Öffentliche Bekanntmachungen vom 19. Oktober 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Hundesteuersatzung, Ehrungsordnung, Jahresabschluss KBR

Aushang

Die Öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden auch durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus Ober-Roden und am Rathaus Urberach veröffentlicht.

 

Neufassung der Hundesteuersatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 10.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

im Gebiet der Stadt Rödermark

(Hundesteuersatzung)

 

§1

Steuergegenstand

 Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet.

 

§ 2

Steuerpflicht und Haftung

 (1)     Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

(2)     Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3)     Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.

(4)     Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer.

 

§ 3

Entstehung und Ende der Steuerpflicht

(1)     Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)     Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet war und die Meldung nach § 9 Abs. 3 dieser Satzung erfolgt ist.

 

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

(1)     Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)     Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.

 

§5

Steuersatz

 (1)     Die Steuer beträgt jährlich

          für den ersten Hund                       120 €

          für den zweiten Hund                     150 €

          für den dritten und jeden

          weiteren Hund                               180 €

(2)     Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

(3)     Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 900 €.

(4)       Als gefährliche Hunde gelten:

1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder

5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

(5)     Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet (Listenhunde):

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3. Staffordshire-Bullterrier,

4. Bullterrier,

5. American Bulldog,

6. Dogo Argentino,

7. Fila Brasileiro,

8. Kangal (Karabash),

9. Kaukasischer Owtscharka und

10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem  31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008  bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis  spätestens 30.06.2009 bei dem Bürgermeister der Stadt Rödermark als örtlicher  Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.

(6)     Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 3 festzusetzen ist, beträgt die Steuer jährlich 180 €, wenn nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 HundeVO keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind sowie von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes auszugehen ist und dies durch eine positive Wesensprüfung nachgewiesen wird ( § 3a Abs. 1 HundeVO).

 

§ 6

Steuerbefreiungen

(1)     Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst  hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „G“, „Gl“ oder „H“ besitzen.

(2)     Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für

a)      Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,

b)      Hunde, die von ihren Haltern aus dem Kreistierheim Münster/Dieburg erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres,

c)       Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten sowie Hunde, die für den Einsatz im Rettungs- und Katastrophendienst vorgesehen sind; soweit ihre Eignung nachgewiesen wird und mit der Ausbildung begonnen wurde,

d)      Hunde die eine Ausbildung als Therapie-, Schul- oder Diabeteswarnhund haben. Die Ausbildung ist durch Vorlage von Ausbildungsnachweisen zu belegen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

§ 7

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen

Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

(1)     die Hunde keine Hunde nach § 5 Abs. 4 und Abs. 5 dieser Satzung sind,

(2)     der Steuerpflichtige die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legt und die ihm bekannten Beweismittel vorlegt,

(3)     die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.

 

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit

(1)     Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In der Festsetzung kann bestimmt werden, dass die Festsetzung auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der Steuer nicht ändern.

(2)     Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im Übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

(3)     Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

§ 9

Meldepflicht

(1)     Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb  von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihr oder ihm durch  Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist inner-  halb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei  der Stadt unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich  anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.

(2)     Die Stadt Rödermark kann einen Nachweis über die Rassezugehörigkeit des Hundes verlangen.

(3)     Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerbefreiung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4)     Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.

 

§10

Hundesteuermarken

(1)     Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

(2)     Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

(3)     Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadt zurückzugeben.

(4)     Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben.

(5)     Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

 

§11

Steueraufsicht

(1)     Auf die Steuerschuldner finden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Außenprüfung entsprechende Anwendung.

(2)     Die Stadt Rödermark ist befugt, die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten in seinen Geschäftsbüchern und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen.

(3)     Der Magistrat kann allgemeine Aufnahmen des Hundebestandes anordnen.

 

§ 12

Hundebestandsaufnahme

(1)     Der Magistrat kann zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Erhebung der Hundesteuer im zeitlichen Abstand von nicht weniger als zwei Jahren allgemeine Erhebungen des Hundebestandes (Hundebestandsaufnahme) anordnen. Der Magistrat weist vor Durchführung öffentlich in geeigneter Form auf die Hundebestandsaufnahme hin.

(2)     Die Stadt kann sich zur Durchführung der Hundebestandsaufnahme Dritter bedienen, wenn der Magistrat dies anordnet. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 07.01.1999 (GVBI. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBI. I S. 208) gilt entsprechend.

(3)     Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Rödermark auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(4)     Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 4 Abs. 1 Nr. 3a KAG in Verbindung mit § 93 AO).

(5)     Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder der mündlichen Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach § 9 nicht berührt.

 

§13

Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in §§ 10 und 11 enthaltenen Pflichten nicht nachkommt.

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 500 € geahndet werden.

 

§14

Übergangsvorschrift

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Stadt bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 9 Abs. 1.

 

§15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rödermark in der Fassung vom 09. Dezember 2015 außer Kraft.

 

Änderung der Ehrungsordnung

Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. Seite 90,93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 10.10.2023 die

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung

verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren

durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung)

 

2. Änderung

geändert.

 

 

Artikel I

§ 6 b erhält die folgende Fassung:

§ 6b

Kulturpreis der Stadt Rödermark

(1)     Rödermärker Vereine, Personen und Initiativen, die sich in besonderer Weise kulturell engagieren und die kulturelle Szene Rödermarks außergewöhnlich bereichern, werden mit dem Kulturpreis der Stadt Rödermark ausgezeichnet.

(2)     Der Preis soll jährlich vergaben werden. Er ist mit einem Preisgeld von 1.000 € dotiert und nicht teilbar.

(3)     Gewürdigt werden können besondere Leistungen aus den Bereichen Musik, der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Literatur und der Wissenschaft.
Ehrungswürdig sind einmalige ebenso wie kontinuierlich erbrachte Leistungen.

(4)     Der Kulturpreis kann an Einzelpersonen, Vereine, Organisationen oder Gruppen vergeben werden, die seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Rödermark haben und deren Leistung unmittelbar auf das kulturelle Leben Rödermarks Bezug nimmt. Es können Einzel- und Gemeinschaftsleistungen geehrt werden.

(5)     Vorschläge sind schriftlich und mit einer umfassenden Begründung einzureichen. Das Vorschlagsrecht haben alle Einwohnerinnen und Einwohner Rödermarks.

(6)     Über die Vergabe des Kulturpreises entscheidet eine Jury. Die Zusammensetzung der Jury wird vom Magistrat beschlossen.

(7)     Die Vergabe erfolgt zu gegebenem Anlass oder im Rahmen einer Ehrungsveranstaltung.

 

§ 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 werden wie folgt geändert:

§ 9

Silberne Sportplakette

(2)       Personen, die sich mindestens 20 Jahre ehrenamtlich für den Sport engagiert haben, können mit der Sportplakette in Silber ausgezeichnet werden.

 

§ l0

Bronzene Sportplakette

(2)       Personen, die sich mindestens 10 Jahre ehrenamtlich für den Sport engagiert haben, können mit der Sportplakette in Bronze ausgezeichnet werden.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung) werden nicht geändert:

 

§ 1 Abs. 1–3; § 2 Abs. 1-4; § 3 Abs. 1–3; § 4 Abs. 1-3; § 5 Abs. 1 und 2; § 6 Abs. 1–4; § 6 a Abs. 1–3; § 7 Abs. 1–5; § 8 Abs. 1 und 2; § 9 Abs. 1; § 10 Abs. 1; § 11 Abs. 1; § 12 Abs. 1-3; § 13 Abs. 1-3; § 14; § 15 Abs. 1 und 2; § 16; § 17

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt gemäß § 7 Abs. 4 am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 11.10.2023

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Jahresabschluss 2022 der Kommunalen Betriebe Rödermark

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 10. Oktober 2023 den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Firma GBZ Revisions und Treuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel, vom 31. Juli 2023 versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EigBGes festgestellt und der Betriebskommission und der kommissarischen Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2022 Entlastung erteilt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Gewinn des Geschäftsfeldes Abwasser in Höhe von 19.644,72 Euro, den Gewinn des Geschäftsfeldes Abfall in Höhe von 466.731,45 Euro und den Verlust des Geschäftsfeldes Betriebshof in Höhe von 562.006,88 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Verlust des Geschäftsfeldes Badehaus in Höhe von 515.806,24 Euro wird der Rücklage entnommen und der Gewinn des Geschäftsfeldes Gebäudewirtschaft in Höhe von 30.223,54 Euro wird der Rücklage zugeführt.

Der Jahresabschluss 2022 liegt vom 23.10.2023 bis zum 31.10.2023 im Rathaus Ober-Roden, Zimmer 305, öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06074 911-954 möglich.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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