Amtliche Bekanntmachungen vom 29.3.18

|   Stadt Rödermark - NEWS

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 20.03.18 in Rödermark: Hans-Jochen Küster, 85 Jahre, Im Taubhaus 11

am 23.03.18 in Rödermark: Thomas Wachtberger, 51 Jahre, Bonhoefferstr. 22

am 23.03.18 in Rödermark: Ilse Herrmann, geb. Stolper, 92 Jahre, Zwickauer Str. 2

am 24.03.18 in Offenbach: Martina Schrod, geb. Seibert, 79 Jahre, Trinkbrunnenstr. 41

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: montags von 9 bis 12.30 Uhr

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

Demenzgruppe

Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr; im Bürgertreff Waldacker montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: fällt in den Osterferien aus

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Sprechstunde Jugendarbeit: donnerstags ab 15.30 Uhr und freitags ab 16 Uhr

Beratung der Johanniter zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, mobilen sozialen Hilfsdiensten: erster und dritter Freitag im Monat (beim Seniorenfrühstück), 9.30 Uhr

Angebote

Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags (12.4.)

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (16.4.)

Café Handarbeit (Nähkreis): zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr (9.4.)

PC-Hilfe Quartiersgruppe Urberach: letzter Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr, freitags, 15 bis 21

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr (fällt in den Osterferien aus)

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr (fällt in den Osterferien aus)

Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr (fällt in den Osterferien aus)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Dienstag, 3. April

Bezirke B und C: Mittwoch, 4. April

Bezirk A: Donnerstag, 5. April

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 9. April

Bezirke B und C: Dienstag, 10. April

Bezirk A: Mittwoch, 11. April

Die Abfuhren beginnen um 6.00 Uhr. Nicht entleerte Restabfall- oder Biotonnen müssen mit Angabe der Gefäßnummer spätestens am folgenden Werktag zwischen 8.00 und 11.00 Uhr im Rathaus Urberach, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.

Altpapier

Bezirk B: Freitag, 6. April

Bezirk C und D: Donnerstag, 12. April

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 10. April

Bezirk 2: Mittwoch, 11. April

 

Vertretung im Schiedsamtsbezirk Urberach

Der Schiedsmann des Schiedsamtsbezirks Rödermark II – Urberach, Herr Axel Willmann, befindet sich bis einschließlich 09.04.2018 im Urlaub. Der stellvertretende Schiedsmann, Herr Arno Hareuter, übernimmt die Vertretung. Mit Herrn Harteuter kann unter der Rufnummer 70165 ein Termin vereinbart werden.

 

Änderung der Betriebssatzung für die Kommunalen Betriebe

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1 und 6 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20. März 2018 folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ der Stadt Rödermark

4. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus zwei Betriebsleitern.

(2) Der Magistrat regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen.

(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleiter. Jedem Betriebsleiter kommt für seinen gemäß § 4 Abs. 2 zugewiesenen Geschäftsbereich Einzelbefugnis zu.

(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 Euro ist Unterzeichnung durch zwei Betriebsleiter oder durch einen Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.

(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.

(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Magistrat öffentlich bekannt gemacht.

(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Stadt genügt die Abgabe gegenüber dem nach der Geschäftsordnung zur Geschäftsverteilung zuständigen und nach Abs. 5 bekannt gemachten Betriebsleiter.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Betriebssatzung werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 3, § 2, § 3, § 6 Abs. 1 – 2, § 7 Abs. 1 – 3, § 8 Abs. 1 – 6, § 9 Abs. 1 – 3, § 10 Abs. 1 – 3, § 11 Abs. 1 – 2, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 – 3, § 15

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.04.2018 in Kraft.

Rödermark, den 21.03.2018

 

Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kulturhalle Rödermark

1. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

Die Anlage zu § 10 der Benutzungs- und Gebührensatzung erhält die beigefügte Fassung:

- siehe unten -

 

§ 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

§ 11

Nutzungsdauer

(4) Verlängerte Nutzungszeiten werden mit einem Zuschlag berechnet. Eine verlängerte Nutzungsdauer bis zu vier Stunden wird mit einem Zuschlag von 15% berechnet. Eine verlängerte Nutzungsdauer von mehr als vier Stunden bis zu 7 Stunden werden mit einem Zuschlag von 25% berechnet.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührensatzung werden nicht geändert:

§ 1, § 2 Abs. 1 – 2, § 3 Abs. 1 – 4, § 4, § 5 Abs. 1 – 4, § 6 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 – 8, § 8, § 9 Abs. 1 – 2, § 10 Abs. 1 – 3, § 11 Abs. 1 – 5, § 12 Abs. 1 – 5, § 13 Abs. 1 – 2, § 14, § 15 Abs. 1 – 2, § 16 Abs. 1 -3, § 17 Abs. 1 – 2, § 18 Abs. 1 – 2, § 19, § 20, § 21

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Rödermark, den 21.03.2018

 

Anlage zur Änderungssatzung

Gebühren für Raummieten

Raum

Einheit

Miete

Großer Saal
(inkl. Empore u. Bühne)

mit Foyer u. Kl. Saal

pro V.Tag*

1.512,00 €

mit Foyer

pro V.Tag

1.354,00 €

nur Großer Saal

pro V.Tag

934,00 €

Foyer

pro V.Tag

567,00 €

Kleiner Saal


pro V.Tag

178,50 €

Foyer mit kleinem Saal

pro V.Tag

672,00 €

Vereinsküche, Kühlhaus & Theke

(immer bei Eigenbew.)

pro V.Tag

210,00 €

Graf-Reinhard-Saal

pro Std.

21,00 €

pro V.Tag

147,00 €

Teeküche (1. OG)

(immer bei Eigenbew.)

pro Std.

10,50 €

(immer bei Eigenbew.)

pro V.Tag

73,50 €

Vorplatz mit Orchestermuschel

pro V.Tag

105,00 €

Vorplatz mit O., Windfang,WC,Küche

pro V.Tag

315,00 €

Proberaum UG

 

pro Std.

3,70 €

Magazinräume

 

pro Monat

21,00 €

*V.tag = Veranstaltungstag (= max. 14 Stunden)



Tiefgarage Kulturhalle

Einheit

Miete

Einzelmieten

pro Fahrzeug

pro 45 Min.

0,50 €

Theaterticket (nur bei VA)

max. 5 Std.

2,00 €

Tagesticket (6:00 - 24:00)

pro Tag

4,00 €

Pauschalen*

pro Fahrzeug

monatlich

30,00 €

komplett

pro Tag

90,00 €

Erhöhte Nutzungsgebühr

Bei Verlust oder Nichterwerb eines Parkscheins

pauschal

25,00 €

*Keine garantierten Parkplätze, Platz soweit verfügbar



Gebührensätze für Dienstleistungen & Personal

(Berechnung nach Aufwand)

Dienstleistungen Personaleinsatz

 

Hilfskräfte

pro Mann/Std.

18,00 €

für Bühnenaufbauten, Bestuhlungen u. sonstige Einrichtungen sowie für Ordnerdienste und als Servicepersonal (Garderobendienste, Einlasskontrolle, Nachreinigungen)

   

Techniker

pro Mann/Std.

44,00 €

Zur Einrichtung und Bedienung von Beschallungs- und Beleuchtungsanlage sowie zur Einrichtung der Energieversorgung für fremde elektrische Verbraucher



Tagespauschale für Techniker (Einsatz maximal 10 Stunden)

pro Mann/Tag

320,00 €

Meister für Veranstaltungstechnik

pro Mann/Std.

50,00 €

zur Planung von Großveranstaltungen mit Bühne- oder Szenenfläche, Erstellen von Bestuhlungsplänen sowie von Beschallungs- und Beleuchtungskonzepten

 

Sicherheitskräfte

pro Mann/Std.

25,00 €

Für Abitur-/Schulabschlussfeiern wird vom Vermieter ein professioneller Sicherheitsdienst beauftragt, der mit diesem Gebührensatz weiterbelastet wird.

 

Dienstleistungen Ausstattung

 

Auslegen des Parkettbodens mit Schonbelag

pauschal

290,00 €

Auf- und Abbau der Podeste für Bestuhlung im Großen Saal

pauschal

380,00 €

Auf- und Abbau Bestuhlung im Großen Saal (500 Plätze)

pauschal

210,00 €

Dienstleistungen Ticketing/Werbung

 

Ankündigung im Veranstaltungskalender der Kulturhalle auf
www.kulturhalle-roedermark.de

pauschal

25,00 €

Verkauf von vorgefertigten Eintrittskarten anderer Veranstalter (= Vorverkaufsgebühr)

pro Ticket

10%

Druck von Eintrittskarten zum Verkauf durch Andere
(Mindestabnahme 80 Stück/Veranst.)

pro Ticket

0,25 €

Ticketing komplett
(Verkauf über Ticketsystem im Kulturbüro, an den Vorverkaufsstellen und im Internet)

pauschal +

20,00 €

pro Ticket

10%


Gebührensätze für Technischen Aufwand & Material

Einheit

Preis

Beleuchtung

 

Showbeleuchtung im Großen Saal (= Grundausstattung)

pauschal/pro Tag

175,00 €

mit 8 Movinglights, inkl. Programmierung

 

Showbeleuchtung im Großen Saal (= Große Ausstattung)

pauschal/pro Tag

230,00 €

mit 16 Movinglights, inkl. Programmierung

 

Bühnenbeleuchtung außerhalb des Konzertsaales (z.B. Foyer)

pauschal/pro Tag

200,00 €

auf Kurbelstativen und Traverse. Inkl. Dimmerpack, Scheinwerfer, Steuerpult

 

Halogen-Verfolger ohne Bedienung

pro Stück/Tag

10,00 €

HMI Verfolger 1200 Watt ohne Bedienung

pro Stück/Tag

20,00 €

Stroboskop

pro Stück/Tag

10,00 €

Movinghead Spot

pro Stück/Tag

20,00 €

LED Movinglight

pro Stück/Tag

15,00 €

LED Floorspot

pro Stück/Tag

5,50 €

UV Schwarzlichtlampen

pro Stück/Tag

7,00 €

Nebelmaschine oder Hazer

pro Stück/Tag

11,00 €

Mobiles Steuerpult

pro Stück/Tag

20,00 €

Mobiles Dimmerpack 16 Kanal a 2,3 KW

pro Stück/Tag

30,00 €

Beschallung im Großen Saal

 

Feste Beschallungsanlage Line-Array incl. Digit. Mischpult bis 8 Eingangsgeräte

pauschal/pro Tag

165,00 €

Erweiterung feste Beschallungsanlage um Monitore, großes Mikroset

pauschal/pro Tag

60,00 €

Lautsprechererweiterung (Delay) pro Lautsprecher

pro Stück/Tag

11,00 €

Headset

pro Stück/Tag

20,00 €

Beschallung außerhalb des Großen Saals

 

Großbeschallung im Foyer oder auf dem Vorplatz
(2-Wege-System bis 2,8 KW, inkl. 16-Kanal-Mischpult, Monitor u. Mikrofone)

pauschal/pro Tag

150,00 €

Kleine Tonanlage
(Powermischer mit zwei Lautsprechern auf Stativ und max. 6 Eingangsgeräte)

pauschal/pro Tag

33,00 €

Erweiterung Kl. Tonlage: Weitere Mikrofone mit Kabel und Stativ

pauschal/pro Tag

5,00 €

Aktivlautsprecher auf Stativ mit einem Mikrofon oder CD Player

pro Stück/Tag

16,00 €

Digitalmischpult

pro Stück/Tag

50,00 €

Video- und Präsentationstechnik

 

Video-/Datenprojektor für Großen Saal (6500/5000 Ansi Lumen)

pro Stück/Tag

50,00 €

Leinwand für Großen Saal (4 x 3 m oder 3 x 2,3 m oder 7 x 5 m)

pro Stück/Tag

18,00 €

Kabelpauschale Videodatenleitungen & Verteiler (bei Einsatz von mehr als einem Projektor)

pro Veranstaltung

15,00 €

Video-/Datenprojektor für Nebenräume (4100 Ansi Lumen)

pro Stück/Tag

40,00 €

Leinwand für Nebenräume (2,30 x 2 m)

pro Stück/Tag

10,00 €

Notebook

pro Stück/Tag

20,00 €

47" TFT Präsentationsmonitor mit PC

pro Stück/Tag

30,00 €

TFT Vorschaumonitore (inkl. Verkabelung)

pro Stück/Tag

12,00 €

Flipchart mit Block

pro Stück/Tag

8,00 €

Energieversorgung

Kabelpauschale Strom, klein (= bis 10 Verlängerungskabel und Mehrfachdosen)

pro Veranstaltung

20,00 €

Kabelpauschale Strom, groß (= bis 30 Verlängerungskabel und Mehrfachdosen)

pro Veranstaltung

40,00 €

CEE Verteiler 16 A auf Schuko

pro Stück/Veranst.

5,00 €

CEE Verteiler 32 A auf Schuko und CEE 16 A mit RCD

pro Stück/Veranst.

10,00 €

Sonstiges

Einheit

Preis

Dekoration Großer Saal

 

Stoffsegel aufhängen (10 Stück) inkl. Beleuchtung mit LED Farbwechsler

pro Veranstaltung

230,00 €

Mobiliar & Hilfsmittel

 

Bühnenpodest inkl. Geländer und Treppen

pro Stück/Veranst.

5,00 €

Rednerpult mit Mikrofonanschluss

pro Stück/Veranst.

10,00 €

Garderobenmarken Metall

pauschal/pro Tag

20,00 €

Garderobenmarken Papier 1- 600

pro Satz

11,00 €

Gaffa Abklebeband

pro Rolle

10,00 €

Müllentsorgung

pro 120 Liter

20,00 €

Fotokopie DIN A4

pro Blatt

0,15 €

Fotokopie DIN A3

pro Blatt

0,30 €

Kühlschrank

pro Tag

10,00 €

Geschirr (Berechnung bei Eigenbewirtschaftungen pro Veranstaltungstag)

 

Kaffeegedeck (Kuchenteller, Tasse, Untertasse, Kaffeelöffel, Kuchengabel)

pro Gedeck

0,30 €

Essgedeck (großer Teller, Suppenteller, Messer, Gabel, Löffel, Dessertteller)

pro Gedeck

0,30 €

Kaffeeautomat für 100 Tassen

pro Stück

8,00 €

Isolierkanne

pro Stück

0,40 €

Gläser (Sekt-, Wein-, Wasser-, Bier-, Apfelwein-)

pro Stück

0,05 €

Teller und Tassen einzeln

pro Stück

0,10 €

Tabletts, Vasen, Kerzenhalter, Zuckerstreuer etc.

pro Stück

0,10 €

Windlichter, Glaskrüge, Apfelweinbembel

pro Stück

2,00 €



Leihgebühr für Material (bei Veranstaltungen außerhalb der Kulturhalle in städt. Räumen)

Einheit

Preis

Die aufgeführten Geräte werden nur verliehen, wenn andere Veranstaltungen in der Kulturhalle nicht beeinträchtigt werden.

Kleine Tonanlage
(Powermischer mit zwei Lautsprechern auf Stativ und max. 6 Eingangsgeräte)

pauschal/pro Tag

30,00 €

Bühnenpodest inkl. Geländer und Verbinder

pro Stück/Veranst.

15,00 €

 

Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung der Halle Urberach und der Sporthalle Ober-Roden

1. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Übungsstunden von Vereinen

(1) Die Gebühren für Übungsstunden von Ortsvereinen betragen bei Nutzung

von 1/3 der Halle 6,30 €/Std.

von 2/3 der Halle 9,50 €/Std.

der ganzen Halle 11,60 €/Std.

(2) Für Jugendmannschaften und Jugendgruppen ermäßigen sich die Gebühren um 50%.

 

§ 3 erhält folgende Fassung:

§ 3

Sportveranstaltungen

Die Gebühren für Sportveranstaltungen der Vereine betragen

a) bei Erwachsenen 16,20 €/Std.

maximal 162,00 €/Tag

b) bei Jugendlichen 8,10 €/Std.

maximal 81,00 €/Tag

 

§4 erhält folgende Fassung:

§ 4

Kulturelle Veranstaltungen von Vereinen

Für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen von Ortsvereinen betragen die Gebühren bei Benutzung

von 1/3 der Halle 12,60 €/Std.

maximal 126,00 €/Tag

von 2/3 der Halle 18,90 €/Std.

maximal 189,00 €/Tag

der ganzen Halle 23,10 €/Std.

maximal 231,00 €/Tag

Bei kulturellen Veranstaltungen von Jugendlichen halbieren sich diese Gebühren.

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Gewerbliche Veranstaltungen

Für die Durchführung von Veranstaltungen Gewerbetreibender betragen die Gebühren bei Benutzung:

von 1/3 der Halle 25,20 €/Std.

maximal 252,00 €/Tag

von 2/3 der Halle 37,80 €/Std.

maximal 378,00 €/Tag

der ganzen Halle 46,20 €/Std.

maximal 462,00 €/Tag

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Schulen und Organisationen

Für die Durchführung von Veranstaltungen auswärtiger Vereine, Schulen und Organisationen betragen die Gebühren bei Benutzung:

von 1/3 der Halle 189,00 €/Tag

von 2/3 der Halle 283,50 €/Tag

der ganzen Halle 346,50 €/Tag

 

§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) Für die Benutzung von Küche/Geräten/Geschirr wird eine Pauschale von 27,00 € erhoben.

(2) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.

(3) Die Gebühr für die Reinigung der WC-Anlage bei kulturellen und sportlichen Großveranstaltungen beträgt in der Halle Urberach 42,00 €. Diese Gebühr wird auch in der Sporthalle Ober-Roden erhoben, falls hier der Veranstalter nicht selbst reinigt.

(4) Bei Veranstaltungen (§§ 4 – 6 der Gebührenordnung) verpflichtet sich der jeweilige Nutzer, den Auf- und Abbau unter Anleitung des Hallenwartes eigenständig und vollständig zu übernehmen. Werden in Ausnahmefällen städtische Mitarbeiter mit diesen Arbeiten beauftragt, hat der Nutzer die durch den Auftrag bedingten Kosten zu übernehmen. Diese Kosten werden neben den Gebühren für die Nutzung der Halle als Auslagen geltend gemacht.

(5) Für die Benutzung der Tonanlage wird eine Pauschale von 84,00 € erhoben.

Die Tonanlage kann nur genutzt werden unter bedienen eines Technikers.

(6) Einsatz eines städtischen Technikers pro Stunde 44,00 €.

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

§ 8

Mehrzweckraum Halle Urberach

Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Mehrzweckraumes der Halle Urberach betragen:

(1) Ortsvereine:

Übungsstunden (Erwachsene) 4,20 € /Std.

bei Nutzung des kompletten Raumes 8,40 €/Std.

Übungsstunden (Jugendliche) 2,10 €/Std.

bei Nutzung des kompletten Raumes 4,20 €/Std.

kulturelle Veranstaltungen 8,40€/Std.

maximal 42,00 €/Tag

bei Nutzung des kompletten Raumes 16,80 €/Std.

maximal 84,00 €/Tag

(2) Gewerbetreibende

Kurse und Seminare 16,80 €/Std.

bei Nutzung des kompletten Raumes 33,60 €/Std.

Veranstaltungen 84,00 €/Tag

bei Nutzung des kompletten Raumes 168,00 €/Tag

(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen

Veranstaltungen 63,00 €/Tag

bei Nutzung des kompletten Raumes 126,00 €/Tag

 

§ 9 erhält folgende Fassung:

§ 9

Foyer der Sporthalle Ober-Roden

Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Foyers der Sporthalle Ober-Roden betragen:

(1) Ortsvereine:

Übungsstunden (Erwachsene) 4,20 € /Std.

Übungsstunden (Jugendliche) 2,10 €/Std.

kulturelle Veranstaltungen 8,40 €/Std.

maximal 42,00 €/Tag

(2) Gewerbetreibende

Kurse und Seminare 16,80 €/Std.

Veranstaltungen 84,00 €/Tag

(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen

Veranstaltungen 63,00 €/Tag

 

§ 10 erhält folgende Fassung:

§ 10

Garderobenraum der Halle Urberach

Die Benutzungsgebühren für die Nutzung des Garderobenraums der Halle Urberach betragen

(1) Ortsvereine

Übungsstunden (Erwachsene) 3,20 € /Std.

Übungsstunden (Jugendliche) 1,60 € /Std.

kulturelle Veranstaltungen 6,30 €/Std.

maximal 31,50 €/Tag

(2) Gewerbetreibende

Kurse und Seminare 12,60 €/Std.

Veranstaltungen 63,00 €/Tag

(3) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen

Veranstaltungen 47,30 €/Tag

 

§ 11 wird wie folgt geändert:

§ 11

Sonstige Veranstaltungen

Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.

Für sonstige Veranstaltungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:

§ 1, § 12, § 13, § 14, § 15

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Rödermark, den 21.03.2018

 

Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Vereinsräume im Gebäude der Stadtbücherei Rödermark (Stadtteil Ober-Roden)

1. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren für den Rothaha-Saal betragen:

(a) Ortsvereine

Übungsstunden Erwachsene 4,20 €/Std.

Übungsstunden Jugendliche 2,10 €/Std.

kulturelle Veranstaltungen 8,40 €/Std.

maximal 42,00 €/Tag

(b) auswärtige Vereine, Schulen u. Organisationen 63,00 €/Tag

(c) Private und Gewerbetreibende

Kurse/Seminare 16,80 €/Std.

Veranstaltungen 84,00 €/Tag

(d) bei Küchenbenutzung (Küche einschließlich Inventar)

ist eine zusätzliche Gebühr von 27,00 €

zu entrichten.

(2) Die Benutzungsgebühren für den Vereinsraum oder den Ausstellungsraum oder den Hobbykeller betragen:

(a) Ortsvereine

Übungsstunden Erwachsene 3,20 €/Std.

Übungsstunden Jugendliche 1,60 €/Std.

kulturelle Veranstaltungen 6,30 €/Std.

maximal 31,50 €/Tag

(b) auswärtige Vereine, Schulen und Organisationen 47,30 €/Tag

(c) Private und Gewerbetreibende

Kurse/Seminare 12,60 €/Std.

Veranstaltungen 63,00 €/Tag

(3) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.

(4) Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen <s> </s> u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.

Bei allen durch die vorstehenden Regelungen nicht erfassten Nutzungen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.

 

§ 7 Abs. 2 wird gestrichen; somit erhält § 7 folgende Fassung:

§ 7

Gebührenfreiheit

(1) Die Fraktionen der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien sind von der Gebührenpflicht befreit, jedoch nicht bezüglich der Gebühr für die Küchenbenutzung (§ 6 Abs. 1 d).

(2) Im Übrigen kann durch den Magistrat bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag Gebührenbefreiung oder Gebührenermäßigung gewährt werden.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:

§ 1 Nr. a – c, § 2 Abs. 1 – 2, § 3 Abs. 1 – 4, § 4 Abs. 1 – 3, § 5, § 8, § 9

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Rödermark, den 21.03.2018

 

Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kelterscheune Urberach

Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), und der §§ 1-6 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 20.03.2018 folgende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kelterscheune Urberach

1. Änderung

beschlossen.

 

Artikel I

§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5

Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebühren für die Kelterscheune betragen unter der Woche (montags – donnerstags):

a) für Übungsstunden der Vereine

für Erwachsene 5,30 €/Stunde

für Jugendliche 2,60 €/Stunde

b) für Veranstaltungen

ba) für gewerbliche Nutzer 210,00 €/Tag

bb) für Fastnachts-, Silvester- und Kerbveranstaltungen 210,00 €/Tag

bc) für kulturelle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine 105,00 €/Tag

bd) für private Nutzer 105,00 €/Tag

(2) Die Benutzungsgebühren für die Kelterscheune betragen an Wochenenden (freitags - sonntags):

a) für Übungsstunden der Vereine

für Erwachsene 7,90 €/Stunde

für Jugendliche 3,90 €/Stunde

b) für Veranstaltungen

ba) für gewerbliche Nutzer 315,00 €/Tag

bb) für Fastnachts-, Silvester- und Kerbveranstaltungen 315,00 €/Tag

bc) für kulturelle Veranstaltungen ortsansässiger Vereine 157,50 €/Tag

bd) für private Nutzer 157,50 €/Tag

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Sonstige Gebühren

Zusätzliche Gebühren werden erhoben:

a) Für die Benutzung der Küche 27,00 €/Tag

b) Für die Benutzung des Außengeländes (nur zusammen mit der

Anmietung der Kelterscheune möglich) 52,50 €/Tag

c) Für die Nutzung der Tonanlage 27,00 €/Tag

d) Für die Nutzung der Leinwand 16,00 €/Tag

e) Für die Nutzung des Klaviers 16,00 €/Tag

f) Für den Einsatz eines städtischen Bühnentechnikers für

Tonübertragung oder Sonderbeleuchtung:

aktueller Stundensatz pro Stunde (40,00 €) 44,00/Stunde

Private und gewerbliche Nutzer hinterlegen eine Kaution von 200,00 €/Tag,

die zur Abgeltung aller in der Mietvereinbarung getroffenen

Regelungen verwendet und einbehalten wird, falls vom Nutzer

dagegen verstoßen wird.

Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise berechnet.

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

§ 7

Sonstige Veranstaltungen

Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet.

Für sonstige Veranstaltungen, die nicht unter die vorstehenden Regelungen fallen, wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.

Im Übrigen kann durch den Magistrat bei Vorliegen besonderer Umstände auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen der Benutzungs- und Gebührenordnung werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 2, § 2 Nr. a – d, § 3 Abs. 1 – 4, § 4 Abs. 1 – 3, ,§ 8, § 9, § 10

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.07.2018 in Kraft.

Rödermark, den 21.03.2018

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern , Bürgermeister

 

Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung

gem. § 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Hessen i. V. m. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

An:

Frau Ursula Johanna Keutel, geb. Droste, letzte bekannte Anschrift 63486 Bruchköbel, Hepplergasse 22; betr.: Ablauf des Nutzungsrechts des auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Tiefgrabes mit der Bezeichnung „Allg. P 53“ vom 27.03.2018, Az.: I/1/5 – Mah.

Die im Betreff genannte Verfügung wird hiermit für die Friedhofsverwaltung Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark öffentlich zugestellt. Die Betreffende kann das Original der Verfügung bei der genannten Behörde, Zimmer 20 während der öffentlichen Sprechzeiten einsehen und in Empfang nehmen. Die Verfügung gilt zwei Wochen nach Bekanntmachung dieser Benachrichtigung als zugestellt.

Im Auftrag

Leiherer

Zurück
Back to Top