Öffentliche Bekanntmachungen vom 21. Februar 2025

|   Amtliche Bekanntmachungen

Satzungen zur Kinderbetreuung

Satzung zur Kinderbetreuung

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.11.2024 (BGBl 2024 I S. 361) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 11.02.2025 folgende

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark

zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 20. Juni 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2024, beschlossen.

 

Artikel I

§ 6 „Betreuungszeiten“ erhält in Abs. 1 die folgende Fassung:

 

§ 6

Betreuungszeiten

(1)  Die Tageseinrichtungen für Kinder sind in der Regel an Werktagen montags bis donnerstags von 7.00 – 17.00 Uhr und freitags von 7.00 -16.00 Uhr geöffnet. Andere Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen können sich jedoch aus der Kostenbeitragssatzung, auf die an dieser Stelle ausdrücklich Bezug genommen wird, ergeben.

 

Artikel II

Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 12.02.2025

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter, Bürgermeister

 

Satzung zu den Kosten für die Kinderbetreuung

5. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.11.2024 (BGBl 2024 I S. 361 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 11.02.2025 folgende

5. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark

zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark vom 20 Juni 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juli 2023, beschlossen.

 

Artikel I

§ 2 „Kostenbeitrag“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 2 Kostenbeitrag

(1)     In § 6 Abs. 1 der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für die Stadt Rödermark ist geregelt, dass die Tageseinrichtungen für Kinder in der Regel an Werktagen montags bis donnerstags von 7.00 – 17.00 Uhr und freitags von 7.00 – 16.00 Uhr geöffnet sind.

Dienstliche Erfordernisse können dazu führen, dass die Ganztagsöffnungszeiten eingeschränkt werden müssen. In diesen Fällen werden die Eltern der betroffenen Tageseinrichtungen schriftlich durch den Fachdienst Kinder über die Einschränkung der Öffnungszeiten in Kenntnis gesetzt.

 

(2)     Der Kostenbeitrag beträgt für Krippenkinder – Kinder ab vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr:

a.)      Betreuungszeit (7.00 – 13.00 Uhr)

          Kindergartenjahr 2024/2025                          205,30 €/Monat

b.)     Betreuungszeit (7.00 – 15.00 Uhr)

          Kindergartenjahr 2024/2025                          281,61 €/Monat

c.)      Betreuungszeit (7.00 – 16.00 Uhr)

          ab 02/2025                                                       310,63 €/Monat

d.)     Betreuungszeit (7.00 – 17.00 Uhr)

          Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr.

          Kindergartenjahr 2024/2025                          338,24 €/Monat

e.)      Zukaufstunden                                                  6 €/Stunde

 

(3)     Der Kostenbeitrag beträgt für Kindergartenkinder - Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt

a.)      Betreuungszeit (7.00 – 13.00 Uhr)

          Kindergartenjahr 2024/2025                          141,12 €/Monat

b.)     Betreuungszeit (7.00 – 15.00 Uhr)

          Kindergartenjahr 2024/2025                          208,32 €/Monat

c.)     Betreuungszeit (7.00 – 16.00 Uhr)

          ab 02/2025                                                       246,90 €/Monat

d.)     Betreuungszeit (7.00 – 17.00 Uhr)

          Freitags endet die Betreuung um 16.00 Uhr.

          Kindergartenjahr 2024/2025                          268,80 €/Monat

e.)      Zukaufstunde                                                    6 €/Stunde

 

Artikel II

§ 3 „Befreiung von den Kostenbeiträgen“ erhält die folgende Fassung:

 

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

(1)          Soweit das Land Hessen der Stadt Rödermark jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen Folgendes:

1.        ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 a dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2.        ein Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 2 b und c dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

Dies ergibt folgende (tatsächlich) zu zahlenden Kostenbeiträge:

Betreuungszeit   (7.00 – 15.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2024/2025     67,20 €/Monat

Betreuungszeit   (7.00 – 16.00 Uhr)

ab 02/2025                                100,80 €/Monat

Betreuungszeit   (7.00 – 17.00 Uhr)

Kindergartenjahr 2024/2025     127,68 €/Monat

3.        der Kostenbeitrag nach § 2 Abs. 1 Nr. a – c dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbetrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

 

(2)          Bei Gewährung der Kostenbefreiung und Kostenermäßigungen nach Abs. 1 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Kostenbeiträge neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Abs. 1 ein noch verbleibender anteiliger Kostenbeitrag zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Kostenbeiträge satzungsgemäß zu zahlen sind. Bei der Kostenbeitragsberechnung gilt immer das älteste Kind einer Familie als erstes Kind. (siehe § 4 Abs. 1)

 

(3)          Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Satzung.

 

Artikel III

Die 5. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 12.02.2025

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter, Bürgermeister

 

Satzung zur Betreuung in den Kinderhorten

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.11.2024 (BGBl 2024 I S. 361 ) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 11.02.2025 folgende

5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 15. Februar 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. September 2021, beschlossen.

 

Artikel I

§ 6 „Öffnungszeit“ erhält in Abs. 1 die folgende Fassung:

 

§ 6

Betreuungszeiten

(1)  Die Horte und die Schulkinderbetreuung sind montags bis freitags an Werktagen in Ganztagsbetreuung geöffnet.

Die Betreuung findet in der Regel vor dem Unterrichtsbeginn von 7:00 Uhr bis 7:45 Uhr und nach dem Unterrichtsende ab 11:45 Uhr bis 17:00 Uhr (Schulkinderbetreuung) und ab 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr (Kinderhort) statt. Freitags endet die Betreuungszeit in der Schulkinderbetreuung und dem Kinderhort um 16:00 Uhr.

Andere Öffnungs- und Betreuungszeiten der Tageseinrichtungen können sich jedoch aus der Kostenbeitragssatzung, auf die an dieser Stelle ausdrücklich Bezug genommen wird, ergeben.

 

Artikel II

Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 12.02.2025

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter, Bürgermeister

 

Kostenbeitragssatzung für die Kinderhorte

8. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21.11.2024 (BGBl 2024 I S. 361) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 11.02.2025 folgende

8. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 15. Februar 2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juli 2023, beschlossen.

 

Artikel I

§ 2 „Kostenbeitrag, Verpflegungskosten“ erhält in Abs. 1 die folgende Fassung:

 

§ 2**

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

(1)    Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 17 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

ab Betreuungsjahr 2024/2025        221 €/Monat

Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 16 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

ab 02/2025                                       174,50 €/Monat

Der Kostenbeitrag beträgt für die Betreuungszeit bis 15.00 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

ab Betreuungsjahr 2024/2025        125 €/Monat

 

Artikel II

Die 8. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 12.02.2025

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter, Bürgermeister

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