Öffentliche Bekanntmachungen vom 10. Oktober 2024

|   Amtliche Bekanntmachungen

Bürgermeisterwahl, Gefahrenabwehrverordnung, Satzung KBR, Zisternensatzung, Fäkalschlammabfuhr

Öffentliche Fäkalschlammabfuhr

 

Nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark sind Grundstückskläreinrichtungen (Sammelgruben/Kleinkläranlagen) mindestens zweimal jährlich durch die öffentliche Fäkalschlammbeseitigung entleeren zu lassen.

Die Fäkalschlammabfuhr wird von Montag, dem 14., bis einschließlich Freitag, dem 25. Oktober, jeweils von 7.30 bis 15.30 Uhr im Auftrag der Stadt Rödermark durchgeführt. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden hiervon in Kenntnis gesetzt.

Bei Fragen zur Durchführung der Abfuhr kann man sich an Herrn Weber im Rathaus Ober-Roden, Tel. 06074 886951-31, wenden.

 

Magistrat der Stadt Rödermark

 

 

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

 

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Rödermark am 26. Januar 2025

 

  1. In der Stadt Rödermark mit 28.827 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Stelle ist nach Besoldungsgruppe B4 bewertet.

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufwandentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 30.06.2025

Die Amtszeit beträgt gemäß § 39 Abs. 3 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sechs Jahre.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 3 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend. Zusätzliche Informationen zu der Stelle können bei folgender Adresse erfragt werden:

 

Magistrat der Stadt Rödermark

Fachbereich 1 – Zentrale Dienste

Dieburger Str. 13-17

63322 Rödermark

 

 

  1. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.01.2025, eine evtl. Stichwahl am 09.02.2025, statt.

  2. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Rödermark aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

 

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),  die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder nach § 32 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsorts und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die so genannte Erreichbarkeits-anschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Gesetzes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeistern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 39.

Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Stadt) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauens-person und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 18.11.2024 (69. Tag vor dem Wahltag) bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter der Stadt Rödermark, Wahlamt,

Konrad-Adenauer-Str. 4-8, 63322 Rödermark, einzureichen.

           

            Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

 

-       Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

 

-       eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

 

-       Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,

 

-       bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist.

 

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauens-person und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

 

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

 

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 18.11.2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

 

63322 Rödermark, den 02.10.2024

 

Artur Singer

Gemeindewahlleiter

 

 

 

1. Satzung zur Änderung der Zisternensatzung

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), und § 37 Abs. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 01.10.2024 die folgende

 

1. Satzung zur Änderung der Zisternensatzung

 

beschlossen.

 

Artikel I

 

§ 2 „Geltungsbereich“ erhält die folgende Fassung:

 

§2 Geltungsbereich

 

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Rödermark.

Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften bleiben unberührt; auf die Entwässerungssatzung der Stadt Rödermark in ihrer jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.

 

 

§ 3 „Begriffsbestimmung“ wird wie folgt geändert:

 

§3 Begriffsbestimmungen

 

(1)  Niederschlagswassernutzungsanlage

Die Niederschlagswassernutzungsanlage ist eine Anlage zur Sammlung, Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers von Auffangflächen. Die Anlage besteht mindestens aus

1.  Anlagenbestandteilen zur Sammlung des Niederschlagswassers: Dachrinne, Fallrohr, Filter, Zisterne, Notüberlauf mit Anschluss an Versickerungsanlage, sofern dies nicht möglich ist, ein Anschluss an die Kanalisation,

2.  Anlagenbestandteilen zur Gartenbewässerung bzw. der Bewässerung von Grünanlagen: Verbrauchs-/ Zapfstellen und

3.  Anlagenbestandteilen zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden zur Toilettenspülung und zur Textilwäsche: Anlagensteuerung, Vorrichtung zur Nachspeisung von Trinkwasser einschließlich (zusätzlichem) Frischwasserzähler, Brauchwasserzähler, Brauchwasserpumpe und Brauchwasserleitungen.

 

(2)  Zisterne

Eine Zisterne ist ein fest installierter Behälter, der zur Speicherung von Niederschlagswasser dient. Zisternen werden in der Regel als Erd- oder Kellertanks errichtet, um aus hygienischen Gründen eine kühle und dunkle Lagerung des Wassers zu gewährleisten.

 

 

(3)  Auffangfläche

Die Auffangfläche ist die Dachfläche als senkrechte Projektion der Oberfläche eines Gebäudes oder Gebäudeteils, auf der Niederschlagswasser anfällt. Flächen mit einer vegetationsfähigen Substratauflage von mindestens 6 cm Stärke (Gründächer) zählen nicht zu den Auffangflächen.

 

(4)  Brauchwasser

Brauchwasser oder auch Betriebswasser ist Wasser, das keine Trinkwasserqualität erfordert. Die Anforderungen an die Qualität werden durch die jeweilige Anwendung bestimmt.

 

 

§ 5 „Ausnahmen und Befreiungen“ wird in Abs. 1 geändert:

 

§ 5 Ausnahmen und Befreiungen

 

(1)  Die Herstellungspflicht für die Anlagenbestandteile zur Verwendung des Niederschlagswassers innerhalb von Gebäuden gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 entfällt, wenn im neu errichteten Gebäude oder Gebäudeteil kein Anschluss von Toiletten und Textilwaschmaschinen vorgesehen ist.

 

 

Artikel II

 

Diese „1. Satzung zur Änderung der Zisternensatzung“ tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 02.10.2024

 

Der Magistrat der

Stadt Rödermark

 

Jörg Rotter

Bürgermeister

 

 

 

7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“

 

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl I S. 90, 93) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 01.10.2024 folgende

 

 

7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“

 

 

zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“

vom 4. Dezember 2008, zuletzt geändert durch Satzung vom 29. April 2021, beschlossen.

 

 

Artikel I

 

§ 5 „Vertretung des Eigenbetriebes“ wird in Absatz 3 wie folgt geändert:

 

(3)     Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.

 

 

§ 11 „Personalangelegenheiten“ erhält die folgende Fassung:

 

(1)     Die Betriebsleiter, die Beamten und leitende Bedienstete (Personen mit Überwachungs- und Anordnungsrecht) werden nach Anhörung der Betriebskommission (§ 7 Abs. 3 Ziff. 6 EigBGes) vom Magistrat als Bedienstete der Stadt eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

 

(2)     Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Bediensteten des Eigenbetriebes.

 

 

Artikel II

 

Diese Satzung zur 7. Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

 

Rödermark, 02.10.2024

 

Der Magistrat der

Stadt Rödermark

 

Jörg Rotter

Bürgermeister

 

 

 

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Rödermark

 

Aufgrund der §§ 71, 74 75 Abs. 1 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I 2005, Seite 14) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29.06.2023 (GVBl. S. 456, 471) sowie § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) in der Fassung vom 22.01.2003 (GVBl. I 2003, S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2022 (GVBl. S. 686) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in der Sitzung am 01.10.2024 folgende Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung beschlossen.

 

Die Gefahrenabwehrverordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Stadt Rödermark.

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1)   Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Stadt Rödermark.

 

(2)   Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet oder für die ein Sondernutzungsrecht der Stadt Rödermark besteht. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Radwege, Straßenböschungen und Stützmauern.

 

(3)   Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören

·      Städtische Grün- und Parkanlagen

·      Verkehrsgrünanlagen

ferner öffentliche Anlagen wie

·      öffentlich zugängliche Kinderspielplätze

·      Ballspielplätze

·      Spielparks

·      Bolzplätze

·      Skateparks

und sonstige Anlagen unter freiem Himmel.

 

(4)   Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Papierkörbe, Abfallsammelbehälter, Containerstellplätze, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Litfasssäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.

 

§ 2

Aufsicht über Tiere

 

(1)   Hunde sind von Rasenflächen, gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstigen Grünanlagen und Verkehrsgrünanlagen, Kinderspielplätzen und Bolzplätzen fernzuhalten. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen, begehbaren Teilen von öffentlichen Straßen, Plätzen und Fahrradwegen verrichtet.

 

(2)   Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Stadt Rödermark umherlaufen.

 

(3)   Hunde sind an der Leine zu führen

 

a)    in Fußgängerzonen

 

b)    bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie Gaststätten

 

c)     in öffentlichen Verkehrsmitteln

 

d)    in Park-, Garten- oder Grünanlagen im Sinne von § 1 (3) dieser Verordnung

 

e)    in den definierten Bereichen der Feld- und Flurgemarkung während der Setz- und Brutzeit vom 01. März bis 15. Juni jeden Jahres gemäß der Satzung über die Leinenpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit.

 

Die Leine darf in Bezug auf die Festlegung nach Abs. 3 Ziffer a) bis d) nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. (siehe § 9 Abs. 1 Satz 3 HundeVO)

Diese Verpflichtungen treffen die Person, die den Hund hält sowie die Person, die über den Hund die tatsächliche Gewalt ausübt.

 

Die Absätze 1- 3 gelten nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.

 

(4)  Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.

 

(5)  Durch Tiere verursachte Verunreinigungen bzw. die hinterlassen Notdurft auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind von den Halterinnen, Haltern oder Aufsichtspersonen unverzüglich aufzunehmen. Hundekot ist in den bereitstehende Hundekot-Beutelstationen oder öffentlichen Abfallkörben zu beseitigen. Dies gilt nicht für Diensttiere und Blindenhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung.

 

(6)  Das Reiten im Wald ist nur auf den dafür vorgesehenen Straßen und Wegen gestattet. Reitende haben sich so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

 

(7)  Pferde sind über ein Kennzeichen eindeutig erkennbar zu machen. Hierzu gelten die Regelungen der zweiten Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes.

 

§ 3

Nutzung öffentlicher Anlagen

 

(1)  Pflanzungen dürfen in öffentlichen Anlagen nicht betreten werden. Rasenflächen können vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden.

 

(2)  Rasenflächen, Bäume und deren Wurzelbereiche, Pflanzungen, Pflanzenteile, Baulichkeiten, Springbrunnen, Kinderspielplätze einschließlich Ihrer Spielgeräte und Spielanlagen, Ruhebänke, Papierkörbe sowie sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Ebenfalls untersagt ist die Beschädigung, Entfernung und missbräuchliche Nutzung von Papierkörben, Aschenbecher und ähnlichen Behältnissen.

 

(3)  Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise auch für Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und straßenbegleitende Pflanzungen.

 

(4)  In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Rödermark nicht durchgeführt werden.

 

(5)  In öffentlichen Anlagen ist das unbefugte Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie Wohnwagen oder sonstigen Anhängern verboten. Dies gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung der Grünanlagen dienen.

 

(6)  Jedes Verhalten, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der Grünanlage und sonstigen Anlagen gemäß §1 Abs. 3 und ihrer Einrichtung beeinträchtigt ist untersagt.

 

Insbesondere ist verboten,

 

a.  Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen zu betreten. Auf Rasenflächen ist Fußballspielen, soweit andere dadurch gefährdet werden untersagt.

b.  Wild lebende Tiere zu jagen, zu fangen oder zu belästigen.

c.  Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig zu verändern oder wegzuräumen.

d.  Bäume, Brunnen und Denkmäler zu besteigen.

 

 

§ 4

Kinderspielplätze

 

(1)  Die als Kinderspielplätze gekennzeichneten öffentlichen Anlagen dürfen nur von

8:00 – 20:00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Die an den Plätzen angebrachten Benutzungsregelungen sind zu beachten.

 

(2)  Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen.

 

(3)  Fußball darf nur auf den dazu besonders bestimmten Plätzen (Bolzplätze, Ballspielplätze, Spielparks) gespielt werden.

 

§ 5

Bolzplätze, Spielparks

 

(1)      Die als Bolzplätze und Spielparks gekennzeichneten öffentlichen Anlagen dürfen nur von 08:00 bis 22:00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Die Nutzung von Bolzplätzen an Sonn- und Feiertagen ist erst ab 10:00 Uhr erlaubt.

 

(2)      Die an den Plätzen angebrachten Benutzungsregelungen sind zu beachten.

 

(3)      Auf den Bolzplätzen ist eine tägliche Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr einzuhalten.

 

§ 5 a

Skatepark

 

(1)      Die als Skatepark gekennzeichnete öffentliche Anlage darf nur von 08:00 bis 22:00 Uhr entsprechend seinem Zweck genutzt werden. Die am Skatepark angebrachten Benutzungsregelungen sind zu beachten.

 

(2)      Die Nutzung des Skatparks ist Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren erlaubt. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Skatepark nur in Begleitung und Anwesenheit einer erziehungsberechtigten Person nutzen.

 

(3)      Der Skatepark darf ausschließlich mit Skatboards, sogenannten „Stuntscootern“ und Inline-Skates benutzt werden.

Die Nutzung und das Befahren der Anlage der z.B. mit Fahrrädern, klappbaren Tretrollern, E-Scootern, Bobbycars, Einkaufswagen und ähnlichen ist untersagt.

 

§ 6

Kraftfahrzeuge und Wohnwagen

 

(1)  Das Waschen sowie die Motorwäsche von Kraftfahrzeugen, Reparaturen und Ölwechsel von bzw. an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Maschinen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind verboten. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücksflächen, die unmittelbar an die Straße angrenzen und ohne Benzinabscheider hin entwässert werden.

 

Ausgenommen davon sind Reparaturarbeiten die wegen plötzlicher Störung erforderlich sind.

 

(2)  Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und sonstige Anhänger dürfen außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder der Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.

 

§ 7

Plakatieren, Beschriften, Bemalen

 

(1)  Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen und auf § 1 Absatz 4 genannten Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen.

 

(2)  Das Verbot gilt auch für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, wenn sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können, soweit dieses nicht Ausfluss der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks ist.

 

(3)  Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 13 der Hess. Bauordnung.

 

(4)  Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt Rödermark nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.

 

(5)  Wer entgegen der Verbote in den Absätzen 1 und 2 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße auch den Veranstalter, auf den mit den jeweiligen Plakaten, Anschlägen oder sonstigen Darstellungen (gemäß Abs. 1) hingewiesen wird.

 

(6)  Die Stadt Rödermark kann von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. In der Erlaubnis wird die Zahl der Plakate festgelegt. Diese sind unten rechts mit Aufklebern zu versehen. Aus diesen muss der Ablauf der Genehmigungsfrist ersichtlich sein. Für örtliche Vereine kann ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. Die erteilte Erlaubnis ist beim Plakatieren mitzuführen. Wahlwerbung ist von den Verboten der Abs. 1 und 2 grundsätzlich ausgenommen. Die Vorschriften der Hessischer Bauordnung und des Hess. Straßengesetzes bleiben unberührt.

 

 

§ 8

Abfall und Sammelgut

 

(1)      Abfälle, insbesondere Zigarettenkippen und Kaugummireste, sind in die dafür bestimmten öffentlichen Abfallkörbe zu werfen.

 

(2)      Es ist nicht gestattet, Abfälle oder sonstige Gegenstände auf oder neben die Abfallsammelbehälter zu stellen oder im Bereich der Sammelplätze abzulegen.

Dieses Verbot gilt auch für Abfallarten, deren hierfür bestimmte Sammelbehälter keine Aufnahmekapazität mehr haben.

 

(3)      Abfallsammelbehälter und Abfallsammelplätze dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus entnommen oder verstreut werden. Das gleiche gilt für Sammelgut (Kleider, Altkleider, Altpapier, Gläser, Batterien, Schrott, Metalle, Kunststoffe u. ä.), soweit sie zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll darf nicht verstreut werden.

 

(4)      Das Einfüllen in Wertstoffcontainer oder Wertstoffbehälter ist werktags zu den vor Ort angegebenen Einfüllzeiten gestattet.

 

§ 9

Gefährdendes Verhalten

 

(1)      Es ist verboten, auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Skateparks oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke zu verzehren oder Tabak zu konsumieren oder anderen zum Verzehr oder zum Konsum zu überlassen.

 

(2)      Das Lagern oder das dauerhafte Verweilen von Personen im Geltungsbereich dieser Gefahrenabwehrverordnung in einer für Dritte beeinträchtigende Art zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln ist verboten. Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

 

(3)      Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist untersagt:

 

1.   das unbefugte Lagern oder dauerhafte Verweilen,

 

2.   das unbefugte Nächtigen,

 

3.   das die körperliche Nähe suchende oder sonst aufdringliche Betteln,

 

4.   das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen,

 

5.   das Verrichten der Notdurft,

 

6.   die Gefährdung anderer Personen durch den Verzehr alkoholischer Getränke, Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingte Verhalten.

 

(4)      Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

 

§ 10

Grillen und offenes Feuer

 

(1)          Grillen oder offenes Feuer ist in den öffentlichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise wird Grillen an den dafür ausgewiesenen und vorgesehenen Stellen erlaubt.

 

(2)       Soweit im Bundes- oder Landesrecht nichts anderes geregelt ist, darf offenes Feuer im Freien außer auf eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen nur entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind

 

(3)       Stark ruß- und rauchentwickelnde Stoffe, wie z.B. Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi dürfen weder alleine noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es verboten, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.

 

(4)       Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht sein.

 

§ 11

Zelten

 

Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist das Zelten verboten.

 

§ 12

Wasserflächen

 

(1)    Das Baden ist nur an den dafür besonders bestimmten Stellen erlaubt.

 

(2)    Zugefrorene Gewässer dürfen nur betreten werden, wenn sie für die Öffentlichkeit durch die Stadt Rödermark freigegeben sind.

 

§ 13

Fütterungsverbot

 

Im Gebiet der Stadt Rödermark ist es verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dieses üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird. Ferner ist es verboten für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auszulegen oder auszustreuen.

 

§ 14

Gefährdende Anpflanzungen

 

Anpflanzungen aller Art auf privaten Grundstücken dürfen straßenseitig in einer Höhe unter 4,50 Metern über Straße nicht über die Grundstücksgrenze wachsen oder zu einer Sichtbehinderung auf Verkehrszeichen führen. Giftige Pflanzen dürfen nicht in öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Flächen überhängen.

 

§15

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.         entgegen § 2 Abs. 1 als Halter oder Begleitperson Hunde nicht von Rasenflächen, gärtnerisch gestalteten Anlagen oder sonstigen Grünanlagen oder Verkehrsgrünanlagen, Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen fernhält, oder es zulässt, dass der Hund seine Notdurft auf Gehwegen, Grün- und Erholungsanlagen, begehbaren Teilen von öffentlichen Straßen, Radwegen und Plätzen verrichtet,

 

2.         entgegen § 2 Abs. 2 einen Hund ohne Aufsicht umherlaufen lässt,

 

3.         entgegen § 2 Abs. 3 Ziffer a) bis d) in Verbindung mit§ 2 Abs. 3 Satz 2 Hunde nicht an der Leine führt.

 

4.          entgegen § 2 Abs. 4 zulässt, dass ein Haus- oder Stalltier den Verkehr gefährdet,

 

5.          entgegen § 2 Abs. 5 die durch Hunde verursachte Verunreinigungen bzw. die hinterlassene Notdurft nicht unverzüglich beseitigt.

 

6.         entgegen § 2 Abs. 6 im Wald außerhalb der entsprechenden Straßen und Wege reitet,

 

7.         entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzungen oder gesperrte Rasenflächen betritt oder die in § 3 Abs.2 genannten Gegenstände beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,

 

8.         entgegen § 3 Abs. 3 die innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befindlichen Anlagen und Einrichtungen betritt, beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich nutzt,

 

9.         entgegen § 3 Abs. 4 in öffentlichen Anlagen Schaustellungen gewerbliche Feilbietungen von Waren und Leistungen aller Art ohne Erlaubnis der Stadt Rödermark durchführt,

 

10.     entgegen § 3 Abs. 5 in öffentlichen Anlagen unbefugt Kraftfahrzeuge, Wohnwagen oder sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt,

 

11.     entgegen § 3 Abs. 6 das bestimmungsgemäße Benutzen der Grünanlage und sonstigen Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 beeinträchtigt,

 

12.     entgegen § 3 Abs. 6 Buchstabe a) Beete, Pflanzflächen und besonders gekennzeichnete Rasenflächen betritt oder auf Rasenflächen Fußball spielt soweit andere dadurch gefährdet werden,

 

13.     entgegen § 3 Abs. 6 Buchstabe b) Tiere jagt fängt oder belästigt,

 

14.     entgegen § 3 Abs. 6 Buchstabe c) Einfriedungen oder Absperrungen eigenmächtig verändert oder wegräumt,

 

15.     entgegen § 3 Abs.6 Buchstabe d) Bäume, Brunnen und Denkmäler besteigt,

 

16.     entgegen § 4 und den an den Plätzen angebrachten Benutzungsregelungen Kinderspielplätze nutzt,

 

17.     entgegen § 5 und den an den Plätzen angebrachten Benutzungsregelungen Bolzplätze und Spielparks nutzt,

 

18.     entgegen § 5 a und den am Skatepark angebrachten Benutzungsregelungen den Skatepark nutzt,

 

19.     entgegen § 6 Abs. 1 Kraftfahrzeuge wäscht, Reparaturen oder Ölwechsel von bzw. an einem Kraftfahrzeug oder anderen motorbetriebenen Maschinen vornimmt oder als Verantwortlicher vornehmen lässt,

 

20.     entgegen § 6 Abs. 2 ein Kraftfahrzeug, einen Wohnwagen oder sonstigen Anhänger außerhalb eines Zelt- oder sonst hierfür ausgewiesenen Platzes als Unterkunft nutzt,

 

21.     entgegen § 7 Abs. 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt oder anbringen lässt,

 

22.     entgegen § 7 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art anbringt,

 

23.     entgegen § 7 Abs. 4 die Belehrung unterlässt,

 

24.     entgegen § 7 Abs. 5 die unverzügliche Beseitigung unterlässt,

 

25.     entgegen § 8 Abs. 1 Abfälle nicht in die dafür bestimmten öffentlichen Abfallkörbe wirft,

 

26.     entgegen § 8 Abs. 2 Abfälle oder sonstige Gegenstände abstellt,

 

27.     entgegen § 8 Abs. 3 die Abfallsammelbehälter und Abfallsammelplätze durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt oder verstreut,

 

28.     entgegen § 8 Abs. 4 an Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der vor Ort angegebenen Einfüllzeiten einfüllt,

 

29.     entgegen §9 Abs. 1 auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Skatparks oder auf Schulhöfen, soweit sie allgemein zugänglich sind, alkoholische Getränke oder Tabak verzehrt oder anderen Personen zum Verzehr überlässt,

 

30.     entgegen § 9 Abs. 2 lagert oder verweilt zum Zwecke des Konsums von Betäubungsmitteln,

 

31.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 unbefugt lagert oder verweilt,

 

32.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 2 unbefugt nächtigt,

 

33.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 3 durch das Suchen körperlicher Nähe aufdringlich bettelt,

 

34.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 4 aggressiv bettelt,

 

35.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 5 seine Notdurft verrichtet,

 

36.     entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 6 andere Personen durch den Verzehr von alkoholischen Getränken, Trunkenheit oder sonstiges Verhalten gefährdet,

 

37.     entgegen § 10 Abs. 1 in den öffentlichen Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 grillt oder offenes Feuer entzündet bzw. nicht die dafür vorgesehenen Stellen nutzt,

 

38.     entgegen § 10 Abs. 2 offenes Feuer im Freien außer auf eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen entzündet und unterhält, wenn es nicht unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht,

 

39.     entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 die Feuerstelle verlässt,

 

40.     entgegen § 10 Abs. 3 stark ruß- und rauchentwickelnde Stoffe verbrennt oder zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet,

 

41.     entgegen § 10 Abs. 4 das Feuer nicht zur Nachtzeit löscht,

 

42.     entgegen § 11 im Geltungsbereich der Verordnung zeltet,

 

43.     entgegen § 12 Abs. 1 der dafür bestimmten Stellen badet,

 

44.     entgegen § 12 Abs. 2 zugefrorene Gewässer betritt, wenn sie für die Öffentlichkeit nicht freigegeben sind,

 

45.     entgegen § 13 Satz 1 verwilderte Haustauben und Wildtauben zufüttert oder Futter auslegt oder ausstreut, soweit dieses üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird,

 

46.     entgegen § 13 Satz 2 für an oder in stehenden Gewässern lebende Wasservögel oder Fische Futter auslegt oder ausstreut,

 

47.     entgegen § 14 es unterlässt, Anpflanzungen zurückzuschneiden.

 

2)    Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

 

3)   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

 

4)    Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

 

§ 16

Anwendungen sonstiger Vorschriften

 

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, der Hessischen Bauordnung, des Hessischen Forstgesetzes, des Gesetzes über die geordnete Beseitigung von Abfällen sowie des Bundesfernstraßengesetzes und des Hessischen Straßengesetzes, insbesondere hinsichtlich der erlaubnispflichtigen Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung), der Satzung der Stadt Rödermark über die Reinigung der öffentlichen Straßen und der Abfallsatzung bleiben unberührt.

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Gefahrenabwehrverordnung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung in der Fassung vom 24.05.2004 außer Kraft.

 

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 02.10.2024

 

Der Magistrat der

Stadt Rödermark

 

Jörg Rotter

Bürgermeister

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