreuungsjahr 2024/2025:

2 Tage i. d. Woche                                                   48,00 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   75,00 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2025/2026

2 Tage i. d. Woche                                                      72,00 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   108,00 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2026/2027

2 Tage i. d. Woche                                                      75,60 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   113,40 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2027/2028

2 Tage i. d. Woche                                                      79,38 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   119,07 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2028/2029

2 Tage i. d. Woche                                                      83,35 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   125,02 €/Monat

-          Betreuungsjahr 2029/2030

2 Tage i. d. Woche                                                      87,52 €/Monat

3 Tage i. d. Woche                                                   131,27 €/Monat

 

c. Für Zukaufstunden in der Ferienbetreuung:

Zukauf pro Tag bis 15.00 Uhr                             36,00 €

Zukauf pro Tag bis 17.00 Uhr                             45,00 €

 

d. Für Zukaufstunden in der Frühbetreuung:

Zukauf pro Tag (7.00 – 7.45 Uhr)                        6,00 €

 

e. Für Zukaufstunden ab 2025/2026                            9,00 €/Stunde

 

Der Beginn und das Ende des Betreuungsjahres wird durch Bekanntmachung festgesetzt.

 

(3)   Der Kostenbeitrag für AG-Kinder der „Schule an den Linden“ beträgt: 

Betreuungsjahr 2024/2025

1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr                                          36,00 €/Monat 

Zukaufstunden                                                                9,00 €/Stunde 

(5)  Für das Mittagessen im Hort wird eine Verpflegungspauschale von 80,00 € erhoben. Ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 erhöht sich die Verpflegungspauschale auf 90,00 € im Monat. 

(6)  In der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Caterers.

(7)  Für die Anmietung der Schließfächer in der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Anbieters. 

 

Artikel II 

§ 3a „Freistellung und Reduzierung von Kostenbeiträgen wegen der Corona-Maßnahmen“ wird ersatzlos gestrichen. 

 

Artikel III

Die 9. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 18.06.2025 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Bebauungsplan A 68 „Ortskern Ober-Roden“

im Stadtteil Ober-Roden; Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 17.06.2025 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 3,5 ha großen Bereichs des historischen Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden beschlossen, den Bebauungsplan A 68 „Ortskern Ober-Roden“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Er soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch sowie als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch aufgestellt werden.

Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich entlang des nördlichen Abschnitts der Dieburger Straße und des südlichen Abschnitts der Frankfurter Straße zwischen dem Bahnübergang sowie der Einmündung der Mainzer Straße. 

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden Flur 1 Flurstücke 1/1, 2/1, 3/4, 3/6, 3/7, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 43, 75/2, 75/3, 76/1, 79/1, 80/2, 89, 90/1, 99, 100, 101/1, 101/2, 104/1, 105/3, 105/5, 106/4, 107/4, 108/1, 108/2, 109/1, 146, 147, 155/1, 156/1, 162/1, 166/1, 167, 168/1, 188, 189, 190, 216/6, 220/5, 220/6, 221/16, 222, 237/3, 237/4, 240, 248 (tw.), 249/1 (tw.), 249/2, 251 (tw.), 252 (tw.), 253 (tw.), 254 (tw.), 255/2 (tw.), 256/3 (tw.), 258 (tw.), 260/2 (tw.), 261/1 (tw.), 262/3 (tw.), 266/1 (tw.), 266/2 (tw.), 267 (tw.), 271 (tw.), 351 (tw.), 776/1 (tw.); Flur 2 Flurstücke 153/1 (tw.), 154, 167/2, 167/3, 167/4, 347/1 (tw.), 350 (tw.), 352/1 (tw.); Flur 19 Flurstücke 123/3, 124 (tw.), 129/1, 130, 131, 132/1, 185, 186/1, 188, 189/2, 191/4 (tw.), 195/1, 724/1 (tw.), 727/5 (tw.), 728 (tw.), 777 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der Abbildung entnommen werden, die man hier herunterladen kann.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan A 68 „Ortskern Ober-Roden“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Rödermark, den 27.06.2025

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Veränderungssperre

im Bereich des Bebauungsplans A 68 „Ortskern Ober-Roden“ im Stadtteil Ober-Roden; Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 17.06.2025 zur Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Entwicklung eines ca. 3,5 ha großen Bereichs des historischen Ortskerns des Stadtteils Ober-Roden beschlossen, den Bebauungsplan A 68 „Ortskern Ober-Roden“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Zur Sicherung dieser Planung wurde gemäß § 14 sowie 16 Baugesetzbuch nachfolgende 

Satzungüber die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“

beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 17.06.2025 beschlossenen räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ortskern Ober-Roden“. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, welcher Bestandteil dieser Satzung ist. Den Lageplan kann man hier herunterladen.

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 (1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre dürfen 

1.       Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.   erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. 

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan „Ortskern Ober-Roden“ für den in § 1 genannten räumlichen Geltungsbereich Rechtswirksamkeit erlangt hat. 

Die Satzung über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans A 68 „Ortskern Ober-Roden“ wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Text Veränderungssperre ist ab sofort unter www.roedermark.de verfügbar und wird in der Bauverwaltung/ Fachdienst Stadtplanung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Satzungsunterlagen können im Rathaus der Stadt Rödermark, Stadtteil Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17 in 63322 Rödermark, während der Öffnungszeiten eingesehen werden: Montag, Dienstag und Donnerstag von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr, Mittwoch von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr sowie Freitag von 07.00-12.00 Uhr. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.

 

Rödermark, den 27.06.2025

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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