Öffentliche Bekanntmachungen vom 16. Februar 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachungen, Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Abfuhrkalender

 

Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 07.02.2023 folgende

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Rödermark, 16. Änderun,

beschlossen.

 

Artikel I

§ 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

§ 2

Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben

(3)  Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO, die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

1.  Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB)

2.  Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

3.  Erwerb, Tausch, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskauf-verträgen bis zu einem Betrag von EURO 150.000,00 im Einzelfall

4.  Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von EURO 150.000,00 im Einzelfall,

5.  Verpachtungen und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins im Einzelfall den Betrag EURO 50.000,00 nicht übersteigt. Ausgenommen sind Erbpachtverträge sowie Pachtverträge für Gewerbe- und Industriegelände über 2.000 qm.

6.  Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall.

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)   Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsvorschriften sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden mit Abdruck in der Zeitung (im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO)

„Neues Heimatblatt Rödermarkt“

öffentlich bekannt gemacht.

Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages vollendet, an dem das „Neue Heimatblatt Rödermark“ den bekannt zu machenden Text enthält.

(2)  Abweichend von Abs. 1 werden die Ladungen zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, ihrer Ausschüsse und des Ausländerbeirates durch Aushang in folgenden Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht:

1. Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13 - 17

2. Rathaus Urberach, Konrad-Adenauer-Straße 4 – 8

3. Bürgertreff Waldacker, Goethestraße 39

4. Messenhausen, Grünanlage Urberacher Straße / Ecke Hohestraße

5. Bulauweg, (seitlich Bulauweg 1)

Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit je­derzeit zugänglich sind.

Auf den bekannt zu machenden Schriftstücken ist zu vermerken, von wann bis wann ausgehängt wird; auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeitpunkt des Aushanges und der Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages ihres Aushanges an den dafür bestimmten Bekanntmachungstafeln vollendet. Der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme zählen bei dieser Frist nicht mit. Die bekannt zu machenden Schriftstücke dürfen frühestens am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

3)    Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)  Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Rödermark, Stadtteil Ober-Roden. Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17. zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.

Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)    Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe von Ort (Gebäude und Raum) und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) sowie die Tageszeit der Auslegung benennen. Die Dauer der Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. Daneben sind nach Maßgabe des § 4 a Abs. 4 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen. (6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt

(6)   Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden im Stadtteil Ober-Roden. Rathaus Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes (Gebäude und Raum) hinzuweisen ist.

In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs.5 bzw. § 10 Abs.4 BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.

Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs.3 BauGB verweist.

(7)   Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Hauptsatzung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 und 2; § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5; § 3; § 4 Abs. 1 und 2; § 5 Abs. 1 bis 4; § 6 Abs. 1 bis 4; § 6 a; § 8

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 08.02.2023

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Jagdgenossenschaftsversammlung

hier: Jagdbezirk Ober-Roden Süd und Nord, Jagdbezirk Urberach

Die gemeinsame Jagdgenossenschaftsversammlung der oben genannten Bezirke wird für Mittwoch, den 8. März 2023, 20:00 Uhr, in den Garderobenraum der Halle Urberach einberufen. In der an diesem Tag stattfindenden Genossenschaftsversammlung können unabhängig von der Zahl der erschienenen Jagdgenossen wirksame Beschlüsse gefasst werden (§ 8 der Satzung). Auswärtige Jagdgenossen haben sicherzustellen, dass sie von der Einladung Kenntnis erhalten (§ 7 der Satzung).

Tagesordnung:

1)      Eröffnung und Begrüßung

2)      Feststellung der Beschlussfähigkeit

3)      Tätigkeitsbericht des Vorstandes

4)      Entlastung des Vorstandes

5)      Verwendung des Jagderlöses

6)      Wahl der Wildschadensschätzer

7)      Jagdverpachtung

8)      Verschiedenes

 

gez. Die Jagdvorstände

Jörg Rotter, Bürgermeister

Andrea Schülner, Erste Stadträtin

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten müssen telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Heimat und Europa (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, beim Besuch der Rathäuser eine FFP2- oder medizinische Maske zu tragen.

 

Sterbefälle

am 07.02.23 in Rödermark: Hans Derichs, 91 Jahre, Seligenstädter Str. 26

am 07.02.23 in Darmstadt: Ulrike Rehberg, geb. Brandt, 87 Jahre, Ahornstr. 6

am 07.02.23 in Rödermark: Dorothea Wascher, geb. Scheer, 85 Jahre, Ringstr. 45

am 09.02.23 in Rödermark: Inge Eiser, 92 Jahre, Zwickauer Str. 2

am 11.02.23 in Seligenstadt: Barbara Neuhäusel, 90 Jahre, Schömbsstr. 9

 

Beratung

Beratung für anerkannte Geflüchtete

Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten

SchillerHaus, Schillerstr. 17: mittwochs von 9 bis 12 Uhr

Beratung Wohnungssicherung

Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten

Senioren- und Sozialberatung

Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten; dienstags von 8 bis 12 Uhr freie Sprechstunde

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10: montags von 8 bis 12 Uhr in den ungeraden Wochen

Bürgertreff Waldacker, Goethestr. 39: montags von 8 bis 12 Uhr in den ung. Wochen

SchillerHaus: dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-956 oder seniorenundsozialberatung@roedermark.de

 

Senioren

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: donnerstags, 10 Uhr, Halle Urberach

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr

 

Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags und freitags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, andrea.sobanski@roedermark.de

Senioren- und Sozialberatung

Alle vier Wochen montags von 8 bis 12 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 911-354, seniorenundsozialberatungroedermark.de; nächster Termin: 27. Februar

Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst

Beratungs- und Informationssprechstunde der Malteser: dienstags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 06104 6695810, claudia.bauer-herzog@malteser.org

 

Mehrgenerationenhaus SchillerHaus

Beratungstermine

Beratung für anerkannte Geflüchtete: mittwochs, 9 bis 12 Uhr

Sprechstunde der Integrations- und Frauenbeauftragten: mittwochs, 9 bis 12 Uhr

Berufswegebegleitung: donnerstags, 15.30 bis 17.00 Uhr                                            

Bürgersprechstunde der Polizei:

für Seniorinnen und Senioren: erster Montag im Monat, 10 bis 12 Uhr

für Jugendliche: erster Mittwoch im Monat, 14 bis 16 Uhr

Senioren und Sozialberatung: dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-956, seniorenundsozialberatung@roedermark.de

Angebote für Familien (Pavillon Villa Kunterbunt)

Hebammensprechstunde: dienstagvormittags und donnerstags nach Vereinbarung

Krabbeltreff: dienstags, alle 2 Wochen, 10 bis 12 Uhr

Spanischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15 Uhr

Englischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15 Uhr

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags und freitags, 15 bis 17 Uhr (10 bis 12 Jahre), 17 bis 20 Uhr (12 bis 21 Jahre)

Angebote für Grundschulkinder

Kids-Club: montags, 16 bis 18 Uhr

Lerntreff: dienstags und donnerstags, 16 bis 17 Uhr

Leseclub: dienstags und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Angebote für Senioren

Handarbeitskreis: montags, 19 bis 21 Uhr, zweimal pro Monat

Weitere Angebote

Sprachcafé: mittwochs, 9 Uhr bis 12 Uhr

Frauenspaziergang: dienstags, 9 bis 11 Uhr

PC-Hilfe: letzter Mittwoch im Monat, 16 bis 19 Uhr

 

Abfuhrkalender

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 20. Februar

Bezirke B und C: Dienstag, 21. Februar

Bezirk A: Mittwoch, 22. Februar

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 16. Februar

Bezirke A: Donnerstag, 23. Februar

Die einzelnen Bezirke und das Straßenverzeichnis sind dem Abfuhrkalender / Abfallratgeber zu entnehmen (auch unter www.roedermark.de).
Die Abfuhren beginnen um 6.00 Uhr. Nicht abgefahrene Materialien müssen spätestens am folgenden Werktag zwischen 8.00 und 11.00 Uhr den Kommunalen Betrieben, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 21. Februar

Bezirk 2: Mittwoch, 22. Februar

Bezirk 3: Freitag, 24. Februar

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Mittwoch, dem 22. Februar, von 16 bis 18 Uhr in Waldacker, Am Buchrain.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 50 Liter bzw. 50 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-134, -142 und -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark, Tel. 06074 911-956.

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