Öffentliche Bekanntmachung vom 27. April 2024

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Änderung der Erklärung von Waldflächen

Änderung der Erklärung von Waldflächen

in der Gemarkung Offenthal, Stadt Dreieich, in den Gemarkungen Urberach und Ober-Roden, Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, zu Schutzwald vom 21. April 1999 (StAnz. 31/1999 S. 2429)

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. l. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2022 (GVBI. S. 126), wird erklärt:

Die Erklärung von Waldflächen in der Gemarkung Offenthal, Stadt Dreieich, in den Gemarkungen Urberach und Ober-Roden, Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, zu Schutzwald vom 21. April 1999 (StAnz. 31/1999 S. 2429) wird wie folgt geändert:

 

l. Änderungen

1. Die Erklärung wird für die in der als Anlage 2 (Download hier) zu der Erklärung veröffentlichten Abgrenzungskarte im Maßstab 1: 4.000 schwarz umrandete und schwarz schraffierte Fläche aufgehoben. Die Karte ist Bestandteil dieser Erklärung.

2. Die örtliche Lage des aus dem Schutzwald entlassenen Bereichs ist in der als Anlage 1 (Download hier) zu dieser Erklärung veröffentlichen Übersichtskarte im Maßstab 1:25. 000 durch ein schwarzes Viereck gekennzeichnet.

3. In Abschnitt l Nr. 2 Satz 1 wird das Flurstück Stadt Rödermark Flur 20 Flurstück 71/4 gestrichen, die Flächenangabe 767,9153 ha (Eigentum der Stadt Rödermark) wird durch die Angabe 767,3575 ha ersetzt. Die Angabe 974,8919 ha (Gesamtfläche des Schutzwaldes) wird durch die Angabe 974,3341 ha ersetzt.

 

II. Schlussvorschriften

1. Die verfahrensmäßigen Rechte

a.) des Trägers der Regionalplanung

b.) der Gemeinde

c.) derWaldbesitzerin

d.) der landesweit tätigen anerkannten Naturschutzvereinigungen sind gewahrt.

2. Diese Erklärung wird in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt gemacht.

3. Diese Erklärung wird am Tage ihrer Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen wirksam, soweit sie bis dahin in ortsüblicher Weise bekannt gemacht ist, andernfalls wird sie am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung wirksam.

 

Darmstadt, der 26. März 2024

Regierungspräsidium Darmstadt

Abteilung Landwirtschaft, Weinbau, Forsten,

Natur- und Verbraucherschutz

RPDA – Dez V 52-88 f 1 1. 13/3-2022/1

 

Schmitz

 

Das Originaldokument kann man hier downloaden!

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