Öffentliche Bekanntmachungen vom 27. Juli 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Satzungen und ein Bebauungsplan

Kostenbeitragssatzung zur Kinderbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9 Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18.07.2023 die folgende

 

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur
Satzung über die Betreuung von Kindern in den
Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark

4. Änderung

beschlossen:

 Artikel I

 

§ 3 a „Freistellung und Reduzierung von Kostenbeiträgen wegen der Corona-Maßnahmen“ wird gestrichen.

§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert und § 6 Abs. 3 a eingefügt:

 

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge

 (3)     Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z. B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, Fortbildung, Streik. bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Pandemien) bis zur Dauer von 4 Wochen weiterzuzahlen.

(3a)   Wird aufgrund von krankheitsbedingten Personalausfällen, bestehendem Personalmangel, bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Pandemien, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen länger als 4 Wochen in der Kita keine oder eingeschränkte Betreuungsleistung erbracht, wird der Betreuungskostenbeitrag (Differenz zwischen gebuchter und tatsächlich angebotener Betreuungszeit) ab der 5 Woche von Amts wegen rückerstattet bzw. mit dem nächstfälligen Betreuungskostenbeitrag verrechnet werden. Ausgenommen hiervon sind die Tage, an denen das Kind/ die Kinder in einer Notbetreuung betreut wurden.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1–8; § 2 Abs. 1-und 2; § 3 Abs. 1–3; § 4 Abs. 1 und 2; § 5; § 6 Abs. 1, 2 und 4–10; § 7 Abs. 1 und 2; § 8

 

 Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Kostenbeitragssatzung zur Betreuung in den Horten und zur Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 759) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2824; 2023 I Nr. 19) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18.07.2023 die folgende

 

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur
Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten
und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

 7. Änderung

 

beschlossen:

 Artikel 1

 

§ 2 erhält die folgende Fassung:

 § 2

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

 (1)     Der Kostenbeitrag beträgt für den Ganztagsplatz bis 17 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

 

Betreuungsjahr 2022/2023             209 €/Monat

Betreuungsjahr 2023/2024             215 €/Monat

ab Betreuungsjahr 2024/2025        221 €/Monat

 

Der Kostenbeitrag beträgt für den 15.00 Uhr-Platz mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

 

Betreuungsjahr 2022/2023             117 €/Monat

Betreuungsjahr 2023/2024             121 €/Monat

ab Betreuungsjahr 2024/2025        125 €/Monat

 

 (2)  Der Kostenbeitrag für Platzsharing-Plätze beträgt:

 

a. für den Ganztagsplatz bis 17.00 Uhr:

 

-          Betreuungsjahr 2022/2023

2 Tage i.d. Woche                                           82 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           126 €/Monat

 

-          Betreuungsjahr 2023/2024

2 Tage i.d. Woche                                           84 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           130 €/Monat

 

-          ab dem Betreuungsjahr 2024/2025

2 Tage i.d. Woche                                           87 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           134 €/Monat

 

 

b. für den Platz bis 15.00 Uhr:

 

-          Betreuungsjahr 2022/2023:

2 Tage i.d. Woche                                           46 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           71 €/Monat

 

-          Betreuungsjahr 2023/2024

2 Tage i.d. Woche                                           47 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           73 €/Monat

 

-          ab dem Betreuungsjahr 2024/2025:

2 Tage i.d. Woche                                           48 €/Monat

3 Tage i.d. Woche                                           75 €/Monat

 

c. Für Zukaufstunden in der Ferienbetreuung:

Zukauf pro Tag bis 15.00 Uhr                   24 €

Zukauf pro Tag bis 17.00 Uhr                   30 €

 

d. Für Zukaufstunden in der Frühbetreuung:

Zukauf pro Tag (7.00 – 7.45 Uhr)             4 €

 

e. Für Zukaufstunden                                          6 €/Stunde

 

Der Beginn und das Ende des Betreuungsjahres wird durch Bekanntmachung festgesetzt.

 

(3)   Der Kostenbeitrag für AG-Kinder der „Schule an den Linden“ beträgt:

 

Betreuungsjahr 2022/2023

1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr      23,00 €/Monat

 

Betreuungsjahr 2023/2024

1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr      23,50 €/Monat

 

Betreuungsjahr 2024/2025

1 Tag von 11:45 bis 15 Uhr      24,00 €/Monat

 

Zukaufstunden                            6,00 €/Stunde

 

(4)  Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kinderbetreuungseinrichtung in der Stadt, werden für das zweite Kind 50% der in Abs. 1 genannten Kostenbeiträge und für jedes weitere Kind keine Kostenbeiträge erhoben. Bei der Kostenbeitragsberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind.

(5)  Für das Mittagessen im Hort wird eine Verpflegungspauschale von 80 € erhoben.

(6)  In der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Caterers.

(7)  Für die Anmietung der Schließfächer in der Schulkinderbetreuung gelten die Bedingungen und Preise des Anbieters.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 3 Abs. 1–11; § 3 a Abs. 1–2; § 4; § 5; § 6 Abs. 1–2; § 7

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Aufhebung der Wochenmarktsatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff.6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 18.07.2023 nachstehende:

 

 Satzung zur Aufhebung der
Wochenmarktsatzung
der Stadt Rödermark

 beschlossen.

Artikel I

Die Wochenmarktsatzung der Stadt Rödermark in der Fassung vom 04. Dezember 2009, in Kraft seit dem 28. Dezember 2009 wird aufgehoben.

 

Artikel II

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Änderung der Marktsatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff.6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 18.07.2023 nachstehende

 

 Rathausplatz-Markt-Satzung der Stadt Rödermark

1. Änderung

beschlossen:

Artikel I

 Der Satzungstitel lautet zukünftig:

 

Satzung über den Betrieb von Wochenmärkten der Stadt Rödermark

 

Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

 § 1

Marktbereich

 (1)          Die Stadt Rödermark betreibt

a.       den Rodaumarkt

b.      den Bauernmarkt

 

in Form eines Wochenmarktes gemäß § 67 GewO) als öffentliche Einrichtung.

 

(2)          a. Der Rodaumarkt wird auf dem

·       Rathausplatz (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1; Nr. 155/1),

·       der Trinkbrunnenstraße (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1; Nr. .728/0 und 206/0) und

·       der vorderen Rathausstraße inkl. Parkplatz (Gemarkung Ober-Roden, Flur 1, Nr. 107/4)

durchgeführt.

b. Der Bauermarkt wird auf dem

·     Marktplatz (Schulstraße – Gemarkung Ober-Roden, Flur 1, Nr. 248/0) durchgeführt.

 

(3)     Der Magistrat ist berechtigt, für den Markt jederzeit auch andere Plätze bereitzustellen und vorübergehend den Markt aufzuheben.

 

§ 2

Markttage und Verkaufszeiten

 

(1)          a. Der Rodaumarkt findet

    donnerstags von 8.30–13.00 Uhr statt.

 

b. Der Bauernmarkt findet

samstags von 8.30–13.00 Uhr statt.

 

(2)     Fällt der Markttag auf einen Feiertag entfällt der geplante Markt ersatzlos.

 

(3)     Der Magistrat kann aus besonderen Anlässen die Marktzeiten abweichend festsetzen.

 

§ 16 wird wie folgt geändert:

 § 16

Gebühren und Auslagen

Für die Benutzung der zugewiesenen Standplätze sind Verkaufsplatzgebühren nach der Gebührenordnung (Standgelder) für den Rodaumarkt und den Wochenmarkt der Stadt Rödermark in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entrichten. Ebenso sind die der Stadt Rödermark entstandenen Auslagen anteilig zu erstatten.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Standplätzen auf den Wochenmärkten werden nicht geändert:

§ 3 Abs. 1 und 2; § 4 Abs. 1–4; § 5; § 6 Abs. 1–11; § 7Abs. 1–7; § 8 Abs. 1–4; § 9 Abs. 1–3; § 10; § 11; § 12 Abs. 1–3; § 13 Abs. 1–5; § 14 Abs. 1–4; § 15; § 17 Abs. 1–4; § 18

 

 Artikel III

 

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Gebührensatzung für Wochenmärkte

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 Ziff.6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 18.07.2023 nachstehende

 

 Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Benutzung von Standplätzen
auf dem Rathausplatz-Markt

 1. Änderung

beschlossen:

Artikel I

 


Der Satzungstitel lautet zukünftig:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Standplätzen auf den Wochenmärkten.

 

§ 1 erhält die folgende Fassung:

 § 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Standplätze auf dem Rodaumarkt und dem Bauernmarkt der Stadt Rödermark sind tägliche Grundgebühren sowie Marktstandgelder entsprechend der Größe der Standplätze zu entrichten.

 

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 § 3

Höhe der Gebühr

 

(1)  Die Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 1,50 € je angefangenen Meter/Stand/Markttag. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.

 


Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

 § 4

Auslagenpauschale

Die der Stadt Rödermark entstehenden Auslagen, insbesondere die für Strom, Wasser, Platzreinigung und Abfallbeseitigung, werden dem Verursachungsprinzip entsprechend auf die Standplatzinhaber umgelegt. Die Umlegung geschieht pauschaliert auf Basis einer Schätzung und nach pflichtgemäßem Ermessen durch eine hierzu von der Stadt Rödermark bevollmächtigte Marktverwaltung. Die Auslagenpauschale wird den nachfolgenden Bestimmungen entsprechend erhoben.

 

§ 5

Entstehung, Fälligkeit

Die Abgabepflicht entsteht mit der Zuteilung des Standplatzes. Gleichzeitig damit werden die Gebühren fällig.

Die Gebühr (§ 3) sowie die Auslagenpauschale (§ 4) werden monatlich erhoben.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Standplätzen auf den Wochenmärkten werden nicht geändert:

§ 2; § 3 Abs. 2; § 6; § 7 Abs. 1–2; § 8 Abs. 1

 

Artikel III

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 19.07.2023

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“

Bauleitplanung der Stadt Rödermark, Stadtteil Ober-Roden; Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“; Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 16.02.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ und am 18.07.2023 die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwicklung von Baugrundstücken für gewerbliche Nutzungen im Bereich nördlich der Kapellenstraße in Richtung des Rödermarkrings (Bundesstraße B 459) geschaffen werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst in der Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, die Flurstücke 9, 10, 11, 107/3, 108/1, 109/2, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1, 116/1, 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 121, 122, 123/1, 124/1, 126/1, 158/1 teilweise, 165/2, 166 teilweise, 182/3, 183/1, 193 teilweise, 198/2, 230/2, 246/1, 248/1, 249/4 teilweise, 250/2 teilweise, 250/3, 251/1, 251/2, 252/1, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 264, 265, 266/2, 275/1 teilweise, 276, 277 teilweise, 278 teilweise, 279 und 280 teilweise (Plankarte 1). Darüber hinaus werden in der Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, die Flurstücke 217 und 218/1 teilweise (Plankarte 1) sowie in der Flur 15 das Flurstück 272 (Plankarte 2), in der Flur 13 die Flurstücke 28 teilweise, 51/2 teilweise und 67 teilweise (Plankarte 3) und in der Flur 13 das Flurstück 54 (Plankarte 4) in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Die Flächen werden der Planung als externe Ausgleichsflächen für den erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausgleich sowie anteilig auch zum biotopschutzrechtlichen Ausgleich zugeordnet. Die Lage und die Abgrenzungen der räumlichen Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplanes können den Übersichtskarten entnommen werden, die man hier und hier herunterladen kann. 

Das Planziel des Bebauungsplanes ist die Ausweisung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie die Sicherung der zugehörigen Erschließung. Im Bereich des gesetzlichen Gewässerrandstreifens des innerhalb des Plangebietes verlaufenden Gewässergrabens im Westen des Plangebietes werden zudem bestandsorientiert Wasserflächen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit den Entwicklungsziel „Gewässerrandstreifen“ festgesetzt. Zugleich sollen mit dem Bebauungsplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die abschnittsweise Verlegung und naturnahe Gestaltung des Gewässergrabens im südöstlichen Bereich des Plangebietes geschaffen werden. Als Ausgleich für die durch den Bebauungsplan vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ökopunkte aus der vorlaufend durchgeführten Kompensationsmaßnahme „Wanderweideflächen in Pfaffenhausen“ (Gemeinde Jossgrund, Gemarkung Pfaffenhausen, Flur 5, Flurstücke 1/1, 3, 4/1, 5, 6, 8, 9, 15, 17/1, 19, 20/1, 23 sowie Flur 6, Flurstücke 29/1, 31 teilweise, 31/1, 33, 34, 35, 36/1) zugeordnet.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Umweltbericht, ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, eine Verkehrsuntersuchung, eine Schalltechnische Untersuchung, eine Klimaexpertise, ein Fachbeitrag zum Schutzgut Boden, ein Geo- und abfalltechnischer Bericht, ein Hydrogeologisches Gutachten einschließlich eines Geotechnischen Untersuchungsberichtes sowie die im bisherigen Verfahren eingegangenen umweltrelevanten Stellungnahmen werden in der Zeit von

Freitag, 04.08.2023, bis einschließlich Dienstag, 12.09.2023,

im Internet unter der Adresse roedermark.de/leben-in-roedermark/bauen-und-umwelt/stadtplanung/laufende-bauleitplanverfahren-bekanntmachungen veröffentlicht. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der oben genannten Unterlagen im Rathaus der Stadt Rödermark, Stadtteil Ober-Roden, Dieburger Straße 13–17, Zimmer Nr. 102. Die Einsichtnahme ist während der folgenden allgemeinen Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung möglich:

montags bis donnerstags                8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags                                            8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Zu den oben genannten Dienststunden besteht die Möglichkeit, unter den Telefonnummern 06074 911-219 (Herr Papp) sowie 06074 911-716 Auskunft über den Bebauungsplanentwurf zu erhalten.

Während der oben genannten Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg, zum Beispiel schriftlich, in Textform oder zur Niederschrift, abgegeben werden können. Die elektronische Abgabe von Stellungnahmen ist per E-Mail an die Adresse thomas.papp@roedermark.de möglich.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

a)      Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Planungsbeitrag: Kapitel zu den standörtlichen Rahmenbedingungen, Inhalten, Zielen und Festsetzungen des Planes, der Einordnung des Plangebietes und den in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Zielen des Umweltschutzes, zu Emissionen, Abfällen und Abwässern, Risiken durch Unfälle und Katastrophen, Kumulierungswirkungen, zur Nutzung von Energie sowie zum Umgang mit Fläche, Grund und Boden. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung einschließlich der Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich. Die Betrachtung der umweltrelevanten Schutzgüter umfasst dabei:

  • Boden und Fläche: Bestandsbeschreibung, Bodenentwicklungsprognose, Ermittlung des bodenfunktionalen Kompensationsbedarfs, Hinweise zu Altlasten und Bodenbelastungen, Baugrundbeschreibung, Hinweise auf Kampfmittel, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Eingriffsbewertung.
  • Wasser: Bestandsbeschreibung, Angaben zur Sicherung der Gewässer und der Gewässerrandstreifen, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Eingriffsbewertung.
  • Luft, Klima und Folgen des Klimawandels: Bestandsbeschreibung, eingriffsminimierende Maßnahmen, Inhalte und Ergebnisse der erstellten Klimaexpertise, Eingriffsbewertung.
  • Pflanzen, Biotop- und Nutzungstypen: Beschreibung der Biotop- und Nutzungsstrukturen (Vegetationsaufnahme) und deren naturschutzfachlicher Wertigkeit, Eingriffsbewertung.
  • Tiere und artenschutzrechtliche Belange: Verweis auf artenschutzrechtlich besonders zu prüfende Vogelarten, Fledermausarten und Reptilien (Inhalte und Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung und des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages), Beschreibung und Erläuterung von erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sowie von vorlaufenden Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen), Hinweis auf erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung, Eingriffsbewertung.
  • Natura-2000-Gebiete: Benennung der nächstgelegenen Natura-2000-Schutzgebiete sowie Landschaftsschutzgebiet, Eingriffsbewertung.
  • Gesetzlich geschützte Biotope und Flächen mit rechtlichen Bindungen: Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope (Lebensraumtyp 6510 „Magere Flachland-Mähwiesen“), Hinweise auf berührte Kompensationsflächen und Eingriffsbewertung.
  • Biologische Vielfalt: Begriffsdefinition und Eingriffsbewertung.
  • Landschaft: Flächenbeschreibung, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, Eingriffsbewertung.
  • Mensch, Wohn- und Erholungsqualität: Bewertung der Schutzgüter Wohnen, Immissionen und Erholungsfunktion, Eingriffsbewertung.
  • Kulturelles Erbe und Denkmalschutz: Verweis auf gesetzliche Regelungen zum Umgang mit Bodendenkmälern.
  • Bestehende und resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder für planungsrelevante Schutzgüter durch Unfälle und Katastrophen: Hinweis, dass keine Risiken mit der Planung verbunden sind.
  • Wechselwirkungen: Bewertung der Wechselwirkungen der Schutzgüter.

Hinzu kommt die Berücksichtigung der Eingriffsregelung mit Ermittlung des Kompensationsbedarfs und Beschreibung der Eingriffskompensation (naturschutzrechtlicher Ausgleich im Rahmen der arten- und biotopschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie in Form einer Zuordnung von Ökopunkten aus einer vorlaufenden Kompensationsmaßnahme). Ferner umfasst der Umweltbericht eine Übersicht der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustands bei Nicht-Durchführung der Planung, Angaben zu den in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten und wesentlichen Gründen für die getroffene Wahl, eine Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die betrachteten Umweltschutzgüter, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind sowie Ausführungen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) und eine allgemeinverständliche Zusammenfassung sowie Bestandskarten zu den Biotop- und Nutzungstypen, zum artenschutzrechtlichen und biotopschutzrechtlichen Ausgleich sowie zur geplanten Grabenumverlegung.

b)      Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag: Kapitel zu Veranlassung und Aufgabenstellung, rechtliche Grundlagen und Methodik, Artenschutzrechtliche Prüfung mit Ermittlung der Wirkfaktoren und Festlegung des Untersuchungsrahmens, Vorauswahl potenziell betroffener artenschutzrechtlich relevanter Artengruppen (Vögel, Fledermäuse, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Maculinea-Arten), für die eine Prüfung zu den Verbotstatbeständen und der Vermeidung von Beeinträchtigungen erfolgte. Es konnte eine Betroffenheit der planungsrelevanten Arten Zauneidechse, Schwarzkehlchen, Feldlerche, Zwerg- und Mückenfledermaus sowie von Bluthänfling, Goldammer und Stieglitz festgestellt werden. Das Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände kann unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS-Maßnahmen) sowie von vorlaufenden Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) ausgeschlossen werden.

c)      Verkehrsuntersuchung: Ausgangssituation und Aufgabenstellung, zur Ermittlung der Kfz-Belastung im Bestand und Prognose der zukünftigen Verkehrsbelastung in den Spitzenverkehrszeiten am Vor- und Nachmittag durch Berechnung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens, Leistungsfähigkeitsbetrachtung relevanter Knotenpunkte, Erläuterung der verkehrlichen Kennwerte für schalltechnische Berechnungen nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen“ und Zusammenfassung der Ergebnisse.

d)      Schalltechnische Untersuchung: Sachverhalt und Aufgabenstellung und Bearbeitungsgrundlagen (Rechtsgrundlagen, Regelwerke, Daten), Beschreibung des Planvorhabens sowie dessen Anforderungen an den Schallschutz, Erläuterung der Arbeitsgrundsätze und Vorgehensweise mit Untersuchung der Immissionen durch Verkehrslärm und Vorbelastung aus gewerblichem Anlagenlärm, Durchführung einer Geräuschkontingentierung sowie Erstellung eines Schallschutzkonzeptes.

e)      Klimaexpertise: Aufgabenstellung, Untersuchungsgebiet und Plangebiet, Untersuchungsmethodik, Erläuterungen des ortsspezifischen Klimageschehens und Folgen des Klimawandels, Numerische Modellrechnungen zur klimaökologischen Bewertung des Bebauungsplanes bezüglich des Kaltluftprozessgeschehens und der Lufttemperaturverhältnisse, Zusammenfassung der klimaökologischen Funktionsabläufe, Bewertung und Planungsempfehlungen.

f)       Fachbeitrag zum Schutzgut Boden: Anlass und Gegenstand des Gutachtens sowie verwendete Grundlagen, Ermittlung des Ist-Zustands mit Standortbeschreibung, Bodenfunktionsbewertung und Erläuterung der Empfindlichkeiten und Vorbelastungen des Bodens, Auswirkungsprognose bei Durchführung und Nicht-Durchführung der Planung und Konfliktanalyse mit Bewertung des Eingriffs und Kompensationsbedarfs sowie Formulierung der Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, Zusammenfassung.

g)      Geo- und abfalltechnischer Bericht: Kapitel zu Veranlassung und geplantem Bauvorhaben, durchgeführte Untersuchungen, Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Bodengruppen und Bodenklassen, charakteristische Bodenkennwerte, Hinweise zum geplanten Wege-, Kanal- und Dammbau sowie zur Grabenquerung, Angaben zu Verdichtungsfähigkeit und Rückverfüllung des Bodens, zu Baugrube und Erdbau, zur Versickerung von Oberflächenwasser, zur Geothermie, Abfalltechnische Untersuchungen und Schlussbemerkungen.

h)      Hydrogeologisches Gutachten: Kapitel zur Veranlassung und den Voraussetzungen für eine Versickerung, zu Untergrund- und Grundwasserverhältnissen, zur Ermittlung des mittleren Grundwasserhöchststandes und Bewertung der Versickerungsmöglichkeiten unter Betrachtung der Durchlässigkeit des Bodens und der Mächtigkeit des Sickerraums sowie Kapitel zu möglichen Bauformen zur Versickerung.

i)        Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind folgende Stellungnahmen mit umweltrelevanten Informationen eingegangen bzw. umweltrelevante Themen angesprochen worden:

·         Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, Fachbereich Ländlicher Raum (17.12.2021): Anregungen und Hinweise zum Schutzgut Boden sowie zur Eingriffs-/Ausgleichsplanung und Kompensationsmaßnahmen.

·         Kreisausschuss des Kreises Offenbach, Fachdienst Bauaufsicht (15.12.2021): Hinweise zu Gehölzpflanzungen im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung zur geplanten Grabenumlegung; Hinweise zu gesetzlich geschützten Biotopen und relevanten Artengruppen sowie zum Bodenschutz; Anregungen und Hinweise zu Gehölzpflanzungen, zur Versickerung, zur Dachbegrünung, zu artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen, zu Oberflächengewässern und zum gesetzlichen Gewässerrandstreifen.

·         Naturschutzbund Deutschland, Gruppe Rödermark e.V. (14.12.2021): Hinweise und Anregungen zur Berücksichtigung und zum Erhalt einer Feuchtwiese.

·         Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. III 31.2 (09.12.2021): Hinweise zur Biotoptypenkartierung, zu naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belangen sowie zu Ausgleichsmaßnahmen; zu Oberflächengewässern, zum nachsorgenden und vorsorgenden Bodenschutz, zum Grundwasserschutz und Wasserversorgung, zum Abwasser und Gewässerschutz, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung, zum Immissionsschutz und zum Bergrecht.

·         Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen (07.12.2021): Hinweise auf die Lage des Plangebietes am Rande eines ehemaligen Bombenabwurfgebietes.

·         Regionalverband FrankfurtRheinMain (09.12.2021): Hinweise zur naturschutzfachlichen Wertigkeit, Daten aus der strategischen Umweltprüfung zum Regionalen Flächennutzungsplan 2010 mit Konfliktanalyse.

·         Wanderverband Hessen e.V. (15.12.2021): Anregungen und Hinweise zu Natur und Landschaft, zum Artenschutz und zu grünordnerischen Festsetzungen.

·         Wasserverband Gersprenzgebiet (02.12.2021): Hinweise zum Klimawandel, zur Entwässerung, zum Gewässerrandstreifen und zu Kompensationsmaßnahmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass gemäß § 4b BauGB ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

 

Rödermark, den 27.07.2023

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

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