Amtliche Bekanntmachungen vom 24. Februar 2022

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

 

Sterbefälle

am 14.02.22 in Seligenstadt: Lena Langhammer, geb. Gotta, 81 Jahre, Mainzer Str. 21

am 17.02.22 in Langen: Elisabeth Murmann, geb. Merget, 86 Jahre, früher August-Bebel-Str. 7 A

am 19.02.22 in Frankfurt: Kurt Rügemer, 81 Jahre, Adam-Opel-Str. 22

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Soziale Stadt“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852

Senioren- und Sozialberatung

Montags von 8 bis 11 Uhr in den geraden Wochen; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 06074 911-354, oder per Mail an seniorenundsozialberatungroedermark.de . Nächster Termin: 7. März

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 28. Februar

Bezirke B und C: Dienstag, 1. März

Bezirk A: Mittwoch, 2. März

Altpapier

Bezirk A: Donnerstag, 24. Februar

Bezirk B: Donnerstag, 3. März

Die einzelnen Bezirke und das Straßenverzeichnis sind dem Abfuhrkalender / Abfallratgeber zu entnehmen (auch unter www.roedermark.de).

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 8. März

Bezirk 2: Mittwoch, 9. März

Bezirk 3: Freitag, 25. Februar und 11. März

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Mittwoch, dem 2. März, von 16.30 bis 17.30 Uhr in Messenhausen, Dietzenbacher Straße/Sackgasse.

Ein Mund-Nasen-Schutz muss bei der Abgabe von Sonderabfall getragen werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-134, -142 und -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark, Tel. 06074 911-956.

 

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in Rödermark

Der Magistrat hat in seiner Sitzung am 10.01.2022 folgenden Beschluss gefasst:

Zur Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Rödermark wird aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBL. I Seite 241), zuletzt geändert durch Artikel 482 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBL. I Seite 1474) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem PBefG vom 10.10.1997 GVBL I Seite 370), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12.11.2013 (GVBL. I Seite 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBI.I S.822), folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für das Pflichtfahrgebiet Rödermark (§ 47 Abs. 4 PBefG).

(2) Das Pflichtfahrgebiet der Taxen umfasst das Gebiet der Stadt Rödermark, Kreis Offenbach am Main.

(3) Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2

Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen.

1. Grundpreis je Fahrt € 3,00

2. Fahrpreis pro Kilometer € 1,90

3. Wartezeit pro Stunde (einschließlich verkehrsbedingter Wartezeiten; die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten) € 31,00

4. Fortschaltung € 0,10

(2) Ein Entgelt für die Anfahrt wird nicht erhoben.

(3) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeugs durch den Fahrzeugführer aus Gründen nicht ausgeführt werden, die der Fahrgast zu vertreten hat, so ist der Grundpreis zu vergüten.

(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Beginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.

(5) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich nach § 1 festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(6) In den Beförderungsentgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 3

Zuschläge

Für die Fahrt mit einem Großraumtaxi fällt ab dem 5. Fahrgast ein Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro an.

Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als fünf Personen einschließlich Taxifahrer zugelassen und geeignet ist und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen kann.

§ 4

Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrzeugführer kann vor Antritt der Fahrt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes verlangen.

(2) Auf Verlangen hat der Taxifahrer eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen.

§ 5

Verfahrensvorschriften

(1) Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches dürfen nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchgeführt werden. Bei Bestellungen innerhalb des Stadtgebietes ist die Anfahrt frei.

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis von Beginn der Störungen an, nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist unverzüglich auf den Eintritt der Störung hinzuweisen. Die Störung ist nach Beendigung der Fahrt zu beseitigen.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(4) Die Taxifahrer haben bei allen Fahrten je einen Abdruck der Taxenordnung und des Taxentarifes sowie die Abschrift der Genehmigungsurkunde bzw. den kleinen Auszug aus der Genehmigungsurkunde mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung werden aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu

5.000,-- € geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am 1. April 2022 in Kraft.

Die Verordnung vom 1. Januar 2016 verliert mit dem Tage des Inkrafttretens der vorstehenden Verordnung ihre Gültigkeit.

 

Rödermark, den 11.01.2022

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Jagdgenossenschaftsversammlung

hier: Jagdbezirk Ober-Roden Süd und Nord, Jagdbezirk Urberach

Die gemeinsame Jagdgenossenschaftsversammlung der oben genannten Bezirke wird für Montag, den 14. März 2022, 20:00 Uhr, in den Garderobenraum der Halle Urberach einberufen. Bei dieser Genossenschaftsversammlung können unabhängig von der Zahl der erschienenen Jagdgenossen wirksame Beschlüsse gefasst werden (§ 8 der Satzung). Auswärtige Jagdgenossen haben sicherzustellen, dass sie von der Einladung Kenntnis erhalten (§ 7 der Satzung).

Tagesordnung:

1) Eröffnung und Begrüßung

2) Feststellung der Beschlussfähigkeit

3) Tätigkeitsbericht des Vorstandes

4) Entlastung des Vorstandes

5) Verwendung des Jagderlöses

6) Jagdverpachtung

7) Verschiedenes

 

gez. Die Jagdvorstände

Jörg Rotter , Bürgermeister

Andrea Schülner , Erste Stadträtin

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