Hebesatzsatzung
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark
- Hebesatzsatzung –
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl I S. 90, 93), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 01.10.2024 die folgende Hebesatzsatzung beschlossen:
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 175 v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 800 v.H.
2. für die Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2 Gültigkeit
Die Hebesätze nach § 1 gelten ab dem Haushaltsjahr 2025.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hebesatzung der Stadt Rödermark vom 10.12.2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2020, außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 02.10.2024
Magistrat der Stadt Rödermark
Jörg Rotter, Bürgermeister
Benutzungs- und Gebührensatzung Obdachlosigkeit
Satzung über die Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen
in Unterkünften der Stadt Rödermark
(Benutzungs- und Gebührensatzung Obdachlosigkeit)
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2023 (GVBl. S. 456, 471), sowie der §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 01. Oktober 2024 folgende Satzung über die Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen in Unterkünften der Stadt Rödermark beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte
§ 1
Rechtsform / Anwendungsbereich
(1) Die Stadt Rödermark betreibt städtische Obdachlosenunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von obdachlosen Personen von der Stadt Rödermark bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räumlichkeiten. Die Unterkünfte können sich in stadteigenen oder angemieteten Gebäuden im Stadtgebiet befinden.
(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von Menschen, die unfreiwillig obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Eine Einweisung in einer der Unterkünfte erfolgt durch Bescheid auf Grundlage des § 11 HSOG
(4) Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gemäß Abs. 1 – bei einer Einweisung in externe Unterbringung sind abweichende Regelungen zu beachten.
II. Bestimmungen für die Benutzung der Unterkünfte
§ 2
Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es entsteht mit der Einweisung in die Unterkunft bzw. beginnt mit dem Zeitpunkt des Bezugs. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3
Beginn und Ende der Nutzung
(1) Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen.
Die Einweisungsverfügung kann mündlich angekündigt werden. Spätestens bei der Einweisung in die Unterkunft erhält die obdachlose Person die Unterkunftsschlüssel sowie eine schriftliche Einweisungsverfügung gegen Empfangsbescheinigung ausgestellt. Kann am Tag der Einweisung keine schriftliche Einweisungsverfügung erfolgen soll diese zeitnah ausgestellt werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht. Eine obdachlose Person kann jederzeit in einen anderen Raum oder eine andere Unterkunft verlegt werden. Sie hat auch keinen Anspruch auf die alleinige Nutzung eines Raumes. Eine Gruppenunterkunft ist grundsätzlich möglich.
(3) Durch Einweisung und Aufnahme in eine Obdachlosenunterkunft der Stadt Rödermark ist jeder obdachlose Mensch verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.
(4) Wird die Unterkunft länger als zwei Wochen (14 Kalendertage) nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Stadt Rödermark anderweitig belegt werden.
Mitgebrachte Gegenstände der eingewiesenen Person werden für die Dauer von zwei Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Stadt Rödermark verwahrt und können anschließend verwertet oder vernichtet werden. Falls in dem Zusammenhang Kosten entstehen werden diese der betreffenden Person in Rechnung gestellt. Schadensersatzansprüche der obdachlosen Person sind ausgeschlossen.
(5) Die Einweisung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Die eingewiesenen Personen sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Mobiliar sowie sonstigem Inventar / Zubehör pfleglich zu behandeln.
(3) Das Mitbringen von eigenen Möbeln ist (Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Rödermark) nicht gestattet. Eingewiesene Personen haben für die Einlagerung von eigenem Mobiliar anderorts selbst zu sorgen. Hausrat und sonstige Gegenstände, die in den zugewiesenen Räumlichkeiten keinen Platz finden, dürfen nicht in anderen Räumen und auch nicht auf dem Grundstück der Unterkunft abgestellt werden.
(4) In den Unterkünften sowie auch auf deren Grundstücken ist es verboten, gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
(5) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis der Stadt Rödermark vorgenommen werden. Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft sind unverzüglich der Stadt Rödermark zu melden.
(6) Es ist verboten
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich weitere Personen aufzunehmen.
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen.
3. Schilder, Aufschriften oder Ähnliches in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen.
4. Tiere in der Unterkunft zu halten. (Für zertifizierte Assistenztiere, wie Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt wurden, sind im Einzelfall Ausnahmeregelungen durch den Fachdienst Soziale Stadt möglich.)
5. ausgehändigte Schlüssel nachzumachen bzw. nachmachen zu lassen.
6. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück Kraftfahrzeuge abzustellen. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt Rödermark.
7. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder vergleichbare Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Stadt Rödermark.
(7) Die Beauftragten der Stadt Rödermark sind berechtigt die Unterkünfte jederzeit und auch ohne Vorankündigung zu betreten.
§ 5
Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Die eingewiesenen Personen verpflichten sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel an der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutz dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so haben die dort eingewiesenen Personen dies der Stadt Rödermark unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die eingewiesenen Personen haften für Schäden, die durch schuldhafte Verletzungen der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.
Insoweit haftet die eingewiesene Person auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die die eingewiesene Person haftet, kann die Stadt Rödermark kostenpflichtig beseitigen lassen.
(4) Die Stadt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Eingewiesenen Personen sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Rödermark zu beheben.
§ 6
Hausordnung
(1) Die eingewiesenen Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Räumlichkeiten und Anlagen bestimmt werden, erlassen.
§ 7
Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses haben die eingewiesenen Personen die Unterkunft vollständig geräumt und in besenreinem Zustand zurückzugeben. Alle ausgehändigten Schlüssel sind der Stadt Rödermark zu übergeben. Eingewiesene Personen haften für alle Schäden, die der Stadt Rödermark oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen die benutzende Person die Unterkunft versehen hat, dürfen weggenommen werden; es ist dann aber der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(3) Etwaige Räumungen durch die Stadt Rödermark, die aufgrund zurückgelassener Gegenstände der Betroffenen nötig werden, können entsprechend in Rechnung gestellt werden.
§ 8
Entfernung aus der Unterkunft
(1) Eingewiesene Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft – auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs – geräumt werden.
(2) Das Gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten, in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen und diese Personen nicht nachgewiesen haben, dass sie sich in ernsthafter und angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemüht haben und eine solche aber nicht zur Verfügung steht.
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
§ 9
Gebührenerhebung und Gebührenschuldner
(1) Für die Inanspruchnahme der Obdachlosenunterkünfte und zur Deckung des Aufwandes für die Bereitstellung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Rödermark werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldig ist jede volljährige eingewiesene Person.
(3) Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren, die zusammen mit erziehungsberechtigten Personen eingewiesen werden, wird je Kind oder Jugendlichen eine verringerte Gebühr in Rechnung gestellt. Diese wird den erziehungsberechtigten Personen zusätzlich berechnet; bei mehreren erziehungsberechtigten Personen erfolgt eine anteilige Aufteilung der Gebühr.
(4) Für Kinder unter 6 Jahren wird keine Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt.
§ 10
Benutzungsgebühren – Maßstab und Gebührenhöhe
(1) Diese Benutzungsgebühren stellen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) dar. Sie werden gem. § 10 Abs. 4 KAG unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte festgelegt.
(2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt pro Person pauschal 295,00 Euro monatlich. Für Minderjährige zwischen 6 und 18 Jahren beträgt die verringerte Gebühr pro Person 177,00 Euro im Monat, was 60% einer vollen Nutzungspauschale entspricht.
Verringerte Gebühren werden nur in Verbindung mit mindestens einer normalen Benutzungsgebühr berechnet, da Minderjährige ohne Erziehungsberechtigte nicht in Obdachlosenunterkünfte eingewiesen werden.
(3) Bestehen unterkunftsbezogene Ansprüche der obdachlosen Personen gegenüber Leistungsträgern, sind diese in Höhe der Nutzungsentschädigung an die Stadt Rödermark abzutreten.
§ 11
Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebühren werden monatlich erhoben. Einzelne Tage werden anteilig entsprechend der genauen Tagesanzahl des jeweiligen Monats von der Monatsgebühr berechnet.
Der Tag des Wegzuges bzw. Räumung bleibt bei der Berechnung außer Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel ordnungsgemäß und zu dem mit dem Fachdienst Soziale Stadt festgelegten Zeitpunkt zurückgegeben werden.
(3) Vorübergehende Nutzungsunterbrechungen lassen die Gebührenpflicht unberührt.
(4) Mehrere gemeinsam in einer Unterkunft eingewiesene Personen haften gesamtschuldnerisch
§ 12
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebühr wird grundsätzlich im Voraus festgesetzt, in der Regel für drei bis sechs Monate. Endet das Benutzungsverhältnis zwischenzeitlich wird der Gebührenbescheid entsprechend angepasst.
(2) Die Benutzungsgebühr ist monatlich zu entrichten und soll spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats überwiesen werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die Satzung über die Unterbringung von unfreiwillig obdachlosen Menschen in Unterkünften der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 der Hauptsatzung bekanntgemacht.
(2) Sie tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 02.10.2024
Der Magistrat der
Stadt Rödermark
Jörg Rotter, Bürgermeister