Beim Parken: Ohne Rücksicht geht es nicht

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Das Ordnungsamt informiert im Rahmen des Programms KOMPASS (Teil 13)

Immer wieder kommt es zu Durchfahrtsproblemen aufgrund parkender Autos, Kleinbusse und Laster in den Straßen von Rödermark. Insbesondere in den Nebenstraßen wird oft ohne Rücksicht auf das Durchkommen anderer geparkt.

Mit Aussagen wie „Ich stand zuerst hier“, „Ich parke aber immer auf diesem Platz“ oder „Da ist doch noch genug Platz“ müssen sich die Mitarbeiter der Ordnungspolizei bei derlei Konfliktfällen vor Ort auseinandersetzen.

Um Klarheit zu schaffen, möchte das Ordnungsamt noch einmal auf wichtige, zentrale Parkregelungen hinweisen:

·         Prinzipiell muss das Fahrzeug in Fahrtrichtung und am rechten Fahrbahnrand abgestellt werden. Ausnahmen gelten in Einbahnstraßen. Dort darf gegebenenfalls auch links geparkt werden.

·         Es sollte genügend Abstand zu Kreuzungen und Straßeneinmündungen gehalten werden (in der Regel mindestens fünf Meter).

·         Wenn Parkmarkierungen vorhanden sind, muss das Fahrzeug innerhalb dieser Kennzeichnungen stehen.

·         Das Fahrzeug sollte nicht weiter als 50 Zentimeter vom Fahrbahnrand (Bordstein) parken.

·         Es ist untersagt, vor Grundstückseinfahrten zu parken, unabhängig davon, ob tatsächlich jemand behindert wird.

·         Des Weiteren ist es untersagt, auf schmalen Straßen gegenüber von Grundstückseinfahrten zu parken. Es muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge mit herkömmlicher Breite problemlos passieren sowie ein- und ausfahren können.

·         Ganz wichtig: Verboten ist das Parken an Engstellen, die weniger als 3,05 Meter Platz für die durchfahrenden Fahrzeuge lassen. Das Parken in solchen Bereichen gefährdet die Verkehrssicherheit. Rettungs- und Entsorgungsfahrzeuge sowie andere Transporter kommen hier nicht mehr durch.

·         Parkt also ein Fahrzeug bereits in einem Bereich, darf ich meinen Wagen nicht auf der gegenüberliegenden Seite abstellen, wenn sich dadurch weniger als 3,05 Meter Abstand ergeben. Hier ist es ratsam, versetzt zu parken und so genügend Durchfahrtsbreite zu lassen. Ein entsprechender Parkverstoß ist einzustufen als „Parken mit Behinderung“ und wird mit einer Geldbuße von 55 Euro geahndet. Ein Parken auf meinem „Stammplatz“, wenn gegenüber bereits ein anderes Fahrzeug steht, ist also nicht zulässig.

Für jeden verantwortungsvoll handelnden Verkehrsteilnehmer gilt: Regeln beachten! Denn wer selbst einmal dringend ein Rettungsfahrzeug oder die Feuerwehr benötigt, ist zu Recht verärgert, wenn die Helfer aufgrund einer Falschparker-Aktion nicht durchkommen. Merke: In solchen Notfällen kommt es auf jede Minute an. Da will die Feuerwehr oder der Rettungsdienst keine Umwege fahren oder warten, bis der jeweilige Falschparker sein Fahrzeug entfernt.

Die Faustformel bei alledem: Rücksichtnahme untereinander und im Straßenverkehr ist der Grundstein für ein friedliches und zufriedenes Miteinander.

Gemeinsam für ein sicheres Rödermark – Ihr Ordnungsamt

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