Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rödermark vom 8. März 2024

|   Amtliche Bekanntmachungen

Änderung der Kulturhallensatzung

Aushang und Zeitung

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden rechtswirksam im Neuen Heimatblatt Rödermark veröffentlicht; zusätzlich durch Aushang an den Rathäuser.

 

2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) in der Fassung vom 12.12.2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 348, 352), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 05.03.2024 folgende

2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark

zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle der Stadt Rödermark vom 22. Mai 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2018, beschlossen.

 

Artikel I

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird wie folgt geändert:

§ 1 (Zweckbestimmung) der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1)       Die Kulturhalle Rödermark mit Gaststätte, Vorplatz und Tiefgarage ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Rödermark. Sie ist als wirtschaftliche, soziale, sportliche und kulturelle Einrichtung zur Benutzung durch die Einwohner und Einwohnerinnen und zur Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des städtischen Kulturprogrammes gewidmet. Die Widmung umfasst auch Veranstaltungen und Sitzungen der Stadt Rödermark und ihrer Organe und Hilfsorgane sowie Veranstaltungen und Sitzungen des Kreis Offenbach und seiner Organe und Hilfsorgane. Im Übrigen werden die Widmung und Nutzung durch diese Satzung näher bestimmt.

(2)       Eine Überlassung der Kulturhalle Rödermark für politische Veranstaltungen, insbesondere von politischen Parteien, Wählergemeinschaften, Fraktionen und ihnen nahestehenden Organisationen oder Gliederungen ist ausgeschlossen.

(3)       Diese Satzung gilt nicht für den reinen Restaurantbetrieb in der Kulturhalle. 2Bei Anmietung der Kulturhalle durch den Pächter/die Pächterin im Rahmen des Restaurantbetriebes sind die Regelungen dieser Satzung anzuwenden.

 

Artikel II

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird wie folgt geändert.

§ 2 (Nutzungsberechtigte, Benutzungsverhältnis) der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:

 

§ 2

Benutzungsrecht

(1)       Jeder Einwohner und jede Einwohnerin der Stadt Rödermark ist zur Benutzung der Kulturhalle nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

(2)       Grundbesitzer und Grundbesitzerinnen sowie Gewerbetreibende, deren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in der Stadt Rödermark gelegen ist und die nicht in der Stadt Rödermark wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt; Entsprechendes gilt für die in der Stadt Rödermark ansässigen juristischen Personen und Personenvereinigungen. Dies umfasst insbesondere auch Schulen und Vereine.

(3)       Der Magistrat kann andere als die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen als Benutzer bzw. Benutzerinnen zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist und die beabsichtigte Nutzung dem Widmungszweck der Halle nicht widerspricht.

 

Artikel III

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird wie folgt geändert.

§ 3 (Nutzungsberechtigte, Benutzungsverhältnis) der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:

 

§ 3

Zulassung zur Benutzung

(1)       Die Zulassung zur Benutzung der Kulturhalle Rödermark oder zur Benutzung einzelner Räumlichkeiten, der Tiefgarage oder von Freiflächen erfolgt auf Antrag durch den Magistrat. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers/der Nutzerin, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(2)       Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. 2Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 14) abhängig gemacht werden.

(3)       Anträge auf Nutzungsüberlassung sind rechtzeitig, in der Regel mindestens vier Wochen vor der jeweils geplanten Nutzung, schriftlich an den Magistrat bzw. den zuständigen Fachbereich zu stellen. Personen nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Magistrat kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(4)       Der Magistrat kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(5)       Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen; Einzelnutzungen gehen vor Dauernutzungen. Bei regelmäßig wiederkehrender oder ununterbrochen andauernder Nutzung (z.B. der Magazin- und Übungsräume für Vereine) ist die Erteilung einer Nutzungserlaubnis für einen längeren Zeitraum, jedoch mit jederzeitigem Widerrufsrecht, möglich.

(6)       Die Erlaubnis zur Benutzung der Kulturhalle Rödermark oder einzelner Räume innerhalb der Kulturhalle ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Veranstaltung gegen die Belange der Stadt Rödermark gerichtet ist.

            Eine Nutzung ist zu versagen, wenn eine durch Tatsachen belegte dringende Gefahr besteht, dass der Veranstalter oder die Veranstalterin zur Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufrufen werden.

(7)       Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der öffentlichen Einrichtung besteht nicht.

 

Artikel IV

Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird wie folgt geändert.

§ 5 (Erlöschen der Benutzungserlaubnis) der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:

 

§ 5

Aufhebung der Zulassung

(1)       Der Magistrat entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2)       Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3)       Auf Antrag des zugelassenen Nutzers bzw. der zugelassenen Nutzerin kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 10 und Anlage zur Gebührensatzung.) unberührt.

 

Artikel V

Diese Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 06.03.2024

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

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