Benutzungs- und Gebührensatzung
für das Badehaus der Stadt Rödermark
Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 9. Dezember 2025 folgende
Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus der Stadt Rödermark
beschlossen.
§1
Öffentliche Einrichtung, Benutzungsrecht
(1) Die Stadt Rödermark stellt die öffentlichen Einrichtungen Badehaus als soziale und sportliche öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner und zur Durchführung von Veranstaltungen bereit. Im Übrigen werden die Widmung und Nutzung durch diese Satzung näher bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen stehen als Stätte des Sports zur Verfügung. Dies gilt insbesondere für
a) Private Nutzung durch die Einwohner Rödermarks sowie Einwohner anderer Kommunen
b) Vereinsspezifische Nutzung wie z.B. Trainingsstunden, Schwimmtagesveranstaltungen usw.
c) Schulische Nutzung durch Rödermärker Schulen sowie Schulen von Nachbarkommunen.
§ 2
Personenkreis
(1) Der Besuch des Badehauses steht grundsätzlich allen Personen frei. In bestimmten Bereichen des Badehauses gelten Einschränkungen.
(2) Kindern unter 7 Jahren ist der Aufenthalt im Badehaus nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet.
(3) Ermäßigte Eintrittsgelder gelten für Kinder ab einer Körpergröße von einem Meter, Schüler, Studenten bis 28 Jahre mit Schüler oder Studentenausweis, Menschen mit Behinderung ab 50 GdB mit Nachweis.
(4) Als Familie im Sinne dieser Benutzungssatzung gelten: Bis zu zwei (Groß)-Eltern mit bis zu vier eigenen Kindern.
§ 3
Nutzung
Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer für die Einhaltung der Vorgaben der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Die Haus- und Badeordnung ist als Anlage 1 dieser Satzung beigefügt.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung des städtischen Badehauses werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Diese sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn Teile der in § 5 benannten Anlagen des Badehauses zeitweise oder zur besonderen Nutzung abgetrennt werden oder aus technischen Gründen nicht das übliche Angebot aufrechterhalten werden kann.
(2) Die Gebühren (Eintrittsgelder) für die private Nutzung gemäß § 4 Abs. 2 sind im Voraus zu bezahlen.
(3) Das Eintrittsgeld ist auch in voller Höhe zu entrichten, wenn wegen Betriebsschlusses die Benutzungszeit nicht voll ausgenutzt werden kann.
(4) Verlorene, abhanden gekommene sowie gestohlen Eintrittschips (Chipcoins) werden nicht ersetzt. Beim Verlust des Chipcoins wird eine Verlustgebühr von 10 Euro erhoben.
(5) Die Chipcoins sind bis zum Verlassen des Badehauses aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
(6) In allen in dieser Gebührensatzung festgelegten Gebühren (Eintrittsgelder), die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe enthalten.
(7) Die Benutzungsgebühren für die Nutzung durch Vereine gemäß § 4 Abs. 3 sowie durch Schulen gemäß § 4 Abs. 4 werden im Nachgang der Nutzung erhoben.
§ 5
Anlagen des Badehauses, Öffnungszeiten
(1) Durch die Entrichtung der Benutzungsgebühr (Eintrittsgeld) stehen die folgenden Anlagen grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung:
1. Die Schwimmanlagen:
· Schwimmerbecken (25 m lang & 4 Bahnen) mit 1m Sprungbett & 3m Sprungturm
· Nichtschwimmerbecken mit Kinderrutsche, Unterwassermassagedüsen & Nackenschwaller
· Eltern-Kind-Bereich mit separatem Babybecken
· Ruhebereich
· Getränke- & Snackautomaten
2. Der Außenbereich:
· im Sommer auf unserer Liegewiese mit Ruheliegen
· Kinderspiel- und Matschplatz
(2) Die Öffnungszeiten des Badehauses können dem Aushang bzw. der Homepage vom Badehaus Rödermark entnommen werden.
§ 6
Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung des Badehauses der Stadt Rödermark werden Benutzungsgebühren / Eintrittsgelder nach den folgenden Benutzungsgebühren erhoben:
(2) Private Nutzung
a. Einzelkarten
Bis 2,5 Std. je weitere 30 Minuten Tageskarte
Erwachsene 5,00 Euro 0,50 Euro 7,00 Euro
Ermäßigt 4,00 Euro 0,50 Euro 6,00 Euro
Familie 13,00 Euro 1,00 Euro 16,50 Euro
Kinder unter 1 Meter freier Eintritt
b. Mehrfachkarten
10-er Karte bis 2,5 Std. 20-er Karte bis 2,5 Std. 50-er Karte bis 2,5 Std.
Erwachsene 45,00 Euro 85,00 Euro 197,00 Euro
Ermäßigt 36,00 Euro 68,00 Euro
Familie 117,00 Euro 221,00 Euro
(3) Nutzung durch Vereine
01.01.2026 bis 31.03.2026:
Nutzung Schwimmerbecken – pro Bahn je Stunde 9,25 Euro
Nutzung gesamtes Nichtschwimmerbecken - je Stunde 9,25 Euro
Nutzung des Badehauses für eine Tagesveranstaltung 200,00 Euro
ab 01. April 2026:
Nutzung Schwimmerbecken – pro Bahn je Stunde 15,00 Euro
Nutzung gesamtes Nichtschwimmerbecken – je Stunde 22,50 Euro
Nutzung des Badehauses für eine Tagesveranstaltung 400,00 Euro
(4) Nutzung durch Schulen
Nutzung Schwimmerbecken – pro Bahn je Stunde 90,00 Euro
Nutzung gesamtes Nichtschwimmerbecken – je Stunde 90,00 Euro
§ 7
Nutzung der Garderobenschränke
(1) Für die Benutzung der Garderobenschränke ist der an dem Kassenautomat ausgegebene Chipcoin zu verwenden.
(2) Die Garderobenschränke sind bis zum Ende der Betriebszeit zu räumen. Die Schränke werden nach Betriebsende vom Personal geöffnet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung für das Badehaus der Stadt Rödermark wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark bekanntgemacht. Sie tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
ANLAGE 1
zur Benutzungs- und Gebührensatzung des Badehauses der Stadt Rödermark
Haus- und Badeordnung
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 - Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Schwimmbades „Badehaus Rödermark“.
§ 2 - Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung des „Badehaus Rödermark“ ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
Das Personal oder weitere Beauftragte üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter sind Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet.
§ 3 - Badegäste
Der Besuch des „Badehaus Rödermark“ steht grundsätzlich jeder Person frei. In bestimmten Badebereichen gelten Einschränkungen. Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden, ist die Benutzung des „Badehaus Rödermark“ nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. Der Zutritt ist unter anderem Personen nicht gestattet, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, die Tiere mit sich führen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder offene Wunden haben, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen badunüblichen Zwecken nutzen wollen.
Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.B. durch nass belastete und/oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert.
§ 4 - Öffnungszeiten, Angebote und Preise
Die Öffnungszeiten und die gültigen Gebührensätze werden durch Aushang bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Die Badezeit richtet sich nach dem Tarif der Eintrittskarte. Bei Überschreitung der Badezeit besteht Nachzahlpflicht. Die Badezeit schließt das Aus- und Ankleiden ein.
Eine Stunde vor Betriebsschluss werden Eintrittskarten nicht mehr ausgegeben; 15 Minuten vor Betriebsschluss ist Badeschluss. Für besondere Badeangebote (z.B. Kursangebote) gelten besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. Erworbene Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
§ 5 - Verhaltensregeln
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten. Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in Badebekleidung zulässig, die den allgemeinen Begriffen von Anstand und Sitte entspricht. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft allein die Badeaufsicht. Für Babys und Kleinkinder sind spezielle Badehöschen zwingend erforderlich.
Barfußbereiche dürfen mit Straßenschuhen nicht betreten und mit mitgebrachten Kinderwagen und mitgebrachten Rollstühlen nicht befahren werden.
Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte oder andere Medien (z.B. Mobiltelefone) zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der Badegäste kommt. Fotografieren und Filmen fremder Personen ist ohne deren Einwilligung rechtlich nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der Genehmigung des Badehauses Rödermark. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten und Schwimmhilfen ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet. Vor dem Baden muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Zerbrechliche Behälter (z.B. aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden. Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal gehalten, reservierte Liegen abzuräumen. Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben und werden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
II. BESTIMMUNGEN FÜR DIE BECKENBEREICHE
§ 6 - Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken
Schwimm- und Badebecken des „Badehaus Rödermark“ dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.
§ 7 - Badegäste
Kinder unter 7 Jahren dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Begleitperson das Badehaus Rödermark benutzen.
§ 8 - Verhalten im Beckenbereich
Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste. Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Eine gründliche Körperreinigung muss der Nutzung vorausgehen. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Badegäste in die Schwimm- und Badebecken sind verboten. Die Benutzung von Sport- und Spielgeräte (z.B. Schwimmflossen, Schnorchel, Schwimmpaddels) sind nicht gestattet. Die Verwendung von Schwimmhilfen in Schwimmerbecken ist nicht gestattet. Private Schwimmlehrer /innen sind zu gewerbsmäßiger Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
§ 9 - Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen
Bei Sprunganlagen, und Rutschen sind besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten. Das Springen von der Sprunganlage geschieht auf eigene Gefahr und ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Vor dem Absprung ist sicher zu stellen, dass der Sprungbereich frei ist. Den Absprungbereich darf jeweils nur eine Person betreten. Der Aufenthalt im Sprungbereich ist nach Freigabe der Sprunganlage verboten. Rutschen dürfen nur nach Freigabe mit ausreichendem Sicherheitsabstand benutzt werden. Die ausgehängten Sicherheitshinweise sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt im Landebereich der Rutsche ist verboten.
III. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
§ 10 - Haftung bei Schadensfällen
Die Badegäste benutzen das „Badehaus Rödermark“ auf eigene Gefahr. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften – außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Bei Verlust der Zugangsberechtigung von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems oder Leihsachen, wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt.
IV. ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VEREINE UND SCHULEN
§ 11 - Allgemeine Bestimmungen für Vereine und Schulen
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Schwimmbades „Badehaus Rödermark“.
Bei Nutzung durch Schulen und Vereine, ist der/die Trainer in dieser Gruppe für ihre Beachtung und Einhaltung verantwortlich.
Neben den Bedingungen des Abschnittes „Verhaltensregeln“, im § 5 der Haus- und Badeordnung, sind die Vereine und Schulen verpflichtet:
· die Einzelkabinen am Wochenende nicht zu nutzen, da diese für die Badegäste des Badehauses zur Verfügung stehen
· Kinderwagen sind im Foyer des Badehauses stehen zu lassen
Das Badehauspersonal übt das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals sind Folge zu leisten. Besucher des Badehauses von Schulen und Vereinen, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
§ 12 - Teilnehmerkreis – Vereine und Schulen
Die Schwimmbecken einschließlich Umkleide- und Duschräumen stehen nur Teilnehmer/innen bzw. Mitgliedern von Vereinen, Schulen und anderen geschlossenen Gruppen zur Durchführung von Schwimm- und Trainingsstunden sowie zur Durchführung von Sportveranstaltungen zur Verfügung.
Zu diesen Zeiten haben andere Personenkreise (wie z. B. Elternteile) keinen Zutritt (nur in Ausnahmefällen einzelne Begleitpersonen) und dürfen sich auch während der Übungs- und Trainingszeit nicht im Foyer des Badehauses aufhalten! Für den Übungs- und Trainingsbetrieb wird durch die Stadt Rödermark, Fachbereich 5, ein Belegungsplan aufgestellt. Die Erstellung erfolgt in Absprache mit den jeweils Beteiligten.
Durchzuführende Sportveranstaltungen bedürfen einer Einzelbeantragung (mind. 3 Monate im Voraus) und müssen durch den Fachbereich 5 der Stadt und der Betriebsleitung genehmigt werden.
An den Übungsstunden dürfen nur Teilnehmer der jeweils nutzenden Schulen, Vereine und Gruppen teilnehmen. Diese dürfen nur die hierfür vorgesehenen Schwimmbecken nutzen. In Ausnahmefällen dürfen einzelne Begleitpersonen (max. 1 Begleitperson pro Kind) sich in der Schwimmhalle aufhalten.
§ 13 - Zugangsberechtigung – Vereine und Schulen
Den Schwimmsporttreibenden ist der Zugang zum Umkleidebereich und der Schwimmhalle frühestens 30 Min. vor Trainingsbeginn gestattet. Nach der Beendigung der vertraglich festgelegten Wasserzeit ist das Badehaus spätesten 30 Min. nach der Trainingszeit zu verlassen. Die Übungsgruppe hat das Bad geschlossen zu betreten und zu verlassen.
§ 14 - Aufsicht -Vereine und Schulen
Das Betreten des Badehauses und das Benutzen der Schwimmbecken ohne Aufsichtsperson sind untersagt! Die Übungs- bzw. Trainingsstunden dürfen nur unter Aufsicht einer verantwortlichen und hierzu befähigten Aufsichtsperson durchgeführt werden.
Die Aufsichtsperson trägt allein die volle Verantwortung für die geordnete Durchführung des Übungsbetriebes, die Sicherheit der Teilnehmer, die Einhaltung der Haus- und Badeordnung und die ordnungsgemäße Behandlung der Einrichtungsgegenstände. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf den gesamten Aufenthaltszeitraum der Teilnehmer im Bad einschließlich Umkleide- und Duschzeiten. Die Aufsichtspflicht endet nicht mit der Wasserzeit. Sie geht darüber hinaus, bis die/der letzte Teilnehmer das Badehaus verlassen hat. Verantwortlich sind die jeweiligen Trainer. Das Badehaus Rödermark ist nicht verpflichtet, Aufsichtspersonen zu stellen. Das Recht zur Überprüfung bleibt vorbehalten.
§ 15 Haftung der Gruppen – Vereine und Schulen
Neben den Bedingungen des Abschnittes „Haftung“, im § 10 der Haus- und Badeordnung, sind die Vereine und Schulen verpflichtet, alle Personen einschließlich der Aufsichtspersonen, die an den Trainings- und Übungsstunden teilnehmen, gegen Unfall bei der Benutzung der Badeanlagen zu versichern.
Die Benutzer sind verpflichtet die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark bei einer etwaigen Inanspruchnahme durch Dritte von Schadenersatzleistungen freizustellen. Bei Beschädigungen der vorhandenen Einrichtungen haften die Vereine und Schulen neben dem unmittelbaren Schädiger für Schäden.
Die Schwimmmeister und das Personal des Badehauses sind berechtigt, einem Verein, den Schulen bzw. einer Gruppe die Benutzung der Badeanlage zu untersagen, das gilt insbesondere dann, wenn:
· andere als die in Abschnitt 2 „Teilnehmerkreis“ genannten Personen an den Übungsstunden oder Veranstaltungen teilnehmen,
· gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen wird,
· eine ordnungsgemäße Aufsicht gemäß Abschnitt 4 „Aufsicht“ nicht gewährleistet ist.
§ 16 - Badebekleidung - Vereine und Schulen
Als Badebekleidung gilt nur Badeanzug, Burkini, Rettungskleidung, Badehose kurz oder lang. Alle anderen Bekleidungsstücke, wie T-Shirt, Radler- oder Trainingshosen entsprechen nicht der Haus- und Badeordnung (§ 5). Sie sind somit nicht erlaubt. Das Tragen von Unterwäsche wie Unterhosen, BH’s unter der Badebekleidung ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Das Tragen von Straßenschuhen und Straßenkleidung ist ab dem Umkleidebereich nicht erlaubt. Turnschuhe fallen ebenfalls unter den Begriff Straßenkleidung.
§ 17 - Nutzung von badeigenem Inventar – Vereine und Schulen
Alle Gerätschaften, wie z. B. Startblöcke, Leinen, Hilfsmittel, wie Wendefähnchen, Verankerungsstangen, Hülsen sind nach dem Training so zurück zu legen, dass sie dem nächsten Verein oder Schulklasse direkt zur Verfügung stehen.
Das Auf- und Abbauen der besagten Geräte hat der Trainer/die Trainerin zu beaufsichtigen und er/sie ist dafür verantwortlich, dass die Gerätschaften nach der Nutzung für die nächste Gruppe wieder an ihrem Platz sind.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung und der Anlage 1 zur Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 11.12.2025
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter
Bürgermeister
2. Satzung zur Änderung der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Rödermark
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 602) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 09.12.2025 folgende
2. Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung
vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 05.09.2017, beschlossen:
Artikel I
§ 13 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird geändert und erhält die folgende Fassung:
(6) Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor / Die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor / die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Rödermark ernannt.
Artikel II
Nach § 13 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird der folgende Absatz 6a neu eingefügt:
(6a) Der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor / Die Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektorin kann den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor / die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Abs. 6 entsprechend.
Artikel III
§ 14 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird geändert und erhält die folgende Fassung:
(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin, dem Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektor / der Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, dem Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektor / der Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, den Wehrführern / den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie dem Jugendfeuerwehrwart / der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Rödermark, sowie aus der Leiterin / dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Rödermark zu koordinieren. Der Bürgermeister / Die Bürgermeisterin und sein Vertreter / seine Vertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
(2) Der Stadtbrandinspektor / Die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er / Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.
Artikel IV
§ 15 Abs. 4 Satz 5 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird geändert und erhält die folgende Fassung:
Der Stadtbrandinspektor / Die Stadtbrandinspektorin und seine Stellvertreter / seine Stellvertreterinnen haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 16 Abs. 4 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird geändert und erhält die folgende Fassung:
Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und - mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektorin und des Zweiten stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der Zweiten Stadtbrandinspektorin - die Angehörigen des Musikzuges und die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung.
Artikel VI
§ 18 Abs. 4 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Rödermark vom 06.12.2011, zuletzt geändert durch Beschluss vom 05.09.2017, wird geändert und erhält die folgende Fassung:
Der Stadtbrandinspektor / Die Stadtbrandinspektorin, der Erster stellvertretender Stadtbrandinspektor / die Erste stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor / die Zweite stellvertretende Stadtbrandinspektorin, die Wehrführer / die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer / die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter / die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.
Artikel VII
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 11.12.2025
Der Magistrat der
Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter
Bürgermeister
Aufgrund des § 5 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. Seite 90,93) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 09.12.2025 die
Satzung zur Änderung der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren
durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung)
3. Änderung
geändert.
Artikel I
§ 6 b, Absatz 2, Satz 1 erhält die folgende Fassung:
§ 6b
Kulturpreis der Stadt Rödermark
(2) Der Preis soll alle zwei Jahre vergeben werden.
Hinzugefügt werden soll
§ 6c
„Graf-Reinhard-Medaille“
Die „Graf-Reinhard-Medaille“ soll durch Entscheidung des Magistrats anlassbezogen für Leistungen ausgesprochen werden, die durch die sonstigen Formate nicht erfasst sind.
Artikel II
Die sonstigen Paragraphen und Absätze der Satzung über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung) werden nicht geändert.
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt gemäß § 7 Abs. 4 am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 11.12.2025
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter
Bürgermeister






