Richtlinien des Anreizprogramms
der Stadt Rödermark für das Städtebauförderprogramm
Wachstum und Nachhaltige Erneuerung „Ober-Roden“
Präambel
Im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ (vormals Stadtumbau in Hessen) dient das Anreizprogramm als Instrument, private Haus- und Grundstückseigentümer im Fördergebiet „Ortskern Ober-Roden“ aktiv bei der Verbesserung und Aufwertung des Stadtbildes, des Klimaschutzes und somit der Wohn- und Lebensqualität miteinzubeziehen. Neben den kostenintensiven städtischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Neugestaltung von Straßen, Plätzen und Gehwegen, bietet das Anreizprogramm Hauseigentümern und Gewerbetreibenden die Möglichkeit, kleinere bauliche Maßnahmen im Sinne der Städtebauförderung umzusetzen.
Die Aktivierungswirkung des Anreizprogramms liegt in der Vielzahl von kleineren Maßnahmen, die in den räumlich definierten Fördergebieten (Stadtumbaugebieten) stattfinden und dadurch auch Auswirkungen auf angrenzende Gebiete haben können.
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Gefördert werden nur Projekte und Maßnahmen, die innerhalb des abgegrenzten und durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Städtebaufördergebietes gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen. Das kartographisch abgegrenzte Städtebaufördergebiet ergibt sich aus der einer Karte, die als Anlage A Bestandteil dieser Förderrichtlinie ist. Man kann sie hier herunterladen.
§ 2 Ziel und Zweck der Förderung
(1) Ziel des Anreizprogramms ist es, die Eigeninitiative der Anwohner innerhalb des Fördergebietes anzuregen, um auf diese Weise nachweislich eine Steigerung der Attraktivität des gesamten Städtebaufördergebietes zu erreichen. Hierzu zählen der Erhalt und die Weiterentwicklung der Nutzungsvielfalt von Wohnen, Dienstleistung, Einzelhandel, Gastronomie und Kultur wie auch die energetische Verbesserung der Gebäude im Sinne der Klimaanpassung. Zusätzlich sollen im Zuge einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Stadtentwicklung Begrünungs- und Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen gefördert werden, um eine Verbesserung der klimatischen, hydrologischen sowie biologischen Verhältnisse zu erreichen. Ein weiteres Ziel der Förderung ist der Erhalt von vorhandener, historischer Bausubstanz.
(2) Um all dies zu erreichen, sollen gezielt private Maßnahmen angestoßen und finanziell sowie fachlich unterstützt werden. Die direkte Beantragung der Maßnahmen erfolgt bei der Stadt Rödermark.
§ 3 Organisation des Anreizprogramms
Die Stadt ist zentraler Ansprechpartner.
Die Stadt Rödermark hat das Büro Rittmannsperger Architekten GmbH aus Darmstadt als Stadtumbaumanager mit der Durchführung des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ beauftragt. Der Stadtumbaumanager unterstützt die Stadt bei der Beratung von privaten Maßnahmen sowie bei der fördertechnischen Abwicklung des Anreizprogramms gegenüber dem Fördermittelgeber. Der Eigentümer der zu fördernden Maßnahme muss sich in allen die Durchführung betreffende Fragen mit dem Stadtumbaumanager ins Benehmen setzen.
Die Förderung der Maßnahme bedarf der Zustimmung des Magistrats.
§ 4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertag ab 66 Jahren und Inhaber eines dinglich gesicherten Rechts, das so beschaffen ist, dass die Maßnahme dauerhaft sichergestellt ist.
Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Eigengesellschaften und -betriebe der Stadt Rödermark, Großsiedlungen im Besitz von Wohnungsbaugesellschaften bzw. privaten Investoren sowie Siedlungsgenossenschaften.
§ 5 Grundsätze der Förderung
Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die dem Ziel und Zweck des Anreizprogramms nach § 2 entsprechen und nachweislich die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Grundlage der Förderung sind ferner die Richtlinien der Städtebauförderung in Hessen (RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Nrn. 7.4, 7.7 und Nr. 9 (Weitergabe und Einsatz von Fördermitteln, zuwendungsfähige Fördergegenstände).
Die bewilligende Stelle entscheidet entsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel, wobei die Finanzierungsmittel stets zusätzliche Hilfen sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein.
Die Einhaltung der Förderrichtlinien und das Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen sind Voraussetzung für die Förderung. Die zu fördernden Projekte und Maßnahmen müssen auch die Anforderungen der gemeindlichen Satzungen sowie gemeindlichen Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen, und dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen/Bedenken entgegenstehen.
Die Weitergabe von Fördermitteln an den Antragssteller ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Darin werden die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die Höhe der Förderung geregelt.
Zweckbindungsfristen sind einzuhalten. Für private Gebäudemodernisierungs- sowie Freiflächengestaltungsmaßnahmen, deren Förderbetrag unter 20.000 € liegt, beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre (RiLiSE Nr. 11.1 und 11.2).
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Falle einer Veräußerung, Übertragung oder Vererbung seines Eigentums, die aus der Förderung entstehenden Verpflichtungen auf die Rechtsnachfolger zu übertragen.
Die bewilligende Stelle prüft die geförderten Maßnahmen vor Ort. Hiermit verbunden ist ein Betretungs- und Prüfungsrecht durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtumbaumanagements.
Gefördert werden können grundsätzlich nur Projekte und Maßnahmen, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.
Ergänzende / begleitende Förderungen durch andere Förderprogramme können im Einzelfall (z.B. Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW) nach den jeweils zugrundeliegenden förderrechtlichen Bestimmungen zulässig sein. Bei kumulativen Förderungen ist vor der Weiterleitung an den Letztempfänger die Zustimmung der Bewilligungsstelle erforderlich.
Eigenleistungen sind gemäß der aktuell geltenden RiLiSE als förderfähig anerkannt. Förderfähig sind die Ausgaben für Material und die Arbeitsstunden mit einem Stundensatz von fünfzehn Euro brutto, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind. Eigenleistungen werden bis maximal 30% der zuwendungsfähigen Kosten anerkannt.
Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen sind nicht förderfähig. Als förderschädlicher Beginn einer Maßnahme gilt die Vergabe von Liefer- oder Leistungsaufträgen durch den Auftraggeber oder die Aufnahme der Eigenleistung vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (Förderzusage).
§ 6 Fördergegenstände
Förderfähig sind gemäß Förderrichtlinie Maßnahmen und Projekte, sofern sie zu einer Verbesserung und Aufwertung des Stadtbildes, des Klimaschutzes, der Regenwasserbewirtschaftung, der biologischen Vielfalt und somit der Wohn- und Lebensqualität führen. Eingeschlossen darin ist auch eine nachhaltige Verbesserung der Rahmenbedingungen für Dienstleistung, Einzelhandel, Gastronomie und Kultur.
Förderfähige Maßnahmen sind:
(a) Modernisierung und Instandsetzung von Wohn- und Nebengebäuden sowie Geschäftsflächen und Gastronomie (vorrangig von außen einsehbar)
· Erneuerungsarbeiten oder energetische Sanierungen, einschließlich der Kosten für Abbruch und Entsorgung,
· Fassadenerneuerungen, Fassadeninstandsetzungen, Fassadendämmungen, Fassadenanstriche,
· Erneuerung oder Aufarbeitung von Fenstern, Haustüren, -toren,
· Dacheindeckungen, Dachdämmung, einschließlich erforderlicher Arbeiten am Dachstuhl,
· Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen einschließlich erforderlicher vorbereitender Konstruktionen (Rankgerüste, Rankhilfen),
· Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit (z.B. Neugestaltung des Haupteingangs, Schwellenabbau, Stütz- und Haltesysteme, ohne temporäre Einbauten),
· Erneuerung baugeschichtlicher, wertvoller Bauteile,
· Rückbau bzw. Erneuerung von z.B. Schaufensteranlagen, Fassadenvorbauten wie Balkone u.dgl., Markisen, Werbeanlagen und Beleuchtung.
(b) Schaffung oder Verbesserung gebäudebezogener Freiflächen (vorrangig von außen
einsehbar)
· Entsiegelungsmaßnahmen von z.B. Hofflächen und vollständige Beseitigung von Schottergärten mit anschließender dauerhafter Begrünung,
· Austausch konventioneller (z.B. Asphalt, Pflaster) durch wasserdurchlässige Beläge (z.B. Rasengitter- und Sickersteine, o.ä.),
· Pflanzung von klimaresistenten Laubbäumen (Hofbaum),
· Beseitigung ortsbildstörender oder wirtschaftlich nicht mehr sanierungsfähiger Gebäude oder Gebäudeteile zur Schaffung von Freiflächen mit anschließender Begrünung,
· Private Bepflanzung,
· Barriere reduzierende Umgestaltung privater Wege, die zu Gebäuden und Funktionsflächen hinführen (Stellplätze, Müllplätze, …).
(c) Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Insekten, Vögel, Amphibien)
· Errichtung fest installierter Brutkästen für Nistvögel,
· Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der bestäubenden Insekten (z.B. Nisthilfen für Wildbienen),
· Bepflanzung des privaten Gartens zur Steigerung der biologischen Vielfalt (z.B. Auswahl der Pflanzen, Saatgut).
(d) Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Wasserkreislaufs innerhalb des Grundstücks
· Errichtung einer Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne): Rohrleitungsinstallation, Wasserfilter, Regenwasserspeicher,
· Errichtung einer bepflanzten Versickerungsanlage: Versickerungsbeet, Becken-, Rigolen- und Muldenversickerung,
· Errichtung einer Regenzwischenspeicherungs- oder Rückhaltungsanlage (z.B. Teich),
· Errichtung einer bepflanzten Retentionsfläche mit Reinigungswirkung.
Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
· das Anbringen von Photovoltaik und Solarthermie,
· das Anbringen neuer vollflächiger Wandverkleidungen (z.B. Faserzement- und Bitumenmaterialien, Natursteinplatten, Schiefer, Granit, Fliesen, Kunststoff Metall, Holz usw.),
· Dachflächen aus Bitumenmaterial, Wellplatten, sowie Dachflächen aus Metall (z.B. Alu-, Zink-, Kupferblechen usw.),
· Maßnahmen, die aufgrund von baupolizeilichen Anordnungen durchgeführt werden müssen,
· Instandsetzungsarbeiten, die üblicherweise kontinuierlich in Eigenleistung der Eigentümer oder Mieter durchzuführen sind,
· Investitionen in mobile Anlagen und transportable Einrichtungen,
· Werbeanlagen, die sich in ihrer Art und baulichen Ausführung gestalterisch nicht homogen und angemessen in die Umgebung einfügen (z.B. Leuchtreklame),
· Anschließende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen für Räume folgender Nutzung:
· Vergnügungsstätten (z.B. Spielhallen, Wettbüros, Nachtlokale, Shisha-Bars, Sexshops,
Bordelle),
· Wettannahmestellen,
· Gastronomische Betriebe, deren Zweck überwiegend der Straßenverkauf ist, z.B.
Imbiss- und Fast-Food-Betriebe, Trinkhallen),
· 1-Euro-Shops.
§ 7 Art und Umfang der Förderung
Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt.
Gefördert werden kann ausschließlich der unrentierliche Teil der förderfähigen Kosten (d.h.: Kosten, die nicht durch die zu erwartenden Erträge der Maßnahme gedeckt werden können). Die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags erfolgt nach den Vorgaben der RiLiSE. Der Antragsteller hat sich mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 15% der förderfähigen Kosten zu beteiligen.
Die anrechenbaren Kosten für die Förderung umfassen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten der vor Baubeginn festgelegten Maßnahmen:
(a) Durch das Anreizprogramm können Zuschüsse bis maximal 50% der förderfähigen Gesamtkosten übernommen werden. Auf die Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Erträge kann verzichtet werden, wenn sich die Förderung auf höchstens 25% der förderfähigen Ausgaben bezieht. Die Förderobergrenze liegt unterhalb von 20.000 € je Liegenschaft. Auf einem Grundstück kann maximal jeweils eine Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und eine Förderung zur Verbesserung und Gestaltung von Freiflächen erfolgen.
(b) Die Mindestinvestitionssumme beträgt bei Fassadenbegrünungen und Entsiegelungen 2.000 €. Bei allen anderen Maßnahmen beträgt die Mindestinvestitionssumme 5.000 €.
(c) Die Eigenleistungen müssen belegmäßig nachgewiesen und mit Stundennachweis und Angaben zu den erbrachten Leistungen erfasst sein, so dass sie von einer unabhängigen Stelle geprüft werden können.
(d) Handwerkliche Tätigkeiten, denen eine Meisterpflicht zugrunde liegt, sind von Fachbetrieben auszuführen.
(e) Die Mehrwertsteuer ist nur dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Kosten, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.
(f) Die Ausgaben, die durch die Umsetzung der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.
§ 8 Antrags- und Bewilligungsverfahren
Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften muss der Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden.
Der Förderung zu Grunde liegt eine städtebauliche und gestalterische Beratung durch den Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark oder dem beauftragten Stadtumbaumanagement vor Beginn der Maßnahme. Die Beratung ist für die Interessenten kostenfrei.
Der Förderantrag muss unter der Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks der Stadt Rödermark schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist digital auf der Städtebauförderhomepage der Stadt Rödermark oder als Ausdruck in der Bauverwaltung erhältlich.
Die schriftliche Antragsstellung auf Förderung – nach bereits genannter Beratung - erfolgt beim Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark bzw. beim Stadtumbaumanagement mittels der erforderlichen Unterlagen wie Antrag, Planungsunterlagen, Projektbeschreibung, notwendige behördliche Genehmigungen (Vorprüfung). Es sind mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern je Gewerk anzufordern (RiLiSE Nr. 19.2).
Eine schriftliche Förderzusage mit den gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen erfolgt durch den Magistrat. Dieser entscheidet, in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides (Förderzusage) kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden.
Der Abschluss einer Fördervereinbarung und die Förderzusage einer Maßnahme ersetzen keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.
Die Baumaßnahme muss innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Fördervereinbarung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung kann im begründeten Einzelfall gestattet werden.
Als Förderstelle behält sich die Stadt Rödermark die Rücknahme bzw. Reduzierung der bewilligten Mittel vor, sollte die Ausführung nicht den Fördervereinbarungen entsprechen.
Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen, zu dokumentieren und sämtliche Rechnungen, Zahlungsbelege und ggf. Nachweise der Eigenleistung der Bauverwaltung der Stadt Rödermark innerhalb von 3 Monaten vorzulegen. Der Zuschuss wird nach vertragsgemäßer Durchführung der Maßnahmen durch Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise sowie durch örtliche Begutachtung einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtumbaumanagements ausgezahlt. Die förderfähigen Kosten und die Höhe des Zuschusses werden nach einer Bauabnahme abschließend ermittelt.
Nach der Prüfung wird die Auszahlung des Förderbetrages an den Zuwendungsempfänger veranlasst.
Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz und Dokumentation Name, Angaben des Vorhabens sowie Bildmaterial durch die Stadt Rödermark oder den Fördermittelgeber/Land Hessen veröffentlicht werden kann.
Der Zuwendungsempfänger hat nach Abschluss der Maßnahme am geförderten Objekt an geeigneter, von außen sichtbarer Stelle auf die erfolgte Förderung im Rahmen des Förderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ hinzuweisen. Dies hat gemäß den Vorgaben der Stadt Rödermark zu erfolgen und wird durch ein Schild seitens der Stadt Rödermark kostenfrei zur Verfügung gestellt.
§ 9 Ausschluss eines Rechtsanspruches
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Stadt Rödermark besteht nicht.
§ 10 Rückforderung der Förderung
Unter Bezug auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 38 (4) GemHVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird darauf hingewiesen, dass der städtische Zuschuss ausschließlich für die vorgenannte Maßnahme zu verwenden ist, da andernfalls der Zuschuss vollständig zuzüglich der anfallenden Zinsen zurückzuzahlen ist.
Die Stadt Rödermark kann die gewährte Förderung vom Zuwendungsempfänger zurückverlangen. Dieser ist zur Zurückzahlung verpflichtet, wenn:
(a) der Zuwendungsempfänger über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat,
(b) die gemäß § 5 Abs. 5 genannten Zweckbindungsfristen nicht eingehalten werden,
(c) der Zuwendungsempfänger gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 24.05.2023 beschlossen und tritt mit Datum vom 15.06.2023 in Kraft. Sie ersetzt die am 07.12.2021 beschlossene Förderrichtlinie. Vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung tritt die Förderrichtlinie spätestens außer Kraft, wenn die Stadtverordnetenversammlung das Stadtumbaugebiet aufhebt.
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Haushaltssatzung 2023
hier: Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1. Haushaltssatzung
Haushaltssatzung
DER STADT R Ö D E R M A R K, KREIS OFFENBACH, FÜR DAS
H A U S H A L T S J A H R 2 0 2 3
----------------------------------------------------------------------------------------------
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Stadtverordnetenversammlung am 07. Februar 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf - 78.012.960 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 79.712.547 EUR
mit einem Saldo von 1.699.587 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf - 58.600 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 0 EUR
mit einem Saldo von - 58.600 EUR
mit einem Fehlbedarf von 1.640.987 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 695.041 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.510.856 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf - 7.529.944 EUR
mit einem Saldo von - 5.019.088 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 5.249.244 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf - 2.382.127 EUR
mit einem Saldo von 2.867.117 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf
des Haushaltsjahres von -1.456.930 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 5.249.244 EUR festgesetzt. Darin sind Kredite aus dem Hessischen Investitionsfonds in Höhe 684.000 EUR enthalten.
§ 3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.621.500 EUR festgesetzt.
§ 4
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 gemäß der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer,
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Grundsteuer A) auf 200 %
b) für Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 715 %
2. Gewerbesteuer auf 380 %
Die Wiedergabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur nachrichtlichen Charakter.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Stadtverordnetenversammlung als Teil des Haushaltsplans am 07. Februar 2023 beschlossene Stellenplan.
Rödermark, den 07. Februar 2023
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Schülner, Erste Stadträtin
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
__________________________________________________________________
Kreis Offenbach
– Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung - Kommunalaufsicht und Recht- 31.05.2023
____________________________________________________________________
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a HGO
1. die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2023 der Stadt Rödermark,
2. in Verbindung mit § 102 Abs. 4 HGO den in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
5.621.500 €
(in Worten: fünf Million sechshunderteinundzwanzigtausendfünfhundert Euro),
3. in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der vorgenannten Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von
5.249.244 €
(in Worten: fünf Million zweihundertneunundvierzigtausendzweihundertvierundvierzig Euro).
gez. Oliver Quilling, Landrat
3. Auslegung Haushaltsplan 2023 inkl. des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ und der Beteiligungsbericht 2021 der Stadt Rödermark
Der Haushaltsplan 2023 inkl. des Wirtschaftsplanes des Eigenbetriebs „Kommunale Betriebe Rödermark“ und der Beteiligungsbericht 2021 liegen zur Einsichtnahme vom 16.06.2023 bis 26.06.2023 im Rathaus des Stadtteiles Urberach (Zimmer 303) sowie im Rathaus des Stadtteiles Ober-Roden (Zimmer 208) aus.
Es wird um vorherige Terminvereinbarung unter den Telefonnummern
911-855 (Rathaus Urberach) oder
911-310 (Rathaus Ober-Roden)
gebeten.
Rödermark, 06.06.2023
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Schülner, Erste Stadträtin
Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch
Für alle Verwaltungsangelegenheiten müssen telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Heimat und Europa (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720).
Sterbefälle
am 28.05.23 in Seligenstadt: Helga Döpkemeyer, geb. Möller, 80 Jahre
am 30.05.23 in Langen: Michael Suderleith, 67 Jahre
am 30.05.23 in Babenhausen: Helmut Kleine-Möllhoff, 86 Jahre
am 02.06.23 in Langen: Petra Braun, geb. Lang, 67 Jahre
am 08.06.23 in Rödermark: Reinhold Keck, 99 Jahre
am 09.06.23 in Rödermark: Norbert Müller, 82 Jahre
am 11.06.23 in Rödermark: Anna Winter, geb. Eidenmüller, 87 Jahre
Beratung
Beratung für anerkannte Geflüchtete
Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten
SchillerHaus, Schillerstr. 17: mittwochs von 9 bis 12 Uhr
Beratung Wohnungssicherung
Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten
Senioren- und Sozialberatung
Rathaus Urberach, 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten; dienstags von 8 bis 12 Uhr freie Sprechstunde
Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10: montags von 8 bis 12 Uhr in den ungeraden Wochen
Bürgertreff Waldacker, Goethestr. 39: montags von 8 bis 12 Uhr, einmal pro Monat; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 911-354, seniorenundsozialberatung@roedermark.de
SchillerHaus: dienstags von 8.30 bis 12.30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-356, seniorenundsozialberatung@roedermark.de
Senioren
Tanz und Sport für Senioren
Seniorentanz: donnerstags, 10 Uhr, Halle Urberach
Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal
Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353
Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr
Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353
Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr
Bürgertreff Waldacker
Sprechstunde der Quartiersmanagerin
Dienstags und freitags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, andrea.sobanski@roedermark.de
Senioren- und Sozialberatung
montags von 8 bis 12 Uhr, einmal pro Monat; Anmeldung bei Maximilian Trunk, Tel. 911-354, seniorenundsozialberatungroedermark.de
Eltern-Baby-Treff
freitags von 9.30 bis 11.30 Uhr für Kinder bis zum 1. Lebensjahr
Mutter-Vater-Kind-Spielkreis
mittwochs von 10 bis 12 Uhr ab dem ab 8. Monat bis zum 3. Lebensjahr
Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst
Beratungs- und Informationssprechstunde der Malteser: dienstags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 06104 66958-10, alexander.rudolfmalteser.org
Mehrgenerationenhaus SchillerHaus
Beratungstermine
Beratung für anerkannte Geflüchtete: mittwochs, 9 bis 12 Uhr
Sprechstunde der Integrations- und Frauenbeauftragten: mittwochs, 9 bis 12 Uhr
Berufswegebegleitung: donnerstags, 15.30 bis 17.00 Uhr
Senioren und Sozialberatung: dienstags von 8.30 bis 12.30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-356, seniorenundsozialberatungroedermark.de
Bürgersprechstunde der Polizei
für Seniorinnen und Senioren: erster Montag im Monat, 10 bis 12 Uhr
für Jugendliche: erster Mittwoch im Monat, 14 bis 16 Uhr
Angebote für Familien (Pavillon Villa Kunterbunt)
Hebammensprechstunde: dienstagsvormittags und donnerstags nach Vereinbarung
Krabbeltreff: dienstags, alle 2 Wochen, 10 bis 12 Uhr (9.5.)
Spanischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15 Uhr
Englischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15 Uhr
Angebote für Jugendliche
Offener Treff: donnerstags und freitags, 15 bis 17 Uhr (10 bis 12 Jahre), 17 bis 20 Uhr (12 bis 21 Jahre)
Angebote für Grundschulkinder
Kids-Club: montags, 16 bis 18 Uhr
Lerntreff: dienstags und donnerstags, 16 bis 17 Uhr
Leseclub: dienstags und donnerstags, 16 bis 18 Uhr
Angebote für Senioren
Handarbeitskreis: montags, 19 bis 21 Uhr, zweimal pro Monat
Weitere Angebote
Sprachcafé: mittwochs, 9 Uhr bis 12 Uhr
Frauenspaziergang: dienstags, 9 bis 11 Uhr
PC-Hilfe: letzter Mittwoch im Monat, 16 bis 19 Uhr
Abfuhrkalender
Restabfall (14-täglich)
Bezirke D und E: Montag, 19. Juni
Bezirke B und C: Dienstag, 20. Juni
Bezirk A: Mittwoch, 21. Juni
Altpapier
Bezirk B: Donnerstag, 22. Juni
Die einzelnen Bezirke und das Straßenverzeichnis sind dem Abfuhrkalender / Abfallratgeber zu entnehmen (auch unter www.roedermark.de).
Die Abfuhren beginnen um 6 Uhr. Nicht abgefahrene Materialien müssen spätestens am folgenden Werktag zwischen 8 und 11 Uhr den Kommunalen Betrieben, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.
Gelber Sack
Bezirk 3: Freitag, 16. Juni
Sonderabfall
In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit
am Samstag dem 17. Juni, von 8 bis 10.30 Uhr, in Ober-Roden, Seligenstädter Straße/Bolzplatz.
Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 50 Liter bzw. 50 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.
Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!
Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.
Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.
Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-134, -142 und -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark, Tel. 06074 911-956.