Öffentliche Bekanntmachungen vom 16. November 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Bebauungsplan Kapellenstraße, Zahlungserinnerung

Aushang

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden auch durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus Ober-Roden und am Rathaus Urberach veröffentlicht.

 

Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“

im Stadtteil Ober-Roden; Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 08.11.2023 den Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ im Stadtteil Ober-Roden einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines ca. 8,0 ha großen Gewerbegebiets.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Gemarkung Ober-Roden, Flur 7, Flurstücke 9, 10, 11, 107/3, 108/1, 109/2, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1, 116/1, 117, 118, 119, 120/1, 120/2, 121, 122, 123/1, 124/1, 126/1, 158/1 (tw.), 165/2, 166 (tw.), 182/3, 183/1, 193 (tw.), 198/ 2, 230/2, 246/1, 248/1, 249/4 (tw.), 250/2 (tw.), 251/1, 251/2, 252/1, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 262, 264, 265, 266/2, 275/1 (tw.), 276, 277 (tw.), 278 (tw.), 279 sowie 280 (tw.). Die genaue Abgrenzung kann der Abbildung entnommen werden, die man hier herunterladen kann.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der jeweiligen Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen sowie der Begründung mit den Anlagen ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Die Satzungsunterlagen können bei der Stadtverwaltung im Rathaus der Stadt Rödermark, Stadtteil Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17 in 63322 Rödermark, während der Öffnungszeiten eingesehen werden:

Montag, Dienstag und Donnerstag: 08.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr

Mittwoch: 08.00–12.00 Uhr und 14.00–18.00 Uhr
Freitag: 07.00–12.00 Uhr

Für den Zutritt zum Rathaus ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Diese ist während der nachfolgend genannten Zeiten unter 06074 911-219 bzw. -716 möglich:

Montag bis Donnerstag: 08.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr
Freitag: 08.00–12.00 Uhr

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan A32 „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtlicher Bauvorschriften) in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.      eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Rödermark unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:

a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 bis 42 BauGB, sowie

b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.

 

Rödermark, den 16.11.2023

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

                                                                                                                                                      

Öffentliche Zahlungserinnerung

Bei der Stadtkasse Rödermark sind zum 15. November 2023 fällig:

4. Rate Gewerbesteuervorauszahlung

4. Rate Grundbesitzabgaben

Die Stadtkasse bittet darum, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten. Bei Zahlungsverzug muss für jeden angefangenen Monat 1 Prozent Säumniszuschlag berechnet werden. Bei allen Einzahlungen und Überweisungen wird um genaue Angabe des Kassenzeichens des Bescheids gebeten, da sonst eine Verbuchung nicht möglich ist. Steuerzahler, die einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gebeten, für eine ausreichende Deckung auf ihren Bankkonten zu sorgen. Die Stadt pflegt mit allen Geldinstituten in Rödermark und mit der Postbank Geschäftsverbindungen. Die zutreffenden Bankverbindungen sind auf den Steuer- und Abgabenbescheiden zu finden.

Jäger, Kassenverwalterin

 

 

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