Öffentliche Bekanntmachungen vom 14. Dezember 2023

|   Amtliche Bekanntmachungen

Satzungsänderungen

Internet und Aushang

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden auch im Internet unter www.

roedermark.de veröffentlicht, zudem durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus Ober-Roden und am Rathaus Urberach.

 

Änderung der Hauptsatzung

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 05.12.2023 folgende

 

Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung der Stadt Rödermark

 

17. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

§ 7 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

 

§ 7

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(5)          Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB.

In der Bekanntmachung ist darauf hinzuwiesen,

1.      dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

2.      dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

3.      dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

4.      welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.

Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

 

 

Artikel II

 

Folgende Paragraphen und Absätze der Hauptsatzung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 und 2; § 2 Abs. 1 bis 5; § 3; § 4 Abs. 1 und 2; § 5 Abs. 1 bis 4;

§ 6 Abs. 1 bis 4; § 6 a; § 7 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7; § 8

         

 

Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 06.12.2023

 

Änderung der Spielapparatesteuer

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 05. Dezember 2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer

Aufwandsteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark

 

2. Änderung

 

Artikel I

 

Der Satzungstitel wird wie folgt geändert:

 

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rödermark.

 

§ 9 erhält die folgende Fassung:

 

§ 9 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Rödermark - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 8 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

 

 

Artikel II

 

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2; § 3; § 4 Abs. 1 und 2; § 5 Abs. 1 bis 7; § 6; § 7; § 8 Abs. 1 bis 4; § 10; § 11

 

 

Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 06.12.2023

 

Änderung der Vergnügungssteuersatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 05. Dezember 2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark (Vergnügungssteuersatzung)

 

1. Änderung

 

beschlossen.

Artikel I

 

§ 10 erhält die folgende Fassung:

 

§ 10 Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Rödermark - Steueramt - ist berechtigt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, insbesondere die nach § 8 Abs. 4, die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen sowie den Fiskaldatenspeicher auszulesen.

 

 

Artikel II

 

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Erhebung einer Aufwandssteuer auf Spielapparate im Gebiet der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2; § 3 Abs. 1 bis 3; § 4 Abs. 1 bis 4; § 5; § 6 Abs. 1 und 2; § 7; § 8 Abs. 1 bis 3; § 9 Abs. 1 und 2; § 11; § 12

 

Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 06.12.2023

 

Satzung über die Leinenpflicht für Hunde

Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 19 Abs. 5 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) in der Fassung vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 05.12.2023 die folgende

 

Satzung über die Leinenpflicht

für Hunde während der Brut- und Setzzeit

 

beschlossen.

 

§ 1 Verpflichtung

(1)     Aufgrund des § 19 Abs. 5 Hessisches Naturschutzgesetz (Verhalten in Natur und Landschaft, Naturerlebnisräume) wird hiermit die Verpflichtung ausgesprochen, während der in § 3 bestimmten Zeit Hunde in den nach § 2 bestimmten Gebieten an der Leine zu führen.

(2)     Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 5 Meter.

(3)     Die Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 richtet sich an die Person, die den Hund hält sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.

 

§ 2 Bereiche, Ausnahmen

Die Anleinpflicht besteht nicht auf asphaltierten und geschotterten Feld- und Wirtschaftswegen der Feld- und Flurgemarkung Rödermark. Die Hunde dürfen nur auf diesen Wegen frei laufengelassen werden und nur dann, wenn Sie unter stetiger Aufsicht sowie jederzeit abrufbar sind.

Die angrenzenden Felder, Äcker, Wiesen und Flure sind von der Leinenbefreiung nicht betroffen. Hier besteht weiterhin Leinenpflicht bzw. Betretungsverbot.

Die von der Leinenpflicht befreiten asphaltieren und geschotterten Wege sind im Anhang dieser Satzung kartografisch dargestellt und mit Ihrer Flurbezeichnung aufgeführt. Die anliegende Karte und die Wegeliste im Anhang sind Bestandteil der Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 Zeitraum

Die Anleinpflicht gilt während der Brut- und Setzzeit vom 01. März bis 15. Juni jeden Jahres.

§ 4 Ausnahmen

Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensttiere von Behörden und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen eines offiziellen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.

 

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 12 b HeNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.  entgegen § 1 Abs. 1 einen oder mehrere Hunde nicht an der Leine führt,

2.  entgegen § 1 Abs. 2 die Höchstlänge der Leine von 5 m überschreitet.

(2)     Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 63 Abs. 2 Satz 2 HeNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3)     Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 HeNatG der Magistrat der Stadt Rödermark.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über den Leinenzwang für Hunde während der Brut- und Setzzeit in der Fassung vom 19.02.2014 außer Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 06.12.2023

 

Anlage zum § 2 der Satzung

über die Leinenpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit

Keine Leinenpflicht auf folgenden asphaltierten bzw. geschotterten Feld- und Wirtschaftswegen der Feld- und Flurgemarkung Rödermark:

 

Urberach / Bulau / Messenhausen


  • Über der Hatterwiese,
  • Zur Walstatt,
  • Vor dem Herrmannsbruch,
  • Im Pfeiffersahl,
  • In der Heeg (Richt. Offenthal),
  • Bulauweg,
  • Am grauen Feld,
  • Hinter dem Teichgraben,
  • Am Weiher,
  • Auf der Quellwiese,
  • Vor der Tränk,
  • Offenthaler Weg,
  • Am neuen Rad,
  • Das neue Rad,
  • Das hintere graue Feld,
  • In der Heeg, 
  • Hinter der Steinkaute,
  • Vor dem Kahlenborn,
  • Bei dem Kahlenborn,
  • Die tiefen Betten,
  • Vorm Schwarzacker,
  • Am Herrngraben,
  • In der Körrlache,
  • Ameisenheckenweg,
  • Der Ameisenheckenweg,
  • Bergweg (Feldbereich),
  • An der Stinkkaute,
  • Römerstraße (bis Waldrand),
  • Schömbsstraße,
  • Am Leisebühl,
  • Am Schwimmbad,
  • Die Oberwiese rechts der Bach,
  • Oberwiesenweg,
  • Die Röderwiesen,
  • Zwischen der Oberwiese und dem Urberacher Weg,
  • Die Dailwiese,
  • Hallhüttenweg (Feldbereich),
  • Heiligtenweg,
  • In der alten Seewiese,
  • Im Seewald,
  • Über dem Entenweiher,
  • In der Walstatt,
  • An den Rennwiesen,
  • Erich-Kästner-Straße,
  • Über der Hatterwiese,
  • Über der Walstatt,
  • In den langen Äckern auf den
    Judengarten,
  • Rödermarkring,
  • Eichenweg

 


 

 

Ober-Roden


  • Oberwiesenweg,
  • Die Oberwiese rechts der Bach,
  • Die Lengertenwiese,
  • Heiligtenweg,
  • Zwischen dem Heiligtenweg und
    der Oberwiese,
  • Rödermarkring,
  • Zwischen der Oberwiese und
    dem Urberacher Weg,
  • In der alten Seewiese,
  • Im Strangenweg,
  • Im Wäldchen,
  • Waldackerweg,
  • Der mittlere Berngrund,
  • Jügesheimer Weg,
  • Karnweg,
  • Am Kühhof,
  • Am Jügesheimer Weg
    beim Pfarracker,
  • Der untere Rollwald,
  • Neben dem Kühhof,
  • Links am Niederröder Pfad,
  • Die Nonnenäcker,
  • Neben dem Steckengarten,
  • Die Windlache,
  • Birkenweg,
  • Auf Stockheim,
  • Bei Stockheim,
  • Im Schnabelsee am Haspel,
  • Bruchweg,
  • Die Motzenbrücher Wiese,
  • Die Morasthecke

·         Zwischen der Frankfurter Straße
und der Kohlwaldswiese

Waldacker

Der mittlere Berngrund,

Waldackerweg, Rödermarkring,

In den sieben Morgen,

Jügesheimer Weg,

Zwischen den vier Morgen und dem Fuchspfad

 

Ausnahme:

Ausgenommen von der Leinenpflicht-Befreiung auf asphaltierten und geschotterten Wegen sind folgende Feld- und Wirtschaftswege in Ober-Roden (Naturschutzgebiet):

  • Der Haspel,
  • Auf der Ringsheide,
  • Auf den Bruchäckern,
  • Am Steckengarten
  • Neben dem Bruchgarten
  • Die Eichwiese
  • Die Bruchwiese rechts der Bahn

 

Hinweis:

Für die benannten Feld- und Wirtschaftswegen ist immer nur der asphaltierte bzw. geschotterte Bereich von der Leinenpflicht befreit. Sobald der Weg in einen Sand- oder Wiesenweg übergeht, muss der Hund angeleint werden.

Die angrenzenden Felder, Äcker, Wiesen und Flure sind von der Leinenbefreiung nicht betroffen. Hier besteht weiterhin Leinenpflicht bzw. Betretungsverbot.

 

Zisternensatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 05.12.2023 die folgende

 

Zisternensatzung der Stadt Rödermark

 

beschlossen:

 

§ 1 Ziele der Satzung

Ziel dieser Satzung ist die Schonung des Wasserhaushaltes und die Entlastung von Abwasseranlagen durch die Errichtung von Niederschlagswassernutzungsanlagen.

 

§ 2 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Rödermark. Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)     Niederschlagswassernutzungsanlage

Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist eine Anlage zur Sammlung, Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers von Auffangflächen. Die Anlage besteht mindestens aus

1.    Anlagenbestandteilen zur Sammlung des Niederschlagswassers: Dachrinne, Fallrohr, Filter, Zisterne, Notüberlauf mit Anschluss an Versickerungsanlage, sofern dies nicht möglich ist, an die Kanalisation,

2.    Anlagenbestandteilen zur Gartenbewässerung bzw. der Bewässerung von Grünanlagen: Verbrauchs-/ Zapfstellen und

3.    Anlagenbestandteilen zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden zur Toilettenspülung und zur Textilwäsche: Anlagensteuerung, Vorrichtung zur Nachspeisung von Trinkwasser, Betriebswasserpumpe und Betriebswasserleitungen.

(2)     Zisterne

Eine Zisterne ist ein fest installierter Behälter, der zur Speicherung von Niederschlagswasser dient. Zisternen werden in der Regel als Erd- oder Kellertanks errichtet, um aus hygienischen Gründen eine kühle und dunkle Lagerung des Wassers zu gewährleisten.

(3)     Auffangfläche

Die Auffangfläche ist die Dachfläche als senkrechte Projektion der Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, auf der Niederschlagswasser anfällt. Flächen mit einer vegetationsfähigen Substratauflage von mindestens 6 cm Stärke (Gründächer) zählen nicht zu den Auffangflächen.

(4)     Betriebswasser

Betriebswasser (umgangssprachlich: Brauchwasser) ist Wasser, das keine Trinkwasserqualität erfordert. Die Anforderungen an die Qualität des Betriebswassers werden durch die jeweilige Anwendung bestimmt.

 

§ 4 Herstellungspflicht

(1)     Im Gebiet der Stadt Rödermark hat jede Verpflichtete und jeder Verpflichtete (Bauherrschaft) bei der Ausführung ihres Bauvorhabens eine Niederschlagswassernutzungsanlage nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 dieser Satzung zu errichten, sofern ein Gebäude oder Gebäudeteil mit einer neuen Auffangfläche von mehr als 50 m² errichtet wird. Die Pflicht zur Herstellung bezieht sich ausschließlich auf den neu angebauten Teil der baulichen Anlage und nicht auf das bisherige Bestandsgebäude.

(2)     Die Anzeigepflicht bei Nutzung des Betriebswassers im Haushalt gem. Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist zu beachten. Des Weiteren sind die besonderen Anforderungen an Nichttrinkwasseranlagen nach der TrinkwV zu beachten.

 

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

(1)      Die Herstellungspflicht für die Anlagenbestandteile zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 entfällt, wenn im neu errichteten Gebäude oder Gebäudeteil kein Anschluss von Toiletten und Textilwaschmaschinen vorgesehen ist.

(2)      Auf Antrag kann der Magistrat der Stadt Rödermark eine Befreiung von der Herstellungspflicht erteilen, wenn die Herstellung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder aus anderen Gründen im konkreten Einzelfall unzumutbar ist. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.

 

§ 6 Bemessungsvorschriften

Die Mindestgröße des nutzbaren Zisternenvolumens beträgt 40 Liter pro m² angeschlossene Auffangfläche im Sinne von § 3 Abs. 3.

 

§ 7 Bau und Unterhaltung

(1)     Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss in ihrer Ausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2)     Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist ordnungsgemäß zu unterhalten.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a.   entgegen § 4 Abs. 1 der Herstellungspflicht nicht nachkommt,

b.   das in § 6 festgelegte Mindestvolumen unterschreitet,

c.    § 7 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

d.   der in § 7 Abs. 2 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachkommt.

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)     Die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Rödermark.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 06.12.2023

 

Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl S. 764), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013, (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327) und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in der Sitzung am 05.12.2023

folgende

 

Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung (EWS)

            4. Änderung

 

beschlossen:

Artikel I

 

§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

 

(1)          Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,42 EUR jährlich erhoben.

 

 

§ 26 erhält die folgende Fassung:

 

§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

 

(1)       Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,93 EUR.

(2)     Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben -bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

 

Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,93 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

0,5 x festgestellter CSB + 0,5

600

 

Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

 

 

Artikel II

 

Folgende Paragraphen und Absätze der Entwässerungssatzung werden nicht geändert:

§ 1; § 2; § 3 Abs. 1–4; § 4 Abs. 1–4; § 5 Abs. 1–3; § 6 Abs. 1–5; § 7 Abs. 1–6; § 8 Abs. 1–8; § 9 Abs. 1–7; § 10 Abs. 1–3; § 11 Abs. 1–3; § 12 Abs. 1–6; § 13; § 14 Abs. 1–4; § 15 Abs. 1–3; § 16; § 17 Abs. 1 und 2; § 18; § 19 Abs. 1–4; § 20 Abs. 1 und 2; § 21; § 22 Abs. 1–4; § 23 Abs. 1 und 2; § 24 Abs. 2–6; § 25 Abs. 1–3; § 27 Abs. 1–6; § 28; § 29 Abs. 1 und 2; § 30 Abs. 1 und 2; § 30 a; § 31; § 32 Abs. 1 und 2; § 33 Abs. 1–3; § 34; § 35; § 36 Abs. 1–3; § 37

           

 

Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.01.2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 06.12.2023

 

Änderung der Abfallsatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl.  S. 90, 93) und des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)und der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 05. Dezember 2023 die folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abfällen

in der Stadt Rödermark (Abfallsatzung – AbfS)

 

3. Änderung

 

beschlossen:

Artikel I

 

 

§ 13 erhält die folgende Fassung:

 

§ 13   Gebühren

(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr.

(2) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß

§ 7 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restabfall. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

 

               60-Liter-MGB                                               107,52 €/Jahr

               80-Liter-MGB                                               143,40 €/Jahr

             120-Liter-MGB                                               215,16 €/Jahr

             240-Liter-MGB                                               430,32 €/Jahr

                 1,1 m³-MGB                                               1.972,32 €/Jahr

 

Mit dieser Gebühr sind alle abfallwirtschaftlichen Aufwendungen der Stadt, für die keine gesonderten Gebühren erhoben werden, abgegolten. Die Grundgebühr beinhaltet 12 Entleerungen des Restabfallbehälters und den Anspruch auf ein Bioabfallgefäß in Höhe des angemeldeten Restabfallvolumens.

(3) Die Leistungsgebühr wird bemessen nach der in Anspruch genommenen Zusatzleistung.

 

a) Gebühr für Zusatzentleerung (ab der 13. Entleerung) des Restabfallbehälters: 

 

               60-Liter-MGB                                               8,96 €/Entleerung

               80-Liter-MGB                                               11,95 €/Entleerung

             120-Liter-MGB                                               17,93 €/Entleerung

             240-Liter-MGB                                               35,86 €/Entleerung

                 1,1 m³-MGB                                               164,36 €/Entleerung

 

Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch ein am fahrbaren Gefäß befindlichen Transponder (Chip) und am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt.

 

b) Gebühr für 50-l-Restabfallsack                       8,00 €/Stück

 

(4) Gebühr für Zusatzbehältervolumen beim Bioabfallgefäß:    0,40 €/Liter x Jahr

 

Das Zusatzvolumen berechnet sich aus der Differenz des angemeldeten Restabfallbehältervolumens zum gewünschten Bioabfallbehältervolumen.

 

(5) Behältermanagement: Eine Anmeldung bzw. Volumenänderung des Rest-/Bioabfallbehälters innerhalb von zwölf Monaten ist kostenfrei. Für jede weitere Änderung des Gefäßbestandes, ausgenommen bei einem Austausch defekter Gefäße, erhebt die Stadt für die Bearbeitung des Antrages eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20,00 €/Stück. Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. Änderungen des Gefäßbestandes wegen Eigentümerwechsel sind gebührenfrei.

 

 

Artikel II

 

Folgende Paragraphen und Absätze der Abfallsatzung werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1–4; § 2 Abs. 1–3; § 3 Abs. 1–3; § 4 Abs. 1–5; § 5 Abs. 1–2; § 6 Abs. 1–4; § 7 Abs. 1–10; § 8 Abs. 1–4; § 9 Abs. 1–3; § 10 Abs. 1–5; § 11 Abs. 1–4; § 12; § 14 Abs. 1–5; § 15 Abs. 1–3; § 16

 

 

Artikel III

 

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß 7 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, den 06.12.2023

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

 

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