3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 03.12.2024 folgende
3. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark
zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle der Stadt Rödermark vom 22. Mai 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 06. März 2024, beschlossen.
Artikel I
Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird wie folgt geändert:
§ 6 „Bewirtschaftung von Veranstaltungen“ der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird gestrichen:
Artikel II
Diese Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, 04.12.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18.12.2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2024 (GVBl. 2024 S. 31) und der §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) sowie der §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S.2022); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 08.05.2024 (BGBl 2024 I S. 152) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 03.12.2024 folgende
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark
zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark (Benutzungssatzung) vom 20 Juni 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juni 2019, beschlossen.
Artikel I
§ 1 „Träger und Rechtsform“ sowie § 2 „Aufgaben“ erhalten die folgende Fassung:
§ 1
Träger und Rechtsform
(1) Die Stadt Rödermark unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen. Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) In den Tageseinrichtungen für Kinder werden gemäß § 25 HJKGB betreut:
1. Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Kinderkrippen bzw. Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen,
2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zur tatsächlichen Einschulung mit Beginn des Schulbesuchs oder der Schließungszeit in den Sommerferien) in Kindergärten bzw. Kindergartengruppen oder altersgemischten Gruppen,
3. Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Tageseinrichtung für Kinder haben gemäß § 26 HKJGB einen eigenständigen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Die Erziehung des Kindes in der Familie wird ergänzt und unterstützt und die Gesamtentwicklung des Kindes durch allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert. Aufgabe der Tageseinrichtungen für Kinder ist insbesondere durch differenzierte Erziehungsarbeit die geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes anzuregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu geben.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.
(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Tageseinrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften. Die Tageseinrichtungen sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.
Artikel II
§ 13 „Abmeldung und Ausschluss“ sowie § 14 „Gespeicherte Daten“ werden wie folgt geändert:
§ 13
Abmeldung und Ausschluss
(1) Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats bei der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder oder der Gemeindeverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. §6 Abs. 7 der Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung ist zu beachten.
Innerhalb der letzten 3 Monate vor der Einschulung eines Kindes bzw. dem Ende des Kita-Jahres sind Abmeldungen nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug) mit entsprechender rechtlicher Wirkung möglich. Ansonsten sind die Abmeldungen erst zum Ende des Monats vor der Einschulung möglich. Schulpflichtige Kinder sind ebenfalls grundsätzlich von der weiteren Betreuung abzumelden.
(2) Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Monat zu zahlen.
(3) Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung oder dem Wechsel von der Betreuung gemäß § 2 Nr. 1 (Kinderkrippenplatz) in die Betreuung gemäß § 2 Nr. 2 (Kindergartenplatz) kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.
(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen oder in eine andere Kindertageseinrichtung umgesetzt werden.
Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.
Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.
(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
(1) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.
(2) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.
§ 14
Gespeicherte Daten
(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
1. Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse,
2. Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,
3. Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
4. Angaben zum Impfstatus des Kindes,
5. Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,
6. Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt,
7. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Stadt besuchen,
8. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.).
Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.
In der Tageseinrichtung für Kinder werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist.
Dazu werden erfasst
• persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,
• die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
• seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),
• evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,
• Foto- oder Videodokumentation.
(2) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:
(2.1) Grund der Datenerfassung
• als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,
• zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Tageseinrichtung für Kinder,
• um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,
• aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,
• zur digitalen Speicherung.
(2.2) Die Daten werden in folgender Form erfasst
• als schriftliche Dokumentation,
• als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),
• zur digitalen Speicherung.
(2.3) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet
• in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Tageseinrichtung für Kinder,
• in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,
• in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),
• zum Übergang in die Schule.
(3) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.
(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Rödermark soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Stadt Rödermark unter „Datenschutz“einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Stadt/Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Rödermark unter „Datenschutz“ (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.
Artikel III
Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 Hauptsatzung ortsüblich bekanntgemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, 04.12.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister