Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ausländerbeirates am 15. März 2026 in Rödermark (Hessen)
Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233) zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung und des Ausländerbeirates der Stadt Rödermark (Hessen) auf. Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 05.01.2026 um 18.00 Uhr.
I.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen (§ 10 Abs. 1 KWG).
Wahlvorschläge können auch vor der öffentlichen Aufforderung eingereicht werden (§ 22 Abs. 2 KWO).
Wahlvorschläge sind die Grundlage für die Stimmabgabe der Wahlberechtigten. Werden keine Wahlvorschläge aufgestellt, eingereicht und zugelassen, so kann keine Wahl stattfinden.
Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden von den ausländischen Einwohnern in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt. Das Nähere des Wahlverfahrens regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz. Werden keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen oder werden weniger Bewerber zur Wahl zugelassen, als Sitze zu verteilen sind, findet eine Wahl nicht statt; die Einrichtung des Ausländerbeirats entfällt für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit. Entsprechendes gilt für die restliche Dauer der laufenden Wahlzeit, wenn der Ausländerbeirat in Folge des Ausscheidens von Vertretern nur noch weniger als drei Mitglieder hat. Im Fall des § 86 Abs. 1 Satz 3 HGO ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nachfolgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations-Kommission zu bilden. Entsprechendes gilt im Fall des § 86 Abs. 1 Satz 4 für die restliche Dauer der Wahlzeit des Ausländerbeirats (§ 86 Abs. 1 HGO).
II.
Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des KWG und der KWO, HGO und HKO zu beachten sind. Im Folgenden wird über einen Teil der einschlägigen Bestimmungen sowie einschlägiger Themenkreise ein Überblick gegeben.
1. Gesetzestexte
Die Wahlvorschläge haben den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere des Kommunalwahlgesetztes (KWG), insbesondere den §§ 10-13 KWG und der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu entsprechen.
§ 10 KWG (Wahlvorschlagsrecht) lautet:
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 KWG (Inhalt und Form der Wahlvorschläge) lautet:
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
§ 12 KWG (Aufstellung der Wahlvorschläge) lautet:
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 13 KWG (Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen) lautet:
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen richten sich nach § 32 HGO und nach § 23 HKO.
§ 32 HGO (Passives Wahlrecht) lautet:
(1) Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 23 HKO (Passives Wahlrecht) lautet:
(1) Wählbar als Kreistagsabgeordneter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. § 22 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
2. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die für die Wahl vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Rödermark (Hessen) für die Wahl beträgt 28.802.
Demnach sind in der Stadt Rödermark (Hessen) nach § 1 Abs. 3 KWG i.V.m. § 38 Abs. 2 HGO i.V.m. § 3 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark 39 Stadtverordnete zu wählen.
Nach § 84 Satz 1 HGO ist in Städten und Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt beträgt die Einwohnerzahl in Rödermark (Hessen), wie oben bereits erwähnt, 28.802. Hiervon sind 5.296 Personen nicht-deutsch. Nach § 85 HGO i.V.m. § 6 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark (Hessen) besteht der Ausländerbeirat aus 9 Mitgliedern.
3. Aufstellung der Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 GG und von Wählergruppen eingereicht werden (§ 10 Abs. 2 KWG).
a) Feststellung der Bewerber
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KWG). Auch die Vertreter (Delegierten) für eine Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KWG) (nicht bindend für die Aufstellungsversammlungen).
Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung (auch die Vertreter für eine Vertreterversammlung müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden) darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KWG). Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 KWG). Wegen der erforderlichen Geleichbehandlung muss allen Bewerbern die gleiche Zeitdauer für Ihre Vorstellung zur Verfügung gestellt werden. An der Aufstellung der Bewerber (und der Wahl der Vertreter) dürfen sich nur Personen beteiligen, die Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis sind. Diesbezüglich ist die Satzung der Partei oder Wählergruppe maßgebend.
Die Aufstellung der Bewerber muss unter allen Umständen in geheimer Abstimmung erfolgen und kann deshalb nur schriftlich durchgeführt werden. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung (§ 12 Abs. 1 Satz 5 KWG).
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 Satz 6 KWG).
Bezüglich der Ausländerbeiratswahl gilt § 12 KWG mit der Maßgabe, dass an der Aufstellung der Wahlvorschläge nur solche Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis teilnehmen können, die im Zeitpunkt der Aufstellung zum Ausländerbeirat wahlberechtigt sind (§ 61 KWG).
Eine Mindestzahl von Versammlungsteilnehmern schreibt das Gesetz nicht vor. Da aber eine geheime Abstimmung stattfinden muss, müssen mindestens drei Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen. Versammlungsleiter und Schriftführer müssen aus wahlrechtlicher Sicht weder wahl- noch stimmberechtigt sein, während die zwei weiteren Teilnehmer der Versammlung stimmberechtigt sein müssen.
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Es besteht insbesondere keine Obergrenze, was bedeutet, dass auch mehr Kandidaten nominiert werden können als überhaupt Mandate zu vergeben sind; allerdings gilt es hierbei zu bedenken, dass auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge des Wahlvorschlags nur so viele Bewerber abgedruckt werden, wie die zu wählende Vertretung Sitze hat. Nur die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen, sind in der Lage, für sich und damit ihren Wahlvorschlag Stimmen einzusammeln; die übrigen Namen stehen lediglich als potenzielle Nachrücker nach der Vorschrift des § 34 KWG zur Verfügung.
Rechtlich zulässig ist es, nur einen einzigen Kandidaten aufzustellen. Bezüglich der Konsequenz gilt es jedoch § 20 a Abs. 4 KWG zu beachten.
Im Rahmen der Nominierungsversammlung müssen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 KWG eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter benannt werden. Für den Fall, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson ausgewechselt werden müssen, kann die Nominierungsversammlung bereits vorsorglich Ersatzpersonen bestimmen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 KWG). Im Benennungsverfahren ist außerdem mangels wahlrechtlicher Vorgaben auf das Parteien- und Satzungsrecht zu achten.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. (§ 12 Abs. 3 KWG).
Eine Ausfertigung dieser Niederschrift, für die ein amtlicher Vordruck vorgeschrieben ist, ist als Anlage dem Wahlvorschlag bei seiner Einreichung beizufügen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 KWO).
b) Wählbarkeit der Bewerber
Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 HGO sind als Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter die Wahlberechtigten (Deutsche sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger) wählbar,
- die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Meldegesetzes gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 32 Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs 1 Satz 2 HGO).
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirates sind nach § 86 Abs. 3 HGO die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner,
- die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet,
- seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben und
- nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 86 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 HGO).
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 HGO auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG),
1.die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder
2. die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen (§ 86 Abs. 4 HGO).
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Meldegesetzes gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 86 Abs 3 Satz 2 i.V.m. § 86 Abs 2 Satz 2 HGO).
c) Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag soll nach einem Vordruckmuster eingereicht werden. Er muss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG i.V.m. § 23 Abs. 1 KWO enthalten:
- den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber,
- die Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, wenn die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 KWG gefasst hat,
- Namen und Anschriften der von der Nominierungsversammlung benannten Vertrauensperson und ihres Stellvertreters, auch deren Telefonnummern und E-Mail-Adressen sollen hier angegeben werden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 4 KWO).
Es erfolgt der ausdrückliche Hinweis, dass zusätzlich ein Doktortitel, Ordens- oder Künstlername, der im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden kann.<s> </s>
Bezüglich des Namens und der Kurzbezeichnung gilt, dass diese sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KWG). Das Gleiche gilt für Kurzbezeichnungen.
Ein Beschluss über zusätzliche Angaben auf dem Stimmzettel wurde von der Stadtverordnetenversammlung nicht gefasst.
Der Name und die Kurzbezeichnung können von den Unterzeichnern des Wahlvorschlags, das sind die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter, innerhalb der Einreichungsfrist geändert werden.
Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 KWO bezeichneten Angaben fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Gemeindewahlausschuss einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Trifft der Kreiswahlausschuss für die Kreiswahl eine Unterscheidungsbezeichnung, gilt diese auch für die Gemeinde- und Ortsbeiratswahlen in den kreisangehörigen Gemeinden.
Schriftliche Erklärungen müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und dem Empfänger im Original vorliegen (§ 67 Abs. 2 KWG). Dies gilt insbesondere für den Wahlvorschlag und dessen Anlagen.
Die Wahlvorschlagsformulare (Vordruckmuster) können von der Internetseite des Landeswahlleiters unter www.wahlen.hessen.de/kommunalwahlen mit der Ausnahme des Formblattes für Unterstützungsunterschriften, heruntergeladen werden. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von meiner Dienststelle (s. o.) auf Anfrage bereitgestellt.
Ein Bewerber darf für eine Wahl jedoch nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2 KWG). Die gleichzeitige und gemeinsame Durchführung der Gemeinde- und Ausländerbeiratswahlen schließt hiernach nicht aus, dass ein und derselbe Bewerber auf einem Gemeindewahlvorschlag oder Ausländerbeiratswahlvorschlag auf verschiedener Wahlvorschlagsträger benannt wird.
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KWG).
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bestätigung der Meldebehörde nach, dass für sie/ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG anstelle ihres/seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort Ihrer/seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht (§ 15 Abs. 5 KWG). Als Erreichbarkeit dürfte z.B. die Geschäftsstelle des Wahlvorschlagträgers oder Ähnliches in Betracht kommen.
d) Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG). Um zu verhindern, dass aussichtslose Wahlvorschläge eingereicht werden, verlangt das KWG darüber hinaus einen Nachweis dafür, dass ein Wahlvorschlag unter den Wahlberechtigten ein Mindestmaß an Unterstützung findet.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 Satz 1 KWG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 11 Abs. 4 Satz 2 KWG). Mitglied der unterstützten Partei oder Wählergruppe muss er dagegen nicht sein. Vertrauensperson und Stellvertreter müssen nicht wahlberechtigt sein, für sie genügt die von der Nominierungsversammlung verliehene Legitimation.
Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 KWG). Hat ein Wahlberechtigter trotzdem mehrere Wahlvorschläge zur selben Wahl unterzeichnet, so ist nur die geleistete Unterschrift gültig, für die der Gemeindevorstand zuerst die Wahlrechtsbescheinigung nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO ausgestellt hat.
Die Unterschriften auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 KWO). Auch die Wahlbewerber selbst können ihren eigenen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung in Rödermark (Hessen) werden mindestens 78 Unterstützungsunterschriften benötigt.
Für die Wahl des Ausländerbeirates in Rödermark (Hessen) werden mindestens 18 Unterstützungsunterschriften benötigt.
Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben, eine Stellvertretung ist also nicht möglich, selbst dann nicht, wenn sie dem Willen des Vertretenen entspricht (§ 67 Abs. 2 KWG). Neben der Unterschrift sind auf dem Formblatt Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 23 Abs. 2 Nr.2 KWO). § 23 Abs. 2 KWO schreibt vor, dass die erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf einzelnen Formblättern nach einem amtlichen Muster zu leisten sind.
Für jeden Unterstützer ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstands beizufügen, dass er in dem betreffenden Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterschriftenleistung wahlberechtigt ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 KWO).
e) Anlagen zum Wahlvorschlag
Dem Wahlvorschlag sind gem. § 23 Abs. 3 KWO beizufügen:
1) die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 des Gesetzes bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
2) eine Bescheinigung des zuständigen Gemeindevorstandes, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind,
3) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
4) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KWO).
Die Zustimmungserklärung nach vorstehender Nr. 1 ist nach dem amtlichen Vordruckmuster abzugeben. Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§4 Abs. 2 Satz 3 KWG).
Die Bescheinigung nach vorstehender Nr. 2 kann bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachgereicht werden.
Die Niederschrift nach vorstehender Nr. 3 muss bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung des Wahlvorschlags abgegeben werden.
Die Unterlagen nach vorstehender Nr. 4 müssen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Wahlvorschlag beim Wahlleiter vorliegen.
Soweit im KWG und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen schriftliche Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei dem zuständigen Empfänger im Original vorliegen. (§ 67 Abs. 2 KWG). Dies gilt insbesondere für den Wahlvorschlag und dessen Anlagen.
4. Verbindung von Wahlvorschlägen
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 4 KWG).
5. Einreichung der Wahlvorschläge
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen (§ 10 Abs. 3 KWG).
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr beim Wahlleiter zu folgender Adresse einzureichen (§ 13 Abs. 1 KWG):
Wahlamt Rödermark (Bürgerbüro im Rathaus)
Konrad-Adenauer-Straße 4 – 8,
63322 Rödermark (Hessen)
Für die Wahl am 15. März 2026 läuft daher die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge am 5. Januar 2026, 18:00 Uhr, ab.
Telefonische Erreichbarkeit für Fragen und Terminvereinbarungen, nicht für die Einreichung von Wahlvorschlägen, ist unter folgender Telefonnummer gegeben:
06074 911-831.
Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Es wird darauf hingewiesen bzw. empfohlen, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 69. Tag vor dem Wahltag (5. Januar 2026, 18:00 Uhr) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Klargestellt wird an dieser Stelle, dass die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl und die Ausländerbeiratswahl beim Gemeindewahlleiter einzureichen sind.
6. Mängelbeseitigung
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können Mängel jeder Art abgestellt werden, erforderlichenfalls kann auch die gesamte Aufstellung des Wahlvorschlags wiederholt werden.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 13 Abs. 2 KWG).
Nach der Zulassung (§ 15 KWG) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 3 KWG). Der Wahlausschuss beschließt am 58. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 15 Abs. 1 KWG).
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nach § 14 Abs. 2 KWG nicht vor, wenn
1) die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 KWG nicht gewahrt ist,
2) die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4 KWG),
3) der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§ 12 Abs. 3 KWG),
4) der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt (§ 11 Abs. 4 KWG).
Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 Satz 3 KWG).
Die hiernach fehlenden Nachweise können nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr nachgereicht werden. Dies gilt insbesondere für fehlende bestätigte Unterstützungsunterschriften. Später eingereichte Unterschriftenblätter können auch dann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Unterschriften nachweislich vor Ablauf der Einreichungsfrist gesammelt wurden. Alle sonstigen Mängel berühren die Gültigkeit eines Wahlvorschlages nicht, sie können bis zur Entscheidung über die Zulassung behoben werden. So können die Wählbarkeitsbescheinigungen für einzelne Bewerber noch nachgereicht werden. Im Übrigen können bloße Berichtigungen oder Ergänzungen des Wahlvorschlags vorgenommen werden. So kann z.B. die Schreibweise des Ruf- oder Familiennamens einer Bewerberin/eines Bewerbers berichtigt werden, die Berufsangabe oder die Anschrift korrigiert oder der Geburtsname nachgeliefert werden; die Person des Bewerbers muss allerdings schon vorher eindeutig identifizierbar sein.
Nach der Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Wird ein Wahlvorschlag so spät eingereicht, dass eventuelle Mängel, die seine Gültigkeit berühren, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beseitigt werden können, so geht dieses Risiko zu Lasten dessen, der den Wahlvorschlag eingereicht hat.
7. Sonstiges
Bezüglich der Zurückweisung des Wahlvorschlags, der Zulassung der Wahlvorschläge, der Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge sowie weiteren Veranlassungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Rödermark, 30.10.2025
Der Wahlleiter der Stadt Rödermark
Psotka
Genderhinweis: Sofern in der vorliegenden Bekanntmachung darauf verzichtet wird, bei Personenbezeichnungen sowohl die männliche als auch die weibliche Form zu nennen, gilt die männliche Form in allen Fällen, in denen dies nicht explizit ausgeschlossen wird, für beide Geschlechter.
Quellenhinweis: Zur Erstellung der öffentlichen Bekanntmachung wurde der „Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 2026 im Lande Hessen“ von Dr. Jonas Fischer und Sebastian Böbel herangezogen.






