Bürgermeisterwahl kann nicht verschoben werden

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Zusammenlegung mit Bundestagswahl am 23. Februar aus rechtlichen Gründen nicht möglich

Ende Januar findet in Rödermark die Neuwahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin statt. Am 1. Oktober hatte die zuständige Stadtverordnetenversammlung festgelegt, dass die Wahl am 26. Januar 2025 und eine mögliche Stichwahl am 9. Februar 2025 stattfinden sollen, da die neue Amtszeit am 1. Juli 2025 beginnt.

Nach dem Ende der Regierungskoalition in Berlin könnte es ebenfalls im Frühjahr 2025 zu Neuwahlen des Bundestages kommen. Am vergangenen Dienstag wurde bekannt, dass Bundeskanzler Scholz im Dezember die Vertrauensfrage im Bundestag stellen will, so dass am 23. Februar 2025 Neuwahlen zum Bundestag stattfinden könnten.

Vorsorglich haben der Magistrat und der Wahlleiter deshalb geprüft, ob es möglich wäre, die Bürgermeisterwahl zu verschieben und mit der Bundestagswahl zusammen durchzuführen. Erste Stadträtin Andrea Schülner erläutert: „Wir wollten wissen, ob man Zeitaufwand von Wahlhelfern, Kosten oder Aufwand sparen könnte, wenn man die beiden Wahlen zusammenlegt. Dabei wissen wir, dass angesichts der politischen Lage in Berlin ein Termin für die Bundestagswahl noch nicht feststeht.“

Magistrat und Wahlleiter hatten deshalb die Kommunalen Spitzenverbände, also den Hessischen Städte- und Gemeindebund und den Hessischen Städtetag, um eine rechtliche Einschätzung gebeten. Die Antworten fielen kurz und eindeutig aus. Die Verlegung der Bürgermeisterwahl zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung mit einer möglichen Bundestagswahl ist ausgeschlossen.

Noch eindeutiger hat dies inzwischen das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz mit einem Erlass vom 13. November formuliert. Darin heißt es: „Falls das Datum der Direktwahl nicht auf den 23. Februar 2025 fällt, ist eine Verlegung des Wahltermins zur Ermöglichung einer gleichzeitigen Wahl ebenso ausgeschlossen, da § 42 Satz 4 KWG lediglich eine Verlegung des Wahltermins zur Vermeidung einer gleichzeitig mit einer Bundestags-, Europa- oder Landtagswahl etc. stattfindenden Direktwahl ermöglicht.“

„Die Prüfung der Zusammenlegung war geboten. Mit Erlass des Hessischen Ministerium des Innern nach eindeutiger Rechtslage ist ein Termin für beide Wahlen also ausgeschlossen“, betont der Wahlleiter der Stadt.

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