Personenstandsfälle
Sterbefälle:
am 20.03.18 in Rödermark: Hans-Jochen Küster, 85 Jahre, Im Taubhaus 11
am 23.03.18 in Rödermark: Thomas Wachtberger, 51 Jahre, Bonhoefferstr. 22
am 23.03.18 in Rödermark: Ilse Herrmann, geb. Stolper, 92 Jahre, Zwickauer Str. 2
am 24.03.18 in Offenbach: Martina Schrod, geb. Seibert, 79 Jahre, Trinkbrunnenstr. 41
Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker
Sprechstunde der Quartiersmanagerin
Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr
Beratungstermine
Senioren- und Sozialberatung: montags von 9 bis 12.30 Uhr
Fit im Bürgertreff
Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik
Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik
Freizeit im Bürgertreff
Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)
Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis
Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe
Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)
Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)
Quartiersgruppe
Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr
Demenzgruppe
Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr
Tanz und Sport für Senioren
Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal
Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal
Seniorentreffs
Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351
Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr
Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352
Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr
Senioren-und Sozialberatung
Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr; im Bürgertreff Waldacker montags von 9 bis 12.30 Uhr.
Beratung für anerkannte Flüchtlinge
Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.
Veranstaltungen im SchillerHaus
Beratungstermine
Sprechstunde Quartiersmanagerin: fällt in den Osterferien aus
Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr
Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr
Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr
Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr
Sprechstunde Jugendarbeit: donnerstags ab 15.30 Uhr und freitags ab 16 Uhr
Beratung der Johanniter zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, mobilen sozialen Hilfsdiensten: erster und dritter Freitag im Monat (beim Seniorenfrühstück), 9.30 Uhr
Angebote
Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags (12.4.)
Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr
Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (16.4.)
Café Handarbeit (Nähkreis): zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr (9.4.)
PC-Hilfe Quartiersgruppe Urberach: letzter Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr
Angebote für Jugendliche
Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr, freitags, 15 bis 21
Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren
Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr (fällt in den Osterferien aus)
Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr (fällt in den Osterferien aus)
Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr (fällt in den Osterferien aus)
Abfuhrtermine
Restabfall (14-täglich)
Bezirke D und E: Dienstag, 3. April
Bezirke B und C: Mittwoch, 4. April
Bezirk A: Donnerstag, 5. April
Bioabfall (14-täglich)
Bezirke D und E: Montag, 9. April
Bezirke B und C: Dienstag, 10. April
Bezirk A: Mittwoch, 11. April
Die Abfuhren beginnen um 6.00 Uhr. Nicht entleerte Restabfall- oder Biotonnen müssen mit Angabe der Gefäßnummer spätestens am folgenden Werktag zwischen 8.00 und 11.00 Uhr im Rathaus Urberach, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.
Altpapier
Bezirk B: Freitag, 6. April
Bezirk C und D: Donnerstag, 12. April
Gelber Sack
Bezirk 1: Dienstag, 10. April
Bezirk 2: Mittwoch, 11. April
Vertretung im Schiedsamtsbezirk Urberach
Der Schiedsmann des Schiedsamtsbezirks Rödermark II – Urberach, Herr Axel Willmann, befindet sich bis einschließlich 09.04.2018 im Urlaub. Der stellvertretende Schiedsmann, Herr Arno Hareuter, übernimmt die Vertretung. Mit Herrn Harteuter kann unter der Rufnummer 70165 ein Termin vereinbart werden.
Änderung der Betriebssatzung für die Kommunalen Betriebe
Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1 und 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20. März 2018 folgende
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark
4. Änderung
beschlossen.
Artikel I
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern.
(2) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Vertretung des Eigenbetriebes
(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleiter. Jedem Betriebsleiter kommt für seinen gemäß § 4 Abs. 2 zugewiesenen Geschäftsbereich Einzelbefugnis zu.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 Euro ist Unterzeichnung durch zwei Betriebsleiter oder durch einen Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.
(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber dem nach der Geschäftsordnung zur Geschäftsverteilung zuständigen und nach Abs. 5 bekannt gemachten Betriebsleiter.
Artikel II
Folgende Paragraphen der Betriebssatzung werden nicht geändert:
§ 1 Abs. 1 – 3, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 – 2, § 7 Abs. 1 – 3, § 8 Abs. 1 – 6, § 9 Abs. 1 – 3, § 10 Abs. 1 – 3, § 11 Abs. 1 – 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 – 3, § 15
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.04.2018 in Kraft.
Rödermark, den 21.03.2018
Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark
1. Änderung
beschlossen.
Artikel I
Die Anlage zu § 10 der Benutzungs- und Gebührensatzung erhält die beigefügte Fassung:
- siehe unten -
§ 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
§ 11
Nutzungsdauer
(4) Verlängerte Nutzungszeiten werden mit einem Zuschlag berechnet. Eine verlängerte Nutzungsdauer bis zu vier Stunden wird mit einem Zuschlag von 15% berechnet. Eine verlängerte Nutzungsdauer von mehr als vier Stunden bis zu 7 Stunden werden mit einem Zuschlag von 25% berechnet.
Artikel II
Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührensatzung werden nicht geändert:
§ 1, § 2 Abs. 1 – 2, § 3 Abs. 1 – 4, § 4, § 5 Abs. 1 – 4, § 6 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 – 8, § 8, § 9 Abs. 1 – 2, § 10 Abs. 1 – 3, § 11 Abs. 1 – 5, § 12 Abs. 1 – 5, § 13 Abs. 1 – 2, § 14, § 15 Abs. 1 – 2, § 16 Abs. 1 -3, § 17 Abs. 1 – 2, § 18 Abs. 1 – 2, § 19, § 20, § 21
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
Rödermark, den 21.03.2018
Anlage zur Änderungssatzung
Gebühren für Raummieten
Raum |
| Einheit | Miete |
Großer Saal | mit Foyer u. Kl. Saal | pro V.Tag* | 1.512,00 € |
mit Foyer | pro V.Tag | 1.354,00 € | |
nur Großer Saal | pro V.Tag | 934,00 € | |
Foyer |
| pro V.Tag | 567,00 € |
Kleiner Saal | | pro V.Tag | 178,50 € |
Foyer mit kleinem Saal |
| pro V.Tag | 672,00 € |
Vereinsküche, Kühlhaus & Theke | (immer bei Eigenbew.) | pro V.Tag | 210,00 € |
Graf-Reinhard-Saal |
| pro Std. | 21,00 € |
| pro V.Tag | 147,00 € | |
Teeküche (1. OG) | (immer bei Eigenbew.) | pro Std. | 10,50 € |
(immer bei Eigenbew.) | pro V.Tag | 73,50 € | |
Vorplatz mit Orchestermuschel | pro V.Tag | 105,00 € | |
Vorplatz mit O., Windfang,WC,Küche | pro V.Tag | 315,00 € | |
Proberaum UG | pro Std. | 3,70 € | |
Magazinräume | pro Monat | 21,00 € | |
*V.tag = Veranstaltungstag (= max. 14 Stunden) | | |
Tiefgarage Kulturhalle |
| Einheit | Miete |
Einzelmieten | pro Fahrzeug | pro 45 Min. | 0,50 € |
Theaterticket (nur bei VA) | max. 5 Std. | 2,00 € | |
Tagesticket (6:00 - 24:00) | pro Tag | 4,00 € | |
Pauschalen* | pro Fahrzeug | monatlich | 30,00 € |
komplett | pro Tag | 90,00 € | |
Erhöhte Nutzungsgebühr | Bei Verlust oder Nichterwerb eines Parkscheins | pauschal | 25,00 € |
*Keine garantierten Parkplätze, Platz soweit verfügbar | | |
Gebührensätze für Dienstleistungen & Personal
(Berechnung nach Aufwand)
Dienstleistungen Personaleinsatz |
| |
Hilfskräfte | pro Mann/Std. | 18,00 € |
für Bühnenaufbauten, Bestuhlungen u. sonstige Einrichtungen sowie für Ordnerdienste und als Servicepersonal (Garderobendienste, Einlasskontrolle, Nachreinigungen) | ||
Techniker | pro Mann/Std. | 44,00 € |
Zur Einrichtung und Bedienung von Beschallungs- und Beleuchtungsanlage sowie zur Einrichtung der Energieversorgung für fremde elektrische Verbraucher | | |
Tagespauschale für Techniker (Einsatz maximal 10 Stunden) | pro Mann/Tag | 320,00 € |
Meister für Veranstaltungstechnik | pro Mann/Std. | 50,00 € |
zur Planung von Großveranstaltungen mit Bühne- oder Szenenfläche, Erstellen von Bestuhlungsplänen sowie von Beschallungs- und Beleuchtungskonzepten |
| |
Sicherheitskräfte | pro Mann/Std. | 25,00 € |
Für Abitur-/Schulabschlussfeiern wird vom Vermieter ein professioneller Sicherheitsdienst beauftragt, der mit diesem Gebührensatz weiterbelastet wird. |
| |
Dienstleistungen Ausstattung |
| |
Auslegen des Parkettbodens mit Schonbelag | pauschal | 290,00 € |
Auf- und Abbau der Podeste für Bestuhlung im Großen Saal | pauschal | 380,00 € |
Auf- und Abbau Bestuhlung im Großen Saal (500 Plätze) | pauschal | 210,00 € |
Dienstleistungen Ticketing/Werbung |
| |
Ankündigung im Veranstaltungskalender der Kulturhalle auf | pauschal | 25,00 € |
Verkauf von vorgefertigten Eintrittskarten anderer Veranstalter (= Vorverkaufsgebühr) | pro Ticket | 10% |
Druck von Eintrittskarten zum Verkauf durch Andere | pro Ticket | 0,25 € |
Ticketing komplett | pauschal + | 20,00 € |
pro Ticket | 10% |
Gebührensätze für Technischen Aufwand & Material | Einheit | Preis |
Beleuchtung |
| |
Showbeleuchtung im Großen Saal (= Grundausstattung) | pauschal/pro Tag | 175,00 € |
mit 8 Movinglights, inkl. Programmierung |
| |
Showbeleuchtung im Großen Saal (= Große Ausstattung) | pauschal/pro Tag | 230,00 € |
mit 16 Movinglights, inkl. Programmierung |
| |
Bühnenbeleuchtung außerhalb des Konzertsaales (z.B. Foyer) | pauschal/pro Tag | 200,00 € |
auf Kurbelstativen und Traverse. Inkl. Dimmerpack, Scheinwerfer, Steuerpult |
| |
Halogen-Verfolger ohne Bedienung | pro Stück/Tag | 10,00 € |
HMI Verfolger 1200 Watt ohne Bedienung | pro Stück/Tag | 20,00 € |
Stroboskop | pro Stück/Tag | 10,00 € |
Movinghead Spot | pro Stück/Tag | 20,00 € |
LED Movinglight | pro Stück/Tag | 15,00 € |
LED Floorspot | pro Stück/Tag | 5,50 € |
UV Schwarzlichtlampen | pro Stück/Tag | 7,00 € |
Nebelmaschine oder Hazer | pro Stück/Tag | 11,00 € |
Mobiles Steuerpult | pro Stück/Tag | 20,00 € |
Mobiles Dimmerpack 16 Kanal a 2,3 KW | pro Stück/Tag | 30,00 € |
Beschallung im Großen Saal |
| |
Feste Beschallungsanlage Line-Array incl. Digit. Mischpult bis 8 Eingangsgeräte | pauschal/pro Tag | 165,00 € |
Erweiterung feste Beschallungsanlage um Monitore, großes Mikroset | pauschal/pro Tag | 60,00 € |
Lautsprechererweiterung (Delay) pro Lautsprecher | pro Stück/Tag | 11,00 € |
Headset | pro Stück/Tag | 20,00 € |
Beschallung außerhalb des Großen Saals |
| |
Großbeschallung im Foyer oder auf dem Vorplatz | pauschal/pro Tag | 150,00 € |
Kleine Tonanlage | pauschal/pro Tag | 33,00 € |
Erweiterung Kl. Tonlage: Weitere Mikrofone mit Kabel und Stativ | pauschal/pro Tag | 5,00 € |
Aktivlautsprecher auf Stativ mit einem Mikrofon oder CD Player | pro Stück/Tag | 16,00 € |
Digitalmischpult | pro Stück/Tag | 50,00 € |
Video- und Präsentationstechnik |
| |
Video-/Datenprojektor für Großen Saal (6500/5000 Ansi Lumen) | pro Stück/Tag | 50,00 € |
Leinwand für Großen Saal (4 x 3 m oder 3 x 2,3 m oder 7 x 5 m) | pro Stück/Tag | 18,00 € |
Kabelpauschale Videodatenleitungen & Verteiler (bei Einsatz von mehr als einem Projektor) | pro Veranstaltung | 15,00 € |
Video-/Datenprojektor für Nebenräume (4100 Ansi Lumen) | pro Stück/Tag | 40,00 € |
Leinwand für Nebenräume (2,30 x 2 m) | pro Stück/Tag | 10,00 € |
Notebook | pro Stück/Tag | 20,00 € |
47" TFT Präsentationsmonitor mit PC | pro Stück/Tag | 30,00 € |
TFT Vorschaumonitore (inkl. Verkabelung) | pro Stück/Tag | 12,00 € |
Flipchart mit Block | pro Stück/Tag | 8,00 € |
Energieversorgung |
|
|
Kabelpauschale Strom, klein (= bis 10 Verlängerungskabel und Mehrfachdosen) | pro Veranstaltung | 20,00 € |
Kabelpauschale Strom, groß (= bis 30 Verlängerungskabel und Mehrfachdosen) | pro Veranstaltung | 40,00 € |
CEE Verteiler 16 A auf Schuko | pro Stück/Veranst. | 5,00 € |
CEE Verteiler 32 A auf Schuko und CEE 16 A mit RCD | pro Stück/Veranst. | 10,00 € |
Sonstiges | Einheit | Preis |
Dekoration Großer Saal |
| |
Stoffsegel aufhängen (10 Stück) inkl. Beleuchtung mit LED Farbwechsler | pro Veranstaltung | 230,00 € |
Mobiliar & Hilfsmittel |
| |
Bühnenpodest inkl. Geländer und Treppen | pro Stück/Veranst. | 5,00 € |
Rednerpult mit Mikrofonanschluss | pro Stück/Veranst. | 10,00 € |
Garderobenmarken Metall | pauschal/pro Tag | 20,00 € |
Garderobenmarken Papier 1- 600 | pro Satz | 11,00 € |
Gaffa Abklebeband | pro Rolle | 10,00 € |
Müllentsorgung | pro 120 Liter | 20,00 € |
Fotokopie DIN A4 | pro Blatt | 0,15 € |
Fotokopie DIN A3 | pro Blatt | 0,30 € |
Kühlschrank | pro Tag | 10,00 € |
Geschirr (Berechnung bei Eigenbewirtschaftungen pro Veranstaltungstag) |
| |
Kaffeegedeck (Kuchenteller, Tasse, Untertasse, Kaffeelöffel, Kuchengabel) | pro Gedeck | 0,30 € |
Essgedeck (großer Teller, Suppenteller, Messer, Gabel, Löffel, Dessertteller) | pro Gedeck | 0,30 € |
Kaffeeautomat für 100 Tassen | pro Stück | 8,00 € |
Isolierkanne | pro Stück | 0,40 € |
Gläser (Sekt-, Wein-, Wasser-, Bier-, Apfelwein-) | pro Stück | 0,05 € |
Teller und Tassen einzeln | pro Stück | 0,10 € |
Tabletts, Vasen, Kerzenhalter, Zuckerstreuer etc. | pro Stück | 0,10 € |
Windlichter, Glaskrüge, Apfelweinbembel | pro Stück | 2,00 € |
| | |
Leihgebühr für Material (bei Veranstaltungen außerhalb der Kulturhalle in städt. Räumen) | Einheit | Preis |
Die aufgeführten Geräte werden nur verliehen, wenn andere Veranstaltungen in der Kulturhalle nicht beeinträchtigt werden. | ||
Kleine Tonanlage | pauschal/pro Tag | 30,00 € |
Bühnenpodest inkl. Geländer und Verbinder | pro Stück/Veranst. | 15,00 € |
Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden
1. Änderung
beschlossen.
Artikel I
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Übungsstunden von Vereinen
(1) Die Gebühren für Übungsstunden von Ortsvereinen betragen bei Nutzung
von 1/3 der Halle 6,30 €/Std.
von 2/3 der Halle 9,50 €/Std.
der ganzen Halle 11,60 €/Std.
(2) Für Jugendmannschaften und Jugendgruppen ermäßigen sich die Gebühren um 50%.
§ 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Sportveranstaltungen
Die Gebühren für Sportveranstaltungen der Vereine betragen
a) bei Erwachsenen 16,20 €/Std.
maximal 162,00 €/Tag
b) bei Jugendlichen 8,10 €/Std.
maximal 81,00 €/Tag
§4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Kulturelle Veranstaltungen von Vereinen
Für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen von Ortsvereinen betragen die Gebühren bei Benutzung
von 1/3 der Halle 12,60 €/Std.
maximal 126,00 €/Tag
von 2/3 der Halle 18,90 €/Std.
maximal 189,00 €/Tag
der ganzen Halle 23,10 €/Std.
maximal 231,00 €/Tag
Bei kulturellen Veranstaltungen von Jugendlichen halbieren sich diese Gebühren.
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Gewerbliche Veranstaltungen
Für die Durchführung von Veranstaltungen Gewerbetreibender betragen die Gebühren bei Benutzung:
von 1/3 der Halle 25,20 €/Std.
maximal 252,00 €/Tag
von 2/3 der Halle 37,80 €/Std.
maximal 378,00 €/Tag
der ganzen Halle 46,20 €/Std.
maximal 462,00 €/Tag
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Schulen und Organisationen
Für die Durchführung von Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Schulen und Organisationen betragen die Gebühren bei Benutzung:
von 1/3 der Halle 189,00 €/Tag
von 2/3 der Halle 283,50 €/Tag
der ganzen Halle 346,50 €/Tag
§ 7 erhält folgende Fassung:
§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung von Küche/Geräten/Geschirr wird eine Pauschale von 27,00 € erhoben.
(2) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.
(3) Die Gebühr für die Reinigung der WC-Anlage bei kulturellen und sportlichen Großveranstaltungen beträgt in der Halle Urberach 42,00 €. Diese Gebühr wird auch in der Sporthalle Ober-Roden erhoben, falls hier der Veranstalter nicht selbst reinigt.
(4) Bei Veranstaltungen (§§ 4 – 6 der Gebührenordnung) verpflichtet sich der jeweilige Nutzer, den Auf- und Abbau unter Anleitung des Hallenwartes eigenständig und vollständig zu übernehmen. Werden in Ausnahmefällen städtische Mitarbeiter mit diesen Arbeiten beauftragt, hat der Nutzer die durch den Auftrag bedingten Kosten zu übernehmen. Diese Kosten werden neben den Gebühren für die Nutzung der Halle als Auslagen geltend gemacht.
(5) Für die Benutzung der Tonanlage wird eine Pauschale von 84,00 € erhoben.
Die Tonanlage kann nur genutzt werden unter bedienen eines Technikers.
(6) Einsatz eines städtischen Technikers pro Stunde 44,00 €.
§ 8 erhält folgende Fassung:
§ 8
Mehrzweckraum Halle Urberach
Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Mehrzweckraumes der Halle Urberach betragen:
(1) Ortsvereine:
Übungsstunden (Erwachsene) 4,20 € /Std.
bei Nutzung des kompletten Raumes 8,40 €/Std.
Übungsstunden (Jugendliche) 2,10 €/Std.
bei Nutzung des kompletten Raumes 4,20 €/Std.
kulturelle Veranstaltungen 8,40€/Std.
maximal 42,00 €/Tag
bei Nutzung des kompletten Raumes 16,80 €/Std.
maximal 84,00 €/Tag
(2) Gewerbetreibende
Kurse und Seminare 16,80 €/Std.
bei Nutzung des kompletten Raumes 33,60 €/Std.
Veranstaltungen 84,00 €/Tag
bei Nutzung des kompletten Raumes 168,00 €/Tag
(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen
Veranstaltungen 63,00 €/Tag
bei Nutzung des kompletten Raumes 126,00 €/Tag
§ 9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Foyer der Sporthalle Ober-Roden
Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Foyers der Sporthalle Ober-Roden betragen:
(1) Ortsvereine:
Übungsstunden (Erwachsene) 4,20 € /Std.
Übungsstunden (Jugendliche) 2,10 €/Std.
kulturelle Veranstaltungen 8,40 €/Std.
maximal 42,00 €/Tag
(2) Gewerbetreibende
Kurse und Seminare 16,80 €/Std.
Veranstaltungen 84,00 €/Tag
(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen
Veranstaltungen 63,00 €/Tag
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10
Garderobenraum der Halle Urberach
Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Garderobenraums der Halle Urberach betragen
(1) Ortsvereine
Übungsstunden (Erwachsene) 3,20 € /Std.
Übungsstunden (Jugendliche) 1,60 € /Std.
kulturelle Veranstaltungen 6,30 €/Std.
maximal 31,50 €/Tag
(2) Gewerbetreibende
Kurse und Seminare 12,60 €/Std.
Veranstaltungen 63,00 €/Tag
(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen
Veranstaltungen 47,30 €/Tag
§ 11 wird wie folgt geändert:
§ 11
Sonstige Veranstaltungen
Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.
Für sonstige Veranstaltungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.
Artikel II
Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:
§ 1, § 12, § 13, § 14, § 15
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
Rödermark, den 21.03.2018
Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei Rödermark (Stadtteil Ober-Roden)
1. Änderung
beschlossen.
Artikel I
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühren für den Rothaha-Saal betragen:
(a) Ortsvereine
Übungsstunden Erwachsene 4,20 €/Std.
Übungsstunden Jugendliche 2,10 €/Std.
kulturelle Veranstaltungen 8,40 €/Std.
maximal 42,00 €/Tag
(b) auswärtige Vereine, Schulen u. Organisationen 63,00 €/Tag
(c) Private und Gewerbetreibende
Kurse/Seminare 16,80 €/Std.
Veranstaltungen 84,00 €/Tag
(d) bei Küchenbenutzung (Küche einschließlich Inventar)
ist eine zusätzliche Gebühr von 27,00 €
zu entrichten.
(2) Die Benutzungsgebühren für den Vereinsraum oder den Ausstellungsraum oder den Hobbykeller betragen:
(a) Ortsvereine
Übungsstunden Erwachsene 3,20 €/Std.
Übungsstunden Jugendliche 1,60 €/Std.
kulturelle Veranstaltungen 6,30 €/Std.
maximal 31,50 €/Tag
(b) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen 47,30 €/Tag
(c) Private und Gewerbetreibende
Kurse/Seminare 12,60 €/Std.
Veranstaltungen 63,00 €/Tag
(3) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.
(4) Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen <s> </s> u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.
Bei allen durch die vorstehenden Regelungen nicht erfassten Nutzungen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.
§ 7 Abs. 2 wird gestrichen; somit erhält § 7 folgende Fassung:
§ 7
Gebührenfreiheit
(1) Die Fraktionen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien sind von der Gebührenpflicht befreit, jedoch nicht bezüglich der Gebühr für die Küchenbenutzung (§ 6 Abs. 1 d).
(2) Im Übrigen kann durch den Magistrat bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung gewährt werden.
Artikel II
Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:
§ 1 Nr. a – c, § 2 Abs. 1 – 2, § 3 Abs. 1 – 4, § 4 Abs. 1 – 3, § 5, § 8, § 9
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
Rödermark, den 21.03.2018
Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kelterscheune Urberach
Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende
Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kelterscheune Urberach
1. Änderung
beschlossen.
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
(1) Die Benutzungsgebühren für die Kelterscheune betragen unter der Woche (montags – donnerstags):
a) für Übungsstunden der Vereine
für Erwachsene 5,30 €/Stunde
für Jugendliche 2,60 €/Stunde
b) für Veranstaltungen
ba) für gewerbliche Nutzer 210,00 €/Tag
bb) für Fastnachts-, Silvester- und Kerbveranstaltungen 210,00 €/Tag
bc) für kulturelle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine 105,00 €/Tag
bd) für private Nutzer 105,00 €/Tag
(2) Die Benutzungsgebühren für die Kelterscheune betragen an Wochenenden (freitags - sonntags):
a) für Übungsstunden der Vereine
für Erwachsene 7,90 €/Stunde
für Jugendliche 3,90 €/Stunde
b) für Veranstaltungen
ba) für gewerbliche Nutzer 315,00 €/Tag
bb) für Fastnachts-, Silvester- und Kerbveranstaltungen 315,00 €/Tag
bc) für kulturelle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine 157,50 €/Tag
bd) für private Nutzer 157,50 €/Tag
§ 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Sonstige Gebühren
Zusätzliche Gebühren werden erhoben:
a) Für die Benutzung der Küche 27,00 €/Tag
b) Für die Benutzung des Außengeländes (nur zusammen mit der
Anmietung der Kelterscheune möglich) 52,50 €/Tag
c) Für die Nutzung der Tonanlage 27,00 €/Tag
d) Für die Nutzung der Leinwand 16,00 €/Tag
e) Für die Nutzung des Klaviers 16,00 €/Tag
f) Für den Einsatz eines städtischen Bühnentechnikers für
Tonübertragung oder Sonderbeleuchtung:
aktueller Stundensatz pro Stunde (40,00 €) 44,00/Stunde
Private und gewerbliche Nutzer hinterlegen eine Kaution von 200,00 €/Tag,
die zur Abgeltung aller in der Mietvereinbarung getroffenen
Regelungen verwendet und einbehalten wird, falls vom Nutzer
dagegen verstoßen wird.
Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise berechnet.
§ 7 wird wie folgt geändert:
§ 7
Sonstige Veranstaltungen
Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.
Für sonstige Veranstaltungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen, wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.
Im Übrigen kann durch den Magistrat bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden.
Artikel II
Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:
§ 1 Abs. 1 – 2, § 2 Nr. a – d, § 3 Abs. 1 – 4, § 4 Abs. 1 – 3, ,§ 8, § 9, § 10
Artikel III
Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.
Rödermark, den 21.03.2018
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Kern , Bürgermeister
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung
gem. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Hessen i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
An:
Frau Ursula Johanna Keutel, geb. Droste, letzte bekannte Anschrift 63486 Bruchköbel, Hepplergasse 22; betr.: Ablauf des Nutzungsrechts des auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Tiefgrabes mit der Bezeichnung „Allg. P 53“ vom 27.03.2018, Az.: I/1/5 – Mah.
Die im Betreff genannte Verfügung wird hiermit für die Friedhofsverwaltung Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark öffentlich zugestellt. Die Betreffende kann das Original der Verfügung bei der genannten Behörde, Zimmer 20 während der öffentlichen Sprechzeiten einsehen und in Empfang nehmen. Die Verfügung gilt zwei Wochen nach Bekanntmachung dieser Benachrichtigung als zugestellt.
Im Auftrag
Leiherer