Öffentliche Bekanntmachungen vom 17. Mai 2024

|   Amtliche Bekanntmachungen

Änderung der Friedhofs und der Friedhofsgebührensatzung - Schiedsmann bestätigt

Änderung der Friedhofssatzung

Aufgrund der § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in der Sitzung vom 07.05.2024 folgende

 

 Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark

1. Änderung

 

beschlossen:

Artikel I

 § 14 wird wie folgt gefasst:

 

§ 14 Grabarten

 

(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber als Rasengräber

b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber

c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber

d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber

e) gestrichen

f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber

g) Urnenwahlgräber in der Urnenwand - bis 2 Urnen

h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen

i) Urnenreihengräber (anonym)

j) Baumgräber – 2 Grabstellen

k) Sternenkinderfeld.

 

(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber, auch als Rasengräber

b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber

c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber

d) gestrichen

e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen

f) Urnenwahlgräber in der Urnenwand - bis 2 Urnen

i) Urnenreihengräber (anonym)

j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen

k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.

 Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.

(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.

 

 

Artikel II

 

Die Maße der Wahlgräber wird in § 22 wie folgt festgelegt:

 

§ 22 Maße der Wahlgräber

 Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m je Grabstelle.

Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt:

0,40 m.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.

 

 

Artikel III

 § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

 (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle:

bis zu 3 Urnen

(anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben)

b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen:

bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab

(anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben)

c) Urnenreihengräbern (anonym)

d) Urnenwahlgräbern bis 2 Urnen

e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen),

f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle,

(sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben)

g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.

 

Artikel IV

 § 25 wird wie folgt gefasst:

 

§ 25 Definition des Urnenwahlgrabes

 (1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(1a) Von den Maßen eines Urnenwahlgrabes (Länge: 0,90 m; Breite:1,00 m) kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und die Bereite an den örtlichen Gegebenheiten orientiert.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

 

Artikel V

 Die Definitionen mit Angabe der Maße zu den Rasenreihen- und Rasenwahlgräber wird in den §§ 27, 28 und 28 a wie folgt festgelegt:

 

§ 27 Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt:

0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

 

§ 28 Rasenwahlgräber, auch als Tiefgräber

 (1) Rasenwahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe auch § 21 Abs. 1).

(2) Die Rasenwahlgräber (2 Stellen nebeneinander) haben je Grabstelle folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die Tiefgräber (2 Stellen übereinander) haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenwahlgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

 

§ 28a Pflegeleichte Rasenwahlgräber

(Wahlgrab, 1 Stelle oder Tiefgrab, 2 Stellen übereinander)

(1) Pflegeleichte Rasenwahlgräber werden auf dem Friedhof in Urberach angeboten. Es sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe auch § 21 Abs. 1).

(2) Die pflegeleichten Rasenwahlgräber (1 Stelle) haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die pflegeleichten Rasenwahlgräber als Tiefgräber (2 Stellen übereinander) haben folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstele gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.

(5) Der überwiegende Anteil des Grabes ist als Rasenfläche angelegt. Die Rasenfläche wird nicht gärtnerisch angelegt, sondern nur mit Rasen eingesät. Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

 

Artikel VI

§ 39 „Übergangsregelung für Urnenwände“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

Artikel VII

Diese Änderungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 08.05.2024

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 05.07.2024 folgende

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark

 beschlossen. 

I. Gebührenpflicht

 

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe mit den jeweiligen Anlagen, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden, werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 (1)  Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)  Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der / die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht auffindbar sind.

c)  Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Rödermark schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2)  Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)  Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Im Zweifel mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2)  Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

 

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)       Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)       Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

 

 

§ 5 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern

Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren (§ 18 und § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sowie für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer von 20 Jahren (Kindergrab) (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.    Reihengrab

a)  für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder)                                               800,00 €

b) für Verstorbene über 5 Jahre                                                               2.060,00 €

 

2.    Wahlgrab

  a)  1 Grabstelle (Einzelgrab)                                                                     2.060,00 €

  b) 2 Grabstellen (doppelt breit)                                                              2.750,00 €

  c)  2 Grabstellen (Tiefgrab, Friedhof Urberach)                                      2.060,00 €

      d)  Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen.

       e)  Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.

 

§ 6 Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern

Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)    2 Grabstellen                                                                                        1.677,04 €

b)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen.

c)    Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.

 

§7 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Gräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

 

1.    Rasenreihengrab                                                                                       2.700,00 €

2.    Rasenwahlgrab 

   a) 1 Grabstelle                                                                                         2.700,00 €

   b) 2 Grabstellen (doppelt breit)                                                               4.000,00 €

   c) 2 Grabstellen (als Tiefgrab, Friedhof Urberach)                                   2.700,00 €

         d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen.

         e)  Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.

3.    Pflegeleichte Rasenwahlgräber         

   a) 1 Grabstelle                                                                                          2.900,00 €

   b) 2 Grabstellen (als Tiefgrab)                                                                  2.900,00 €

   c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.

   d) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege.

4.    Urnenreihengrab (anonym)                                                                         810,00 €.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege des Grabes einschließlich der Rasenpflege.

5.    Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (2 Grabstellen)

Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes in der Urnenwand werden folgende Gebühren erhoben:

a)    ohne Blumenablage                                                                             1.760,00 €

b)    mit Blumenablage                                                                                2.060,00 €.

c)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.

6.    Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber

a)    2 Grabstellen                                                                                        2.030,00 €

b)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zusätzlich zu zahlen.

c)    Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.

7.    Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Urberach)

a)    1 Grabstelle                                                                                          1.400,00 €

b)    2 Grabstellen                                                                                        1.650,00 €

c)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.

d)    Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.

8.    Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)

Erdbestattungen

Keine Neuvergabe – nur noch Verlängerungen möglich.

a)    1 Grabstelle                                                                                          2.750,00 €

b)    2 Grabstellen                                                                                        4.060,00 €.

c)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen.

d)    Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.

9.    Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)

       Urnenbeisetzungen

a)    1 Grabstelle                                                                                        1.400,00 €

b)    2 Grabstellen                                                                                      1.650,00 €.

c)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen.

d)    Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.          

10.  Baumgräber

a)    bis 2 Grabstellen                                                                                  1.920,00 €.

b)    Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen.

c)    Für den Wiedererwerb eines Baumgrabes gilt der Buchstaben a) entsprechend.

Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Baumpflege.

11.  Sternenkinderfeld

a)    1 Grabstelle                                                                                             250,00 €

 

§ 8 Gebühren für die Übernahme der Grabpflege

Für die durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung übertragene Grabpflege eines Grabes, dessen Grabmalanlage vorzeitig geräumt wurde, werden folgende Gebühren erhoben:

Je Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist bzw. Nutzungszeit

a)    eines Reihen-, Tief- oder Wahlgrabes (1 Grabstelle)                                  29,00 €

b)    eines Wahlgrabes (2 Grabstellen – doppelt breit)                                      58,00 €

c)    für jede weitere sich auf die Grabfläche auswirkende Grabstelle             29,00 €

Die Gebühren umfassen die Kosten für das Einsäen des Grabes mit Rasen sowie für die erforderliche Rasenpflege und Unterhaltung.

 

§ 9 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, der Trauerhalle

und des Abschiedsraumes

1.    Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)    für die Aufbewahrung von Leichen,

je angefangenem Tag                                                                               45,00 €

b)    für die Aufbewahrung von Leichen in Tiefkühlzellen,

je angefangenem Tag                                                                               69,00 €

2.    Für die Benutzung der Trauerhalle

anlässlich einer Trauerfeier                                                                        300,00 €

3.    für die Benutzung des Abschiedsraumes (Friedhof Ober-Roden)

anlässlich einer Trauerfeier                                                                        148,00 €.

Die Gebühren unter Ziff. 2 und 3 beinhalten die Kosten für die vorhandene Grundausstattung des Raumes (Bereitstellung eines Wagens zur Aufbahrung des Sarges bzw. eines Urnenkandelabers, Kerzenständer, Rednerpult sowie eine angemessene Ausschmückung der Räume), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung der Orgel bzw. der Musikanlage.

 

§ 10 Bestattungsgebühren

(1)  Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt bei einer

A. Erdbestattung

a)    eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind)                                            520,00 €

b)    eines Verstorbenen ab 5 Jahre                                                            1.160,00 €

c)    eines Verstorbenen ab 5 Jahre in einem Tiefgrab,

       für die untere Bestattung                                                                    1.480,00 €

d)    von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen          180,00 €

B. Urnenbeisetzung

a)    in der Erde                                                                                               470,00   

b)    in der Urnenwand                                                                                   400,00    .

c)    in einem Baumgrab                                                                                 400,00    .

 

(2)  Für die Gebühren des Absatzes 1 werden folgende Leistungen gewährt:

a)    Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes,

b)    Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab (ohne Sargträger),

c)    Absenken des Sarges oder der Urne in ein Grab bzw. Einstellen der Urne in ein Urnenwandgrab,

d)    Schließung des Grabes,

e)    Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Verstorbenen bis zu 3 Tagen,

f)     Die Gebühr der Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten und menschlichen Körperteilen enthält nicht die Nutzung der Leichenhalle.

Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.

(3)  Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung (dies ist z. B. an Freitagnachmittagen) werden folgende Zuschläge berechnet:

a)    für eine Erdbestattung                                                                            116,00 €

b)    für eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung                   58,00 €

c)    für eine Trauerfeier                                                                                   58,00 €

d)    für eine Urnenbeisetzung                                                                         58,00 €.

 

§ 11 Umbettungen

(1)  Für eine Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:

a)    Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind)                       495,00 €

b)    Umbettungen eines Verstorbenen ab 5 Jahre                                   1.400,00 €

c)    Umbettung einer Urne (Erde)                                                               250,00 €

d)    Umbettung einer Urne aus der Urnenwand                                         130,00 €.

Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten: Öffnen des Grabes, Grabverbau, Entnahme des Sarges/der Urne, Schließen des Grabes.

 

§ 12 Gebühren für Grabräumungen

(1)  Für die Räumung eines Grabes werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a)  Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei

1)    einem Reihen-, Tief- oder Wahlgrab (1 Grabstelle)                        410,00 €

2)    einem Wahlgrab (2 Grabstellen – doppelt breit)                            620,00 €

       - jede weitere Grabstelle                                                                   278,00 €

3)    bei einem Rasengrab

3.1) mit liegendem Grabmal                                                               290,00 €

3.2) mit stehendem Grabmal                                                              290,00 €

4)    einem Urnenwahlgrab                                                                       300,00 €

5)    einem Urnenwandgrab                                                                      115,00 €

6)    einem Kindergrab (Verstorbene bis zu 5 Jahren)                               300,00 €

(2)  Für die nach erfolgter Räumung eines Grabes erforderliche Beisetzung von Ascheresten nach § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a)    Ausgrabung einer Urne und Beisetzung der Aschereste an

  geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände                                            58,00 €

b)    Entnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab und Beisetzung

der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände          43,00 €

(3)  Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung bzw. erfolgter Beisetzung der Aschereste.

 

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1)  Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)    Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Ver-

änderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen

Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofssatzung)                                    77,00 €

b)    für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung)

für die Dauer von einem Jahr                                                                  65,00 €

c)    für die Ausstellung eines Grabnachweises                                                30,00 €

d)    für die Ausfertigung bzw. Erteilung der Zweitschrift

       einer Graburkunde                                                                                    30,00 €

e)    für die Umschreibung von Nutzungsrechten                                          30,00 €

f)     für die Veröffentlichung eines Sterbefalles bzw. die

Bekanntmachung eines Bestattungstermins in den

öffentlichen Bekanntmachungskästen                                                    30,00

(2)  Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)  Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)  Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)    wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(5)  Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten (§§5 – 7), der Übernahme der Grabpflege (§ 8), den Bestattungsgebühren (§ 10) und den Gebühren für die Grabräumung (§ 12) werden nicht zusätzlich erhoben.

 

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark vom 19.02.2014 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 08.05.2024

 

Wahl der stellvertretenden Schiedsperson

für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden)

Am 5. Dezember 2023 wurde von der Stadtverordnetenversammlung Herr Norbert Wagner als stellvertretende Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Rödermark I (Ober-Roden) wiedergewählt.

Der Direktor des Amtsgerichts Langen hat die Wahl von Herrn Wagner mit Schreiben vom 23.04.2024 bestätigt. Herr Gruhl wurde rückwirkend mit Datum zum 8.11.2023 ernannt.

Die Amtszeit von Herrn Gruhl endet am 7.11.2028.

Die Aufgaben des Schiedsamts bestehen in der Behandlung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche und vorgerichtliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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