Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Rödermark vom 4. Januar 2024

|   Amtliche Bekanntmachungen

Steuern und Übermittlungssperren

Aushang

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden auch durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus Ober-Roden und am Rathaus Urberach veröffentlicht.

 

Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer

für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz und § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark

Für das Kalenderjahr 2024 gelten die Hebesätze von 200 % für die Grundsteuer A und 715 % für die Grundsteuer B weiterhin. Auch die Steuersätze für die Hundesteuer sowie die bisherigen Hundesteuermarken gelten ebenfalls weiter. 

Für alle Abgabenpflichtigen, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen seit der letzten Festsetzung nicht geändert haben, werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die oben genannten Abgaben für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Abgabenschuldner, bei denen sich die Bemessungsgrundlagen geändert haben, erhalten einen neuen Bescheid.

Die Abfallgebührenbescheide 2024 mit der Abrechnung für das Jahr 2023 und den Abschlagszahlungen 2024 werden im Januar 2024 an die Eigentümer bzw. Zustellungs-bevollmächtigten geschickt.

Die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 sind mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig.

Für Abgabepflichtige, die von der Möglichkeit der Einmalzahlung nach § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz bzw. § 8 Abs. 2 Hundesteuersatzung der Stadt Rödermark Gebrauch machen, werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig.

Soweit vor dieser Bekanntmachung bereits Abgabenbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt wurden, sind die in diesen Bescheiden festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze oder die Hundesteuer geändert werden oder ändern sich die Bemessungsgrundlagen, werden entsprechende Änderungsbescheide erteilt.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Festsetzung der Grundsteuer und der Hunde-steuer hat für die Abgabepflichtigen die gleiche Rechtswirkung, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

                             

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Festsetzung der Grundbesitzabgaben kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch beim

Magistrat der Stadt Rödermark – Fachdienst Steuerverwaltung –, Konrad-Adenauer-Straße 4–8, 63322 Rödermark, angefochten werden.

 

Rödermark, 05.01.2024

 

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

• an die Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG),

• an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 BMG),

• an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 1 BMG),

• aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG) und

• an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.

Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.

Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG, die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.

Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Auskunftssperren, die bereits im Melderegister eingerichtet sind, behalten bei einem Umzug ihre Gültigkeit und müssen nicht erneut beantragt werden. Jedoch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes auf das Bestehen einer solchen Sperre hinweisen.

Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das

Bürgerbüro

beim Magistrat der Stadt Rödermark

Konrad-Adenauer-Straße 4-8

63322 Rödermark

 

Betroffene, die von ihren Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, die entsprechende Erklärung formlos schriftlich oder persönlich zur Niederschrift im Bürgerbüro abzugeben.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Schülner, Erste Stadträtin

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