Amtliche Bekanntmachungen vom 23.5.2019

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 08.05.19 in Hanau: Cornelia von Berg, geb. Schade, 61 Jahre, Drosselstr. 15 C

am 14.05.19 in Langen: Annette Arnold, geb. Groh, 80 Jahre, Obere-Rodener Str. 18

am 15.05.19 in Rödermark: Henner Wagner, 79 Jahre, Im Taubhaus 20 B

am 19.05.19 in Rödermark: Else Reim, geb. Schneider, 92 Jahre, Dohlenweg 6

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags, 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: alle zwei Wochen montags, 9.00 bis 12.30 Uhr (27.5.)

Familienangebote

Montags, 9.30 Uhr: Offener Babytreff (1 bis 12 Monate), 14-tägig (3.6.)

Montags, 15.00 Uhr: Offener Krabbeltreff (ab 15 Monaten)

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.15 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Seniorengymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19.00 Uhr

MS-Selbsthilfegruppe

„Die Mosaiksteine“: vierter Mittwoch im Monat, 19.00 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinb. unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 12 Uhr; im Bürgertreff Waldacker alle zwei Wochen montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinb. unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr; donnerstags, 8 bis 12 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: dienstags, 10 bis 11 Uhr

Beratung für Alleinerziehende: zweiter Montag im Monat, 9 bis 12 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Beratung zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, Mobile Soziale Hilfsdienste der Johanniter-Unfall-Hilfe: erster und dritter Freitag im Monat beim Senioren-Frühstück

Angebote

Offener Baby-Treff (bis zum 1. Jahr): alle zwei Wochen donnerstags, 9.30 bis 11.30 Uhr (13.6., 27.6.)

Krabbeltreff (ab 9 Monaten): alle zwei Wochen donnerstags, 10 bis 12 Uhr (23.5.)

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9.30 bis 11.30 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (3.6.)

Café Handarbeit: zweiter und vierter Montag im Monat, 16 bis 18 Uhr

Café-Treff und Schulungen: mittwochs, 17 bis 19 Uhr

Frühstück und Literatur: an mehreren Sonntagen im Jahr, 11 bis 15 Uhr (2.6.)

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags, 15 bis 20 Uhr; freitags, 15 bis 21 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 16 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 15 bis 17 Uhr

Angebote für Senioren

Seniorenfrühstück: alle zwei Wochen freitags, 9.30 Uhr (24.5.)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 27. Mai

Bezirke B und C: Dienstag, 28. Mai

Bezirk A: Mittwoch, 29. Mai

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 3. Juni

Bezirke B und C: Dienstag, 4. Juni

Bezirk A: Mittwoch, 5. Juni

Altpapier

Bezirk B: Freitag, 31. Mai

Bezirke C und D: Donnerstag, 6. Juni

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 4. Juni

Bezirk 2: Mittwoch, 5. Juni

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Mittwoch, dem 29. Mai, von 16.30 bis 17.30 Uhr in Messenhausen, Dietzenbacher Str./Sackgasse.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 100 Liter bzw. 100 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

 

Glockengasse und Enggasse gesperrt

Aufgrund von notwendig gewordenen Asphaltarbeiten muss vom 24. bis 27. Mai die Glockengasse und vom 27. bis 31. Mai die Enggasse gesperrt werden.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern, Bürgermeister

 

Änderung der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Stadtordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl S. 167), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.09.2015 (GVBl S. 338), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2015 (GVBl S 618), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl S. 291), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBl S. 70), hat die Stadtvertretung der Stadt Rödermark in der Sitzung am 14.05.2019 folgende

Satzung zur Änderung der

ENTWÄSSERUNGSSATZUNG (EWS), 2. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

In § 2 wird zwischen „Grundstücksentwässerungsanlagen“ und „Grundstückskläreinrichtungen“ folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Zuleitungskanäle Die im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, die das Abwasser den Anschlussleitungen zuführen und die Anschlussleitungen.

§ 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Anschluss- und Benutzungszwang

  1. Jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat die Pflicht, dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, wenn es durch eine betriebsfertige Sammelleitung erschlossen und eine Anschlussleitung an das Grundstück herangeführt ist. Hat die Stadt mehrere Anschlussleitungen zu einem Grundstück verlegt, ist das Grundstück entsprechend den Vorgaben der Stadt anzuschließen. Die Anordnung des Anschlusses kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

  2. Jeder Abwassereinleiter muss Abwasser, das der Beseitigungspflicht nach § 37 Abs. 1 HWG und der Überlassungspflicht nach § 37 Abs. 3 HWG unterliegt, der Abwasseranlage zuführen.

  3. Vom Anschluss- und Benutzungszwang kann abgesehen werden, wenn einer der Ausnahmefälle nach § 37 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 37 Abs. 5 Satz 1 HWG vorliegt.

  4. Sowohl der Anschluss eines Grundstücks als auch die Zuführung von Abwasser dürfen nur nach Genehmigung durch die Stadt erfolgen. Diese kann im Einzelfall aus technischen oder wasserwirtschaftlichen Gründen eingeschränkt oder modifiziert werden. Die Erteilung der Genehmigung für die Zuführung von Abwasser setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegt, dass die Zuleitungskanäle auf seinem Grundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 gelten entsprechend.

    § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    § 7 Allgemeine Einleitungsbedingungen

    (2) Abfälle und Stoffe, welche die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe und Gase bilden sowie Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen, dürfen nicht in die Abwasseranlage eingebracht werden. Hierzu gehören insbesondere:

  • Schutt; Asche; Glas; Sand; Müll; Treber; Hefe; Borsten; Lederreste; Fasern; Kunststoffe; Textilien und Ähnliches;

  • Kunstharz; Lacke; Latices; Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen; flüssige Abfälle, die erhärten; Zement; Mörtel; Kalkhydrat;

  • Sturz- oder Stichblut; Jauche; Gülle; Mist; Silagesickersaft; Schlempe; Trub; Trester; Krautwasser;

  • Benzin; Heizöl; Schmieröl; tierische und pflanzliche Öle und Fette;

  • Säuren und Laugen; chlorierte Kohlenwasserstoffe; Phosgen; Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Karbide, welche Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe; der Inhalt von Chemietoiletten.

    Das Einleiten von Kondensaten ist ausnahmsweise genehmigungsfähig, wenn der Anschlussnehmer nachweist, dass das einzuleitende Kondensat den ph-Grenzwertbereich von 6,5 bis 10 einhält. Bei Feuerungsanlagen mit Leistungen ˃ 200 kW muss stets eine Neutralisation erfolgen.

    In § 8 Abs. 1 werden nach der Tabelle mit Angabe der Grenzwerte die folgende Absätze ausgetauscht:

    § 8 Besondere Einleitungsbedingungen für nicht häusliches Abwasser

    (1) …..

    Die Temperatur wird in Grad Celsius nach der DIN 38404-4 gemessen, der pH-Wert nach der DIN EN ISO 10523. Die DIN 38404-4 und die DIN EN ISO 10523 sind bei der Stadt … archivmäßig gesichert niedergelegt.

    Im Übrigen richten sich die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit des Abwassers notwendigen Untersuchungen nach den einschlägigen Verfahren der Abwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die zusätzlichen analytischen Festlegungen, Hinweise und Erläuterungen der Anlage „Analysen- und Messverfahren“ der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. Im Übrigen sind die notwendigen Untersuchungen nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils geltenden Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des Fachnormenausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, auszuführen.

    § 9 Abs. 1 und Abs. 3 werden an die aktuellen Gesetzesgrundlagen angepasst:

    § 9 Überwachen der Einleitungen

  1. Die Stadt überwacht die Einleitungen nicht häuslichen Abwassers entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 40 Abs. 2 Nr. 3 HWG erlassenen Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Das Überwachen erfolgt auf Kosten des jeweiligen Abwassereinleiters. Mit dem Überwachen kann die Stadt eine staatlich anerkannte Untersuchungsstelle betrauen.

  1. Das Überwachen orientiert sich an den in § 8 Abs. 1 festgelegten Einleitungsgrenzwerten, an den in Einleitungserlaubnissen gemäß § 58 WHG festgesetzten Werten und an den Vorgaben wasserrechtlicher Genehmigungen gemäß § 60 WHG. Im Regelfall wird die Überwachung mindestens einmal jährlich durchgeführt.

    § 12 Abs. 2, 3 und 5 werden wie folgt geändert:

    § 12 Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten

  1. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe (Traufhöhe) festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst zulässige Höhe geteilt durch 2,2, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden. In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i. S. v. § 11 BauNVO erfolgt die Teilung in Abweichung zu Satz 1 durch 3,5.

  2. Ist weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Gebäudehöhe (Traufhöhe), sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist sie durch 3,5 zu teilen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Das Ergebnis gilt als Zahl der Vollgeschosse.

  1. Sind für ein Grundstück unterschiedliche Vollgeschosszahlen, Gebäudehöhen (Traufhöhen) oder Baumassenzahlen festgesetzt, ist der Nutzungsfaktor nach dem höchsten festgesetzten Wert für die gesamte Grundstücksfläche im beplanten Gebiet zu ermitteln.

    § 13 erhält folgende Fassung:

    § 13 Nutzungsfaktor bei Bestehen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB

    Enthält eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, 3 und 4 BauGB, gelten die Regelungen des § 12 für die Ermittlung des Nutzungsfaktors entsprechend; ansonsten sind die Vorschriften des § 14 anzuwenden.

    § 15 erhält folgende Fassung:

    § 15 Nutzungsfaktor in Sonderfällen

  1. Bei gänzlich unbebauten - aber dennoch angeschlossenen - Außenbereichsgrundstücken gilt als Nutzungsfaktor 0,5 (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte Grundstücksfläche).

  2. Bei bebauten Außenbereichsgrundstücken bestimmt sich der Nutzungsfaktor (bezogen auf die gemäß § 11 Abs. 3 ermittelte bebaute Fläche) nach den Regelungen des § 14 Abs. 1 bis 3.

  1. Geht ein Grundstück vom Innenbereich in den Außenbereich über, so gelten die Nutzungsfaktoren der §§ 12 bis 14 für das Teilgrundstück im Innenbereich jeweils entsprechend.

    § 17 erhält folgende Fassung:

    § 17 Entstehen der Beitragspflicht

  1. Wird ein Beitrag für das Verschaffen der erstmaligen Anschlussmöglichkeit erhoben, so entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann.

  2. Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung der beitragsfähigen Erneuerungs-/Erweiterungsmaßnahme. Im Fall einer Teilmaßnahme entsteht die Beitragspflicht mit der Fertigstellung des Teils.

    § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    § 19 Beitragspflichtige, öffentliche Last

  1. Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. bei Bestehen eines Wohnungs- und Teileigentums auf diesem.

    § 20 erhält folgende Fassung:

    § 20 Vorausleistungen

  1. Die Stadt kann, unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags ab Beginn der Maßnahme verlangen.

  1. Die Vorausleistung ist auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn die oder der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn eine überschüssige Vorausleistung zu erstatten ist.

    § 22 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt geändert:

    § 22 Grundstücksanschlusskosten

  1. Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstattungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

  2. Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum.

  3. Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden.

    § 23 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

    § 23 Benutzungsgebühren

  1. Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt, die Abwasserabgabe, die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf die Stadt umgelegt wird sowie der Aufwand für die Eigenkontrolle und die Überwachung der Zuleitungskanäle entsprechend den Bestimmungen der aufgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 3 HWG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.2005 [GVBl. I S. 305], zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.03.2010 [GVBl. I S 85]) erlassenen Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23.07.2010 (GVBl. I S. 257) werden über die Abwassergebühren für das Einleiten von Schmutzwasser abgewälzt.

    § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert und Abs. 6 wird eingefügt:

    § 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

  1. Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m³ gesammelt wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen

  1. ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang,

  2. mit einem Anschluss an die Abwasseranlage ohne Verwendung des Niederschlagswassers (z.B. Versickerungsgrube) diejenige Fläche, die sich durch Division des Inhalts der Versickerungseinrichtung (Kubikmeter) durch 0,05 ergibt,

  3. mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

  • als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %,

  • zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhalts (in Kubikmetern) durch 0,10 ergibt.

  1. Ändert sich die gebührenpflichtige Fläche, so ist dies bei der Festsetzung der Gebühren ab dem Monat zu berücksichtigen, der der Mitteilung der Änderung folgt.

    § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    § 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser

  1. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt.

    Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Stadt bekanntzugeben.

    Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 2,42 EUR bei einem CSB bis 600 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel

    0,5 x festgestellter CSB + 0,5

    600

    Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Stadt der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.

    § 29 erhält folgende Fassung:

    § 29 Verwaltungsgebühr

  1. Für jedes Ablesen eines privaten Wasser- oder Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR zu zahlen.

  2. Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 25,00 EUR zu entrichten.

    § 30 a wird in die Satzung eingefügt:

    § 30a Beauftragung Dritter bei der Gebührenerhebung

    Die Stadt Rödermark beauftragt den Zweckverband Gruppenwasserwerk Dieburg, Außerhalb Hergershausen 2, 64832 Babenhausen für den Bereich der Abwasserentsorgung (Abwasser und Niederschlagswasser) die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und Versendung der Gebührenbescheide, sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühr wahrzunehmen und die hierfür erforderlichen Daten zu verarbeiten

    § 31 erhält folgende Fassung.

    § 31 Vorauszahlungen

    Die Stadt kann vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr verlangen; diese orientieren sich grundsätzlich an den Bemessungseinheiten (Quadratmeter Niederschlag/Anzahl Kubikmeter Frischwasser) des vorangegangenen Abrechnungszeitraums.

    Artikel II

    Folgende Paragraphen und Absätze der Entwässerungssatzung werden nicht geändert:

    § 1

    § 3 Abs. 1 - 4

    § 4 Abs. 1

    § 5 Abs. 1 - 3

    § 6 Abs. 1 – 5

    § 7 Abs. 1 und Abs. 3 – 6

    § 8 Abs. 2 – 8

    § 9 Abs. 2 und 4 – 7

    § 10 Abs. 1 – 3

    § 11 Abs. 1 - 3

    § 12 Abs. 1, 4 und 6

    § 14 Abs. 1 – 4

    § 16

    § 18

    § 19 Abs. 1 – 3

    § 21

    § 22 Abs. 1

    § 23 Abs. 1

    § 24 1, 2, 4 und 5

    § 25 Abs. 1 – 3

    § 26 Abs. 1

    § 27 Abs. 1 - 6

    § 28

    § 30 Abs. 1 und 2

    § 32 Abs. 1 und 2

    § 33 Abs. 1 – 3

    § 34

    § 35

    § 36 Abs. 1 – 3

    § 37

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt gemäß § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 15.05.2019

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Roland Kern, Bürgermeister

 

Bebauungsplan A48 „Südlich des alten Seewegs“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat in ihrer Sitzung am 19.02.2019 die Aufstellung des Bebauungsplans A48 „Südlich des alten Seewegs“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch sowie die Durchführung der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.

 

Lage des räumlichen Geltungsbereichs

Das Plangebiet liegt am Nordwestrand des Stadtteils „Ober-Roden“ der Stadt Rödermark. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Flur 2 der Gemarkung Ober-Ro-den die Flurstücke 267/1, 268, 269/1, 270/1, 271/1, 272/1, 273/1, 274/1, 370/1, 371/1, 393/1, 572, 674 sowie teilweise 372/1, 373, 392 und 575. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,69 ha.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans wird durch eine  zeichnerische Darstellung bestimmt, die man hier herunterladen kann.

Erfordernis und Ziel des Bebauungsplanes

Der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum in Rödermark ist, wie im gesamten Rhein-Main-Gebiet, hoch. Durch Maßnahmen der Innenentwicklung allein kann der Wohnraumbedarf kurz- bis mittelfristig nicht befriedigt werden. Aus diesem Grund beabsichtigt die Stadt Rödermark die Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich des alten Seewegs“ zur bauplanungsrechtlichen Sicherung eines Wohngebietes. Ziel ist die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum, insbesondere für Familien und einkommensschwache Personen. Aufgrund der enorm gestiegenen Bau- und Mietpreise bedeutet bezahlbarer Wohnraum ist es aber auch Ziel Wohnraum für den normalverdienenden Mittelstand zu schaffen. Es soll ein Wohngebiet entstehen, welches ein breites Wohnangebot mit unterschiedlichen Wohnformen bietet.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch, zur frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen, wird in Form einer öffentlichen Auslegung durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauverwaltung stehen für eine Erörterung der Planung zur Verfügung.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes wird mit der Begründung in der Zeit von Montag, dem 03.06.2019, bis einschließlich Freitag, dem 05.07.2019, im Rathaus der Stadt Rödermark, Ortsteil Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 63322 Rödermark, Zimmer 103, während der allgemeinen Dienststunden bereitgehalten:

Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie Mittwoch von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Während dieser Auslegungsfrist können Äußerungen zum Vorentwurf des Bebauungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

Ergänzender Hinweis:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (öffentliche Auslegung) und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können nochmals Stellungnahmen von jedermann zum Bebauungsplan vorgebracht werden.

Rödermark, den 23.05.2019

Kern , Bürgermeister

 

Kinder- und Jugendsprechstunde

Zur Sprechstunde für Kinder und Jugendliche – immer am ersten Donnerstag im Monat – lädt Erster Stadtrat Jörg Rotter für Donnerstag, den 6. Juni, von 15 bis 17 Uhr in sein Büro im Rathaus Urberach ein. Kinder und Jugendliche, die sich mit dem Ersten Stadtrat über ihre Wünsche oder Probleme unterhalten möchten, sollten sich unter Telefon 06074 911-801 anmelden.

Rotter , Erster Stadtrat

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