Öffentliche Bekanntmachungen vom 26. Januar 2024

|   Amtliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung zum Frühlingsmarkt

Allgemeinverfügung

für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages in der Stadt Rödermark

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVGI. I, S. 606) in der derzeit gültigen Fassung ergeht für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages im Stadtgebiet Rödermark folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Rödermark anlässlich der Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ am Sonntag, den 28. April 2024, von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr, für den geschäftlichen Kundenverkehr offengehalten werden.
  1. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
  1. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  1. Diese Verfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in dem öffentlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Rödermark, dem Heimatblatt, in Kraft.
  1. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
  1. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Magistrat der Stadt Rödermark, Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Bürgerbüro, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark, zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

 

Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind Kommunen aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 3 Abs. Nr.1 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben. Der letzte Frühlingsmarkt an einem Sonntag fand zuletzt im Jahr 2023 statt.

Wie bereits in den Jahren zuvor hat die Stadt Rödermark unter der Organisation der Wirtschaftsförderung den Frühlingsmarkt erfolgreich organisiert und durchgeführt, dementsprechend macht die Stadt Rödermark von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen weiteren Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen.

Der Markttag „Frühlingsmarkt“ blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Der Rödermärker Frühlingsmarkt hat sich mit seinen kreativen Angeboten von Manufakturen, Dienstleistern, Handwerk, Handel und Non-Profit-Organisationen (ADFC) zu einem Magnet für Besucher aus dem Kreis Offenbach entwickelt. Ein enger zeitlicher und räumlicher Bezug zwischen dem Anlassereignis und Ladenöffnungen besteht. Die Ladenöffnung wird auf die örtlichen Kernbereiche (Dieburgerstraße, Heitkämperstraße, Pfarrgasse, Frankfurterstraße, Schulstraße und die Trinkbrunnenstraße inkl. der angrenzenden Plätze) in Ober-Roden beschränkt bleiben.

Die Veranstaltung bildet somit den Rahmen, der es zulässt, das Offenhalten der Ladengeschäfte im Stadtteil Rödermark Ober-Roden nach dem HLöG zu genehmigen.

Die publikumsintensive öffentliche Veranstaltung stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalls einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer sonntäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLöG dar. Die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung im Sinne vorgenannter Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Gemeinde auf der einen und der Arbeitnehmersituation auf der anderen Seite als gegeben anzusehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da im Vorfeld einer Sonntagsöffnung unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens des Veranstalters und der teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte unabdingbar sind. Diese setzen eine entsprechende Planungssicherheit voraus, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde jedoch die Verfügung in ihrem Sinngehalt und ihrer Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Sonntagsöffnung nzunichtemachen. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Rödermark, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

Wegen des angeordneten Sofortvollzuges haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht in Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, kann auf Antrag den angeordneten Sofortvollzug aussetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Rödermark, den 16.01.2024

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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