Aufstellung von Lärmaktionsplänen
nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise und Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern und der Großflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr geregelt werden, aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Die Entwürfe des
- Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
- Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
- Lärmaktionsplans Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
sind seit dem 24. Juni 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/ ) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht und zum Download bereitgestellt.
Eingaben können auf dem Beteiligungsportal des Landes Hessen: beteiligungsportal.hessen.de/portal/hauptportal/startseite, alternativ auch per E-Mail oder postalisch erfolgen. Ferner können Anregungen und Vorschläge schriftlich über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bzw. direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ bis zum 7. August 2024 eingereicht werden.
Regierungspräsidium Darmstadt III 33.3,
Lärmaktionsplanung
64278 Darmstadt
beteiligung-lap@rpda.hessen.de
Darmstadt, den 24. Juni 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.06
Umlegung „Gewerbegebiet Kapellenstraße“
in der Gemarkung Ober-Roden - Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit -
In dem Verfahren für das Gebiet „Gewerbegebiet Kapellenstraße“ wird gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2808), bekannt gemacht, dass der Beschluss über die Umlegung vom 22. April 2024 am 08. Juli 2024 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile eingewiesen.
Die Geldleistungen einschließlich der Ablösebeträge für die Erschließungskosten sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntmachung beim Magistrat der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark, als Umlegungsstelle, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister