Amtliche Bekanntmachungen vom 22. Dezember 2022

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

 

Rathäuser zu, Notfallnummer wird eingerichtet

Die Stadt hatte es bereits bekanntgegeben: Um Energie einzusparen, bleiben die Rathäuser zwischen den Jahren zu. Die Beschäftigten der Stadtverwaltung wurden verpflichtet, in diesem Zeitraum Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen.

Geöffnet ist letztmals am Donnerstag, dem 22. Dezember. Im neuen Jahr stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dann ab Montag, dem 2. Januar, wieder für alle Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.

Für dringende, unaufschiebbare Verwaltungsangelegenheiten wird eine Notfallnummer (911-711) eingerichtet, die werktäglich abgehört wird. Anliegen kann man auch per E-Mail an inforoedermark.de senden.

 

Internet und Aushang

Die Amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Rödermark werden auch im Internet unter www.roedermark.de veröffentlicht, zudem durch Aushang in den Bekanntmachungskästen am Rathaus Ober-Roden und am Rathaus Urberach.

 

Sterbefälle

am 13.12.22 in Seligenstadt: Ursula Fuchs, geb. Kutscher, 84 Jahre, Danziger Str. 9

am 14.12.22 in Rödermark: Georg Heckwolf, 93 Jahre, Erbsengasse 14

am 14.12.22 in Rödermark: Ana Todorovic, geb. Jozic, 68 Jahre, Nikolaus-Schwarzkopf-Str. 38

am 15.12.22 in Rödermark: Elisabeth Kreirig, geb. Gairing, 76 Jahre, Zwickauer Str. 2

am 17.12.22 in Rödermark: Brigitte Buch, geb. Penner, 94 Jahre, Zwickauer Str. 2

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten müssen telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Heimat und Europa (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Die Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, beim Besuch der Rathäuser eine FFP2- oder medizinische Maske zu tragen.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags und freitags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, andrea.sobanski@roedermark.de

Senioren- und Sozialberatung

Montags von 8 bis 12 Uhr in den ung. Wochen; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 911-354, seniorenundsozialberatungroedermark.de .

Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst

Beratungs- und Informationssprechstunde der Malteser: dienstags von 10 bis 12 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 06104 6695810, claudia.bauer-herzog@malteser.org

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: donnerstags, 10 Uhr, Halle Urberach

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr

 

Senioren- und Sozialberatung

Rathaus Urberach , 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten; dienstags von 8 bis 12 Uhr freie Sprechstunde

Seniorentreff Ober-Roden , Trinkbrunnenstr. 10: montags von 8 bis 12 Uhr in den ungeraden Wochen (während der Schulferien im Rathaus Urberach)

Bürgertreff Waldacker , Goethestr. 39: montags von 8 bis 12 Uhr in den ungeraden Wochen (während der Schulferien im Rathaus Urberach)

SchillerHaus: dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-956 oder seniorenundsozialberatung@roedermark.de

 

Beratung für anerkannte Geflüchtete

Rathaus Urberach , 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten

Beratung Wohnungssicherung

Rathaus Urberach , 1. Stock: Termine nach Vereinbarung, während der Sprechzeiten

 

Veranstaltungen Mehrgenerationenhaus SchillerHaus

Beratungstermine

Beratung für anerkannte Geflüchtete: mittwochs, 9 bis 12 Uhr

Sprechstunde der Integrations- und Frauenbeauftragten: mittwochs, 9 bis 12 Uhr

Berufswegebegleitung: donnerstags, 15.30 bis 17.00 Uhr

Bürgersprechstunde der Polizei:

für Seniorinnen und Senioren: erster Montag im Monat, 10 bis 12 Uhr

für Jugendliche: erster Mittwoch im Monat, 14 bis 16 Uhr

Senioren und Sozialberatung: dienstags von 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr; Anmeldung erforderlich bei Verena Heier, Tel. 911-956 oder seniorenundsozialberatung@roedermark.de

Angebote für Familien (Pavillon Villa Kunterbunt)

Hebammensprechstunde: dienstagvormittags und donnerstags nach Vereinbarung

Krabbeltreff: dienstags, alle 2 Wochen, 10 bis 12 Uhr

Spanischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15 Uhr

Englischer Spieletreff: mittwochs, alle 2 Wochen, 16.30 bis 17.15

Angebote für Jugendliche

Offener Treff: donnerstags und freitags, 15 bis 17 Uhr (10 bis 12 Jahre), 17 bis 20 Uhr (12 bis 21 Jahre)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 2. Januar

Bezirke B und C: Dienstag, 3. Januar

Bezirk A: Mittwoch, 4. Januar

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Dienstag, 27. Dezember

Bezirke B und C: Mittwoch, 28. Dezember

Bezirk A: Donnerstag, 29. Dezember

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 22. Dezember

Bezirk A: Freitag, 30. Dezember

Bezirk B: Donnerstag, 5. Januar

Die einzelnen Bezirke und das Straßenverzeichnis sind dem Abfuhrkalender / Abfallratgeber zu entnehmen (auch unter www.roedermark.de).

Die Abfuhren beginnen um 6.00 Uhr. Nicht abgefahrene Materialien müssen spätestens am folgenden Werktag zwischen 8.00 und 11.00 Uhr den Kommunalen Betrieben, Telefon 911-956, gemeldet werden. Ansonsten ist eine nachträgliche Abfuhr nicht möglich.

Gelber Sack

Bezirk 1: Mittwoch, 28. Dezember

Bezirk 2: Donnerstag 29. Dezember

Bezirk 3: Samstag, 31. Dezember

 

Floristische und faunstische Kartierungen

Betr.: B486 Ortsumfahrung Rödermark/ Urberach; hier: Vorarbeiten nach § 16 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Hessen Mobil – Straßen- und Verkehrsmanagement, beabsichtigt, das o.g. Bauvorhaben zur Verbesserung der Verkehrsqualität und der Verkehrssicherheit durchzuführen. Die Planung und Baurechtschaffung für das o.g. Vorhaben werden von Hessen Mobil in Kooperation mit der Stadt Rödermark durchgeführt.

Um eine verlässliche Datengrundlage zu erhalten, müssen im Bereich der geplanten B486 Ortsumgehung Urberach folgende Arbeiten und Untersuchungen im Zeitraum vom 09.01.2023 bis 30.11.2023 durchgeführt werden:

Floristische und faunistische Kartierungen

Die Kartierungen finden in einem Korridor statt, der in der Übersichtskarte dargestellt ist. Zur Durchführung der Vorarbeiten müssen vorhandene Wege und Straßen begangen, Flurstücke betreten und Hilfsmittel zur Kartierung (z. B. Horchkisten, Fangnetze) aufgestellt bzw. ausgelegt werden.

Die betroffenen Grundstücke (Übersichtskarte und Flurstücksbestandsliste) sind im Internet unter roedermark.de/bauen-und-umwelt/umwelt/ einsehbar.

Die Vorarbeiten und Untersuchungen dienen der Vorbereitung der Planung. Durch sie wird nicht über die Ausführung der geplanten Straße entschieden. Eine Aussage darüber, ob und in welchem Umfang Flächen für die spätere Baudurchführung in Anspruch genommen werden, ist damit nicht verbunden. Eventuelle Einwendungen können im Rahmen des späteren Planfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.

Da die genannten Vorarbeiten im Interesse der Allgemeinheit liegen, sind die Grundstücksberechtigten nach § 16 a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) verpflichtet, diese zu dulden. Die Arbeiten werden auch durch Beauftragte der Stadt Rödermark durchgeführt. Sollte Ihr Grundstück verpachtet sein, teilen Sie der Stadt Rödermark (Magistrat der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark) bitte Name, Anschrift und Telefonnummer des Pächters mit.

Entstehen durch die beabsichtigten floristischen und faunistischen Kartierungsarbeiten einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat gemäß § 16 a Abs. 3 FStrG der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt das Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei Hessen Mobil, Dezernat Q4, Wilhelmstraße 10, 65185 Wiesbaden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

 

Rödermark, den 22.12.2022

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kita-Betreuung: Kostenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 13. Dezember 2022 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark, 3. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 5 wird wie folgt geändert:

§ 5

Verpflegungspauschale

Die Verpflegungspauschale für das Mittagessen in der Tageseinrichtung beträgt 80,00 € monatlich.

Bei Zukaufstunden mit Mittagessen wird für dieses Zukauf-Mittagessen ein Preis von 3,70 € pro Essen erhoben.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1–8; § 2 Abs. 1 und 2; § 3 Abs. 1–3; § 3 a Abs. 1 und 2; § 4 Abs. 1 und 2; § 6 Abs. 1–10; § 7 Abs. 1 und 2; § 8

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Rödermark, den 14. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Hort-Betreuung: Kostenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am13. Dezember 2022 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark, 6. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 Abs. 5 wie folgt geändert:

§ 2

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

(5) Für das Mittagessen im Hort wird eine Verpflegungspauschale von 80 € erhoben.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2 Abs. 1–4 und 6–7; § 3 Abs. 1–11; § 3 a Abs. 1–2; § 4; § 5; § 6 Abs. 1–2; § 7

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

Rödermark, den 14. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Benutzung der Familienzentren

Auf Grund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 folgende

Satzung über die Benutzung der Familienzentren der Stadt Rödermark

erlassen:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt Rödermark stellt die Familienzentren

1. Familienzentrum Liebigstraße

2. Kita an der Rodau – Familienbildung

als soziale, öffentliche Einrichtungen zur Benutzung durch die Einwohner bereit.

(2) Die Mehrzweckräume der Familienzentren werden zur Durchführung von Kursen und Seminaren bereitgestellt.

(3) Durch die Inanspruchnahme der in Abs. 2 genannten Räumlichkeiten entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 2

Benutzungsrecht

(1) Jeder in Rödermark ansässige Verein ist zur Benutzung der Mehrzweckräume der Familienzentren nach Maßgabe dieser Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

(2) Gewerbetreibende, deren Gewerbebetrieb in der Stadt Rödermark gelegen ist, sind in gleicher Weise berechtigt.

(3) Der Magistrat kann andere als die in Abs. 1 und 2 genannten Personen als Benutzer zulassen, wenn für die beanspruchten Nutzungszeiten keine Belegung erfolgt ist.

§ 3

Zulassung zur Benutzung

(1) Die Zulassung zur Benutzung der Mehrzweckräume erfolgt auf Antrag durch den Magistrat. Im Antrag sind Name und Anschrift des Nutzers, Zweck und Dauer der beabsichtigten Nutzung sowie die erwartete Teilnehmerzahl vollständig und zutreffend anzugeben.

(2) Die Zulassung erfolgt durch Verwaltungsakt unter Vorgabe der höchstzulässigen Zahl der nutzenden Personen. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen verbunden, insbesondere vom Nachweis des wirksamen Abschlusses einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, ersatzweise der Leistung einer angemessenen Kaution sowie von der Leistung von Vorauszahlungen auf die Benutzungsgebühr und angemessener Sicherheitsleistungen (§ 6) abhängig gemacht werden.

(3) Nutzer nach § 2 Abs. 3 müssen die Nutzung mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn anmelden; der Magistrat kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Der Magistrat kann die Verwendung von Vordrucken für die Antragstellung vorschreiben.

(4) Die Benutzungszeiten richten sich nach der Reihenfolge der vollständig eingereichten Anmeldungen.

§ 4

Aufhebung der Zulassung

(1) Der Magistrat entscheidet über Rücknahme und Widerruf der Zulassung.

(2) Rücknahme und Widerruf der Zulassung richten sich nach den Bestimmungen Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit diese Satzung keine Bestimmungen trifft.

(3) Auf Antrag des zugelassenen Nutzers kann die erteilte Zulassung aufgehoben werden. In diesem Fall bleibt die Gebührenpflicht (§ 7 und Anlage zu § 7 Abs. 1) unberührt.

§ 5

Nutzung

(1) Die Nutzer unterliegen bei der Ausübung der Nutzung den Weisungen des Magistrats und seiner Beauftragten; insbesondere hat der Nutzer die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne und der Weisungen zum Lärmschutz sicher zu stellen und für Freihaltung der Rettungswege zu sorgen.

(2) Nach Beendigung der Nutzung sind die überlassenen Räumlichkeiten nach Absprache mit dem Magistrat oder seinem Beauftragten unverzüglich sorgfältig zu reinigen. Ist die Reinigung nach Beendigung der Benutzung nach den Feststellungen des Magistrats/Gemeindevorstands oder seines Beauftragten nicht ausreichend erfolgt, erfolgt eine Reinigung auf Kosten des Nutzers.

§ 6 Gebühren

(1) Die Stadt Rödermark erhebt von den Nutzern Benutzungsgebühren nach Anlage 1 zu dieser Satzung, soweit diese nichts anderes bestimmt.

(2) Der Magistrat setzt die Gebühren nach Prüfung des Antrags auf Zulassung fest; er soll angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe der entstehenden Benutzungsgebühren und im Einzelfall erforderliche angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung können nach Eingang des Antrags auf Zulassung (§ 3 Abs. 1) angefordert werden.

(3) Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Zulassung des Nutzers nach § 3. Sie ist einen Monat nach Festsetzung der Benutzungsgebühr fällig, soweit keine Voraus- und Sicherheitsleistungen angefordert werden.

§ 7

Sonstige Gebühren und Entgelte

Der Nutzer trägt sämtliche Gebühren und Entgelte, die im Zusammenhang mit der Nutzung, insbesondere mit Blick auf vom Nutzer einzuholende Genehmigungen und Gestattungen.

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzer entgegen

1. § 3 Abs. 1 Satz 2 unrichtige Angaben zu Zweck und Dauer der Nutzung macht,

2. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Vorgaben der Bestuhlungspläne nicht sicher stellt,

3. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Einhaltung der Weisungen des Magistrats/Gemeindevorstands oder seiner Beauftragten zum Lärmschutz nicht sicherstellt,

4. § 5 Abs. 1 bei Ausübung der Nutzung die Freihaltung der Rettungswege nicht sicher stellt,

5. § 6 Abs. 3 nicht zugelassenes Heizmaterial verwendet,

6. § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu § 7 Abs.1 unrichtige Angaben zu Zweck oder Dauer der Veranstaltung macht und dadurch Benutzungsgebühren verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt.

(2) Die Geldbuße beträgt in den Fällen der Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 bis zu eintausend, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 6 bis zu zehntausend Euro.

§ 9

Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage zur Satzung (§ 6 Abs. 1)

Für die Benutzung der Mehrzweckräume der Familienzentren (§ 1 Abs. 1 dieser Satzung) werden folgende Benutzungsgebühren erhoben.

Familienzentrum Liebigstraße:

Ortsvereine:

Mehrzweckraum (55 qm) 4,00 €/Std.

Mehrzweckraum (55 qm) (Tagessatz) 35,00 €/Tag

Familienzentrum An der Rodau:

Ortsvereine:

Mehrzweckraum (40 qm) 2,50 €/Std.

Mehrzweckraum (40 qm) (Tagessatz) 30,00 €/Tag

Pavillon (60 qm) 5,00 €/Std.

Pavillon (60 qm) (Tagessatz) 40,00 €/Tag

Gewerbetreibende:

Mehrzweckraum (40 qm) (Tagessatz) 60,00 €/Tag

 

Rödermark, den 14. Dezember 2022

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Bürgertreff Waldacker: Benutzung und Gebühren

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVG) in der Fassung vom 12. September 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 nachstehende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Bürgertreff Waldacker, 1. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 1 wird wie folgt geändert:

§ 1

Träger, Rechtsform

(1) Der Bürgertreff Waldacker ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Rödermark zur Benutzung durch die Einwohner und wird für soziale und kulturelle Zwecke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

2) Durch die Inanspruchnahme des Bürgertreffs entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3

Nutzungsberechtigte

(1) Der Bürgertreff steht einzelnen Einwohnergruppen, denen der Magistrat die Erlaubnis zur regelmäßigen Nutzung erteilt hat, während der üblichen Öffnungszeiten als Stätte der Begegnung und Kommunikation zur Verfügung.

(2) Zur Nutzung können Einzelpersonen, Gruppen, Vereinen und Organisationen sowie Gewerbetreibende, deren Betrieb in der Stadt Rödermark gelegen ist, die Räume des Bürgertreffs auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für:

a) Vereinsspezifische Zwecke wie z.B. Übungsstunden, Sitzungen usw.

b) Kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Tagungen, Lesungen, Musik- und Lichtbildervorträge

c) Jubiläums-, Geburtstags- und Familienfeiern

d) gewerbliche Veranstaltungen

(3) Veranstaltungen der in Abs. 2 genannten Art dürfen im Bürgertreff nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch Art und Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden.

§ 7 erhält die folgende Fassung:

§ 7

Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren für Tagesraum oder Veranstaltungsraum betragen für

(a) Ortsvereine:

Tagungsraum 4,00 €/Std.

Beratungsraum 2,00 €/Std.

Tagungsraum (mit Eintritt) 5,00 €/Std.

Beratungsraum (mit Eintritt) 3,00 €/Std.

Tagungsraum (Tagessatz) 33,00 €/Tag

Beratungsraum (Tagessatz) 18,00 €/Tag

Tagungsraum (Tagessatz mit Eintritt) 40,00 €/Tag

Beratungsraum (Tagessatz mit Eintritt) 25,00 €/Tag

(b) Privatpersonen:

Tagungsraum (Tagessatz) 65,00 €/Tag

Beratungsraum (Tagessatz) 35,00 €/Tag

(c) Privatpersonen (Rödermarkpass):

Tagungsraum (Tagessatz) 52,00 €/Tag

Beratungsraum (Tagessatz) 28,00 €/Tag

d) Gewerbetreibende:

Veranstaltungsraum 14,00 €/Std.

Beratungsraum 8,00 €/Std.

Veranstaltungsraum (Tagesssatz) 80,00 €/Tag

Beratungsraum 40,00 €/Tag

(2) (a) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.

(b) Eine Kaution in Höhe von 200 € wird bei tageweiser Nutzung erhoben.

(3) Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen, Gruppen der Volkshochschule Rödermark u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet. Für alle sonstigen durch die vorstehenden Regelungen nicht erfassten Veranstaltungen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Bürgertreff Waldacker werden nicht geändert:

§ 2; § 4 Abs. 1 – 4; § 5 Abs. 1 – 3; § 6; § 8; § 9

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, 14. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

SchillerHaus: Benutzung und Gebühren

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVG) in der Fassung vom 12. September 2008 (GVBl. I 2009 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 2018 (GVBl. S. 570), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2022 nachstehende

Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für das SchillerHaus, 1. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Träger, Rechtsform

(1) Das SchillerHaus ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Rödermark zur Benutzung durch die Einwohner und wird für soziale und kulturelle Zwecke nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung gestellt.

(2) Durch die Inanspruchnahme des SchillerHauses entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

§ 3 wird wie folgt geändert:

§ 3

Nutzungsberechtigte

(1) Das SchillerHaus steht einzelnen Einwohnergruppen, denen der Magistrat die Erlaubnis zur regelmäßigen Nutzung erteilt hat, während der üblichen Öffnungszeiten als Stätte der Begegnung und Kommunikation zur Verfügung.

(2) Zur Nutzung können Einzelpersonen, Gruppen, Vereinen und Organisationen sowie Gewerbetreibenden, deren Betrieb in der Stadt Rödermark gelegen ist, die Räume des SchillerHauses auf Antrag zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für:

a) Vereinsspezifische Zwecke wie z.B. Übungsstunden, Sitzungen usw.

b) Kulturelle Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen, Tagungen, Lesungen, Musik- und Lichtbildervorträge

c) Jubiläums-, Geburtstags- und Familienfeiern

d) gewerbliche Veranstaltungen

(3) Veranstaltungen der in Abs. 2 genannten Art dürfen im SchillerHaus nur dann durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch Art und Zeitpunkt die Nutzungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt werden.

§ 7 erhält die folgende Fassung:

§ 7

Gebührenhöhe

(1) Die Benutzungsgebühren für den Veranstaltungsraum betragen für

(a) Ortsvereine:

Veranstaltungsraum 5,00 €/Std.

Veranstaltungsraum (mit Eintritt) 8,00 €/Std.

Veranstaltungsraum (Tagessatz) 50,00 €/Tag

Veranstaltungsraum (Tagessatz mit Eintritt) 60,00 €/Tag

(b) Privatpersonen:

Veranstaltungsraum (Tagessatz) 100,00 €/Tag

Tonstudio (Tagessatz) 40,00 €/Tag

Tonstudio (5 Termine) 160,00 € pauschal

(c) Privatpersonen (Rödermarkpass):

Veranstaltungsraum (Tagessatz) 80,00 €/Tag

Tonstudio (Tagessatz) 20,00 €/Tag

Tonstudio (5 Termine) 80,00 € pauschal

(d) Gewerbetreibende:

Veranstaltungsraum (Tagessatz) 120,00 €/Tag

Tonstudio (Tagessatz) 80,00 €/Tag

Tonstudio (5 Termine) 320,00 € pauschal

(2) (a) Auf- und Abbauzeiten werden wie Mietpreise (Stundensätze) berechnet.

(b) Eine Kaution in Höhe von 200 € wird bei tageweiser Nutzung erhoben.

(3) Bei Belegung von Selbsthilfegruppen, Bürgerinitiativen, Gruppen der Volkshochschule Rödermark u. ä. werden die gleichen Gebührensätze wie für die Ortsvereine berechnet. Für alle sonstigen durch die vorstehenden Regelungen nicht er-fassten Veranstaltungen wird die Benutzungsgebühr im Einzelfall durch den Magistrat festgesetzt.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Benutzungs- und Gebührenordnung für das SchillerHaus werden nicht geändert:

§ 2; § 4 Abs. 1 – 4; § 5 Abs. 1 – 3; § 6 Abs. 1 – 2; § 8; § 9

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 14. Dezember 2022

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Aufhebung Wettaufwandsteuersatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 13. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:

Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark (Wettaufwandsteuersatzung)

 

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Rödermark in der Fassung vom 23.03.2020, in Kraft seit dem 1. Juli 2020, wird rückwirkend zum 1. Oktober 2022 aufgehoben.

 

Artikel II

Die vorstehende Aufhebungssatzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark öffentlich bekanntgemacht und tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, den 14.12.2022

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Vergnügungssteuersatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 13.12.2022 folgende

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer im Gebiet der Stadt Rödermark (Vergnügungssteuersatzung)

beschlossen:

 

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Rödermark erhebt eine Steuer auf Vergnügungen besonderer Art nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften als örtliche Aufwandsteuer.

§ 2

Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Rödermark durchgeführten nachfolgenden Vergnügungen besonderer Art (Veranstaltungen):

1. Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,

2. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Bordellen und Laufhäusern, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;

3. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 2 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen;

4. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern

– auch in Kabinen;

5. Sex- und Erotikmessen.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter (Eigentümer/Vermieter/Betreiber).

(2) Steuerschuldner ist auch, wer Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist.

(3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4

Darbietungen, Vergnügungen in Clubs

(1) Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag bei

1. Darbietungen nach § 2 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter 2,00 EUR,

2. Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 6,50 EUR.

Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 vom Hundert der in Absatz 2 genannten Steuersätze. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben.

(4) Fallen bei einer Veranstaltung mehrere nach Veranstaltungsfläche zu besteuernde Vergnügungen nach § 2 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung und die gesamte Veranstaltungsfläche nach dem höchsten der in § 4 aufgeführten Steuersätze berechnet.

§ 5

Prostitution

Bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 3 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für je Prostituierte bzw. Prostituierten 7,50 Euro pro Veranstaltungstag.

§ 6

Filmvorführungen, Sex- und Erotikmessen

(1) Veranstaltungen nach § 2 Nr. 4 und 5 werden nach der Roheinnahme besteuert. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch erhobene Vorverkaufsgebühren.

(2) Sex- und Erotikmessen unterliegen mit allen angebotenen Vergnügungen ausschließlich dem Besteuerungstatbestand des § 2 Nr. 5.

§ 7

Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

§ 8

Anzeigepflichten

(1) Der Steuerschuldner nach § 3 ist verpflichtet, Veranstaltungen nach § 2 und deren voraus- sichtliche Dauer bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – anzumelden. Der Anmeldung sind im Fall der Besteuerung nach § 2 Nrn. 1 und 2 Lagepläne beizufügen, aus denen die Lage und Größe der Veranstaltungsfläche her- vorgehen.

(2) Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung abweichend von Satz 1 an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.

(3) Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Rödermark eingegangen ist.

(2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 10

Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift

Die Stadt Rödermark - Steuerverwaltung - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.

§ 11

Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.

 

Rödermark, den 14.12.2022

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Friedhofssatzung der Stadt Rödermark

Aufgrund der § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in der Sitzung vom 13.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rödermark, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden:

a) Friedhof Ober-Roden

b) Friedhof Urberach

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Daneben erfüllen Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen.

Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.

Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeboren Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsche einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einem Grab ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Ein Grab kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengräbern einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde

(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab noch nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

 

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe bzw. von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle und sonstige Bewegungshilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der von Ihnen beauftragten Dienstleister oder gewerblich Tätige i. S. d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. –container für anderen als Friedhofsabfall zu nutzen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

j) unberechtigtes Abpflücken von Blumen und anderen Pflanzen in den Friedhofsanlagen oder auf den Gräbern und Schneiden von Stecklingen,

k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Wasserbecken zu reinigen,

l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern,

m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Gräbern aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (z. B. durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden

a) die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 34) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiter muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können.

Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten auf den Friedhöfen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor der Ausführung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gärtnerische Pflegearbeiten sind auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abraum- bzw. Abfallplätze und -container dürfen von den Gewerbetriebenden nicht benutzt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Auftrages das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.

 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Weiterhin muss das Einverständnis eines Nutzungsberechtigten durch dessen Unterschrift vorliegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

(5) Es sind grundsätzlich die Bestattungsfristen nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu beachten.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt.

(5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum (Friedhof Ober-Roden), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei Nutzung des Abschiedsraumes ist eine maximale Anzahl von 15 Personen einzuhalten.

(7) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Ausschmückung bzw. Gestaltung der Trauerfeiern obliegt den Angehörigen bzw. dem damit beauftragten Beerdigungsinstitut.

(9) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

In diesen Fällen ist der Friedhofsverwaltung aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Freistellungserklärung der Angehörigen vorzulegen.

§ 12 Grab und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt auf dem Friedhof in Urberach und dem alten Teil des Friedhofs in Ober-Roden von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, auf dem neuen Teil des Friedhofs Ober-Roden mindestens 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Erdurnengräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die

Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/ Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

 

IV. Gräber

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber als Rasengräber

b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber

c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber

d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber

e) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber

f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber

g) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber

h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen

i) Urnenreihengräber (anonym)

j) Baumgräber – 1 oder 2 Grabstellen

k) Sternenkinderfeld.

(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber, auch als Rasengräber

b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber

c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber

d) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Rasengräber

e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen

f) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen

i) Urnenreihengräber (anonym)

j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen

k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.

Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.

(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.

§ 15 Nutzungsrechte an Gräbern

(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Falls die Urne in einem belegten Wahl- oder Reihengrab beigesetzt wird, so muss dessen Nutzungszeit noch mind. 20 Jahre betragen um die Totenruhe der Aschereste (Ruhefrist) zu gewährleisten. Unter Umständen muss die Nutzungszeit von Wahlgräbern dementsprechend verlängert werden.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Gräbern, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

(4) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 37). Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.

§ 17 Verlegung von Gräbern

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Gräber verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. Reihengräber

§ 18 Definition des Reihengrabes

Reihengräber sind Gräber für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Maße der Reihengräber

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m

Breite: 0,60 m

Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,40 m.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.

2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,40 m.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.

§ 20 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B. Wahlgräber

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage des Wahlgrabes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Grabvorsorgeerwerb) und umfasst das gesamte Grab. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Es kann bereits vor Ablauf des Nutzungsrechtes ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern von Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren beträgt abweichend von Abs. 1 20 Jahre. Es kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graberwerbsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

1. Ehegatten,

2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.

5. nicht unter Nr. 1 bis 4 fallende Erben.

Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(6) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.

(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen.

Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen oder Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht erfolgt schriftlich – und wenn möglich – unter Rückgabe der Graberwerbsurkunde.

(8) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.

(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab hingewiesen.

(10) Sind anlässlich einer Zweitbestattung Grabmale und Teile eines Nachbargrabes wegzuräumen, so ist dies von den die Bestattung veranlassenden Personen auf ihre Kosten vorzunehmen. Der ursprüngliche Zustand der Nachbargräber ist in gleicher Weise schnellstmöglich wiederherzustellen.

§ 22 Maße der Wahlgräber

Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:

Länge: 2,50 m

Breite: 0,90 m je Grabstelle.

Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt 0,40 m.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.

C. Urnengräber

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle:

bis zu 3 Urnen (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben)

b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen:

bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben)

c) Urnenreihengräbern (anonym)

d) Urnenwahlgräbern

mit einer Breite von 0,70 m: bis 2 Urnen,

mit einer Breite ab 0,90 m: bis 4 Urnen,

e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen),

f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle (sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben),

g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.

(2) In Urnenreihengräbern (anonym), in Urnenwahlgräbern, in der Urnengemeinschaftsanlage und in Gräbern für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Definition des Urnenreihengrabes (anonym)

Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem anonymen Urnenreihengrab wird ein Einzelgrab (Maße 0,30 x 0,30 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grab kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 25 Definition des Urnenwahlgrabes

(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 26 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 27 Rasenreihengräber

(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 0,90 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt 0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 28 Rasenwahlgräber, auch als Tiefgräber

(1) Rasenwahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe auch § 21 Abs. 1).

(2) Die Rasenwahlgräber (2 Stellen nebeneinander) haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 2,00 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt 0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die Tiefgräber (2 Stellen übereinander) haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 0,90 m.

Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt 0,40 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenwahlgräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

§ 28a Pflegeleichte Rasenwahlgräber

(Wahlgrab, 1 Stelle oder Tiefgrab, 2 Stellen übereinander)

(1) Pflegeleichte Rasenwahlgräber werden auf dem Friedhof in Urberach angeboten. Es sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe auch § 21 Abs. 1).

(2) Die pflegeleichten Rasenwahlgräber (1 Stelle) haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 0,90 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Die pflegeleichten Rasenwahlgräber als Tiefgräber (2 Stellen übereinander) haben folgende Maße:

Länge: 2,25 m

Breite: 0,90 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(4) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstele gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.

(5) Der überwiegende Anteil des Grabes ist als Rasenfläche angelegt. Die Rasenfläche wird nicht gärtnerisch angelegt, sondern nur mit Rasen eingesät. Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

§ 28b Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber

(1) Urnenwahlgräber als Rasengräber werden auf dem Friedhof Urberach angeboten. Es sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe § 26 i. V. m. § 21 Abs. 1).

(2) Die Urnenwahlgräber als Rasengräber haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m

Breite: 0,80 m.

Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(3) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstelle gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.

(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

§ 29 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof in Urberach und Ober-Roden angeboten.

(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren in den Anlagen angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

Bei Beisetzung in der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ vorhandenen Anlage ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein unmittelbares Herantreten an die Gräber nicht möglich, damit eine direkte Verabschiedung erfolgen kann (kein symbolischer Sandwurf).

(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlagen und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.

§ 30 Grabgemeinschaftsanlage

(1) Die Grabgemeinschaftsanlage wird auf dem Friedhof in Ober-Roden angeboten. Sie besteht aus einem Hainbereich und aus einem Rosenhügel.

(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber sowohl für Erdbestattungen als auch für Urnenbeisetzungen angeboten. Die Dauer des erworbenen Nutzungsrechts richtet sich nach § 21 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 dieser Satzung. Die Ruhefrist ist bei jeder Erdbestattung sowie Urnenbeisetzung zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(3) Die Erdbestattungen erfolgen innerhalb der Rasenflächen vor den Rosenhügelbeeten, die Urnenbeisetzungen innerhalb der Beetflächen im Hainbereich. Eine Beilegung von Urnen im Erdbestattungsbereich ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(5) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.

§ 30a Baumgräber

(1) Baumgräber werden auf dem Friedhof in Urberach angeboten. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Ascheresten. Dabei wird jeder Urne eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen.

(2) Es dürfen nur sich schnell zersetzende Urnenbehältnisse verwendet werden (Biournen). Eine spätere Ausgrabung von Urnen zum Zwecke einer Umbettung ist daher nicht möglich.

(3) Bei Beisetzung ist es aufgrund der Beschaffenheit der Grabstellen nicht möglich, dass die Trauergemeinde die Urne durch den symbolischen „Sandwurf“ der Erde übergibt.

(4) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(5) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.

(6) Die Pflege und Unterhaltung der Bäume obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit diese aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten sind.

(7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf den einzelnen Gräbern ist nicht gestattet. Weiterhin ist es untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

§ 30b Sternenkinderfeld

(1) Auf dem Friedhof Urberach stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese Fläche ist als Gemeinschaftsanlage ausgebaut mit einem zentralen Gedenkstein sowie einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.

(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

 

V. Gestaltung der Gräber

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jedes Grab ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasenreihengräber (§ 27), Rasenwahlgräber (§28), Urnengemeinschaftsanlage (§ 29), pflegeleichte Rasenwahlgräber (§28 a und § 28b), Grabgemeinschaftsanlagen (§ 30), Baumgräber (§ 30a) und dem Sternkinderfeld (§ 30b).

(2) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(3) Auf den Gräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.

(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,

ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m

und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.

(6) Die sichtbaren Sockel dürfen max. 0,15 m hoch sein.

(7) Ein Grab für Erdbestattungen darf bis zu 75 % des Grabbeetes durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte abdecken.

(8) Grabmale dürfen nicht größer als das Grab selbst sein und über das Grab hinausragen.

(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

(10) Grabmale oder Gedenkplatten dürfen nicht an den Umfassungsmauern der Friedhöfe befestigt werden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.

§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Maße der Grabbeete im Parkbereich des Friedhofs Urberach (Grabfelder „Park A“ – bis „Park X“) betragen (Länge x Breite):

a) Reihen- und Tiefgräber sowie

Wahlgräber -1 Grabstelle 1,20m x 0,60m

b) Wahlgräber -2 Grabstellen 1,50m x 1,50m

c) Urnenwahlgräber 2 Grabstellen 0,90m x 0,60m

d) Urnenwahlgräber 4 Grabstellen 0,90m x 1,00m

e) Kinder(reihen)gräber 0,90m x 0,50m.

Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.

(2) Die im Parkbereich des Friedhofs Urberach sowie auf dem Friedhof Ober-Roden in den Bereichen „Erd A“ und „Erd B“ bereitgestellten Urnenwahlgräber dürfen nur mit liegenden Grabmalen gestaltet werden.

Ansonsten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnenwahlgräber mit einer Breite bis zu 0,70 m:

maximale Abmessungen 60 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe)

b) Urnenwahlgräber mit einer Breite ab 0,70 m:

maximale Abmessungen 90 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe).

(3) Die Gestaltung der Rasengräber auf dem Friedhof Ober-Roden ist in den Bereichen „Rasen V“ und „Rasen WFam“ sowie auf dem Friedhof in Urberach in dem Grabfeld „Allg. Q“ ausschließlich durch auf Fundamenten aufgelegten Grabplatten, die bei Reihen- und Wahlgräbern, 1 Grabstelle, und Tiefgräbern, die Abmessungen von 60 cm x 80 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) und bei Wahlgräbern, 2 Grabstellen, 100 cm X 80 cm X 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) haben dürfen, zulässig. Die Gestaltung der Rasengräber mit stehenden Grabmalen in allen anderen Bereichen des Friedhof Ober-Roden sowie auf dem Friedhof Urberach ist neben der Gestaltung mit Grabplatten ebenfalls zulässig. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.

(4) Die in § 29 aufgeführten Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.

Für die auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Urnengemeinschaftsanlage 1 und Urnengemeinschaftsanlage 2 anzubringenden Gedenktafeln aus Bronzesandguss sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

In der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ errichteten Urnengemeinschaftsanlage ist nur die Anbringung von Gedenktafeln zulässig. Diese werden an den in den Grabreihen befindlichen Natursteinstelen angebracht. Dies sind nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.

Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.

Auf den in vorhandenen Grablücken errichteten kleinräumigen Urnengemeinschaftsanlagen können die Lebensdaten der Verstorbenen aus gegossenen Bronzebuchstaben und -ziffern angebracht werden (Schriftart: „Siehler“ oder „Lorenz“). Die Schriftzüge der Namensinschrift und der Lebensdaten werden auf der für das entsprechende Grab vorgesehenen Namensstele aufgesetzt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

Die Höhe der Schriftzüge ist so zu wählen, dass bei Einzelgräbern das Maß von 14 cm nicht überschritten wird. Bei Doppelgräbern (2 Urnen) können bis zu sieben Schriftzüge angebracht werden. Es steht dann ein Höhenmaß von max. 30 cm zur Verfügung.

(5) In der in § 30 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlage sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden oberhalb des Bestattungsplatzes an den in den Grabbeeten befindlichen Natursteinquadern angebracht. Dies sind für Quader in den Rosenhügelbeeten nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss und für die Quader im Hainbereich nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.

Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.

(6) Die Gestaltung der in § 28 a aufgeführten pflegeleichten Rasenwahlgräber sowie der in § 28 b aufgeführten pflegeleichten Urnenwahlgräber ist ausschließlich durch eine auf Fundamenten erstellte Gedenkstele zulässig. Für die Gedenkstele sind folgende Abmessungen vorgesehen: Maximale Höhe 80 cm x maximale Breite 30 cm x maximale Tiefe 16 cm. Die Stelen sind in einem Abstand von 10 cm zur Rasenfläche zu errichten. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.

(7) Die Kennzeichnung der in § 30a aufgeführten Baumgräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzesandguss auf den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

(8) In dem in § 30b aufgeführten Sternenkinderfeld sind nur liegende Gedenktafeln in Sternform – gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung - zulässig. Die Gedenktafel muss aus bruchsicherem Material (Stein) gefertigt werden und eine Dicke von 8–10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.

(9) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.

§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Errichtung bzw. jede Veränderung ist mit der Erklärung zu erbringen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA Grabmal) entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen mit der Bemaßung der Grabmalteile zu beantragen. Auf dem Antrag (entsprechende Unterlagen können auf der städtischen Internetseite heruntergeladen oder bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Material, Materialbearbeitung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Weiterhin sind dem Antrag die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung schriftlichen der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Der Zeitpunkt der Errichtung und jeder Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben bzw. mit ihr abzustimmen.

(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehen Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, die Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens nach Erfüllung der Ruhefrist von 20 Jahren des zuletzt in einem Grab Erdbestatteten und somit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden.

Soll eine Grabmalanlage vor Ablauf dieser Zeit entfernt werden, so ist dies nur im Wege einer sog. Umwandlung in ein Rasengrab möglich. Das Denkmal muss erhalten bleiben.

(2) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der in Rasengräber umgewandelten Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.

(3) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt. Die Kosten für die Pflege des Grabes für die Zeit der noch verbleibenden Nutzungszeit regelt die Friedhofsgebührensatzung.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Außerdem ist das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

 

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber

§ 36 Bepflanzung von Gräbern

(1) Alle Gräber – mit Ausnahme der Urnenwände, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage, der Baumgräber sowie der Rasengräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten des Grabes, dessen Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Grabpflanzungen sollen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht überschreitet.

(4) Auf den Gräbern dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Gräbern abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Reihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden.

(3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege des Grabes kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der oder des Nutzungs- berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

 

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 38 Allgemeine Übergangsregelung

(1) Bei Gräbern, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf deren Kosten abräumen zu lassen.

(3) Ruhefristen von Ascheurnen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung mit 15 Jahren bemessen wurden, bleiben bestehen.

§ 39 Übergangsregelung für Urnenwände

Für Urnenwände, über die bereits verfügt wurde, gilt folgendes:

(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenverhältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.

(3) Die Urnenkammern sind jeweils mit einer Gedenkplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(4) Die Anlage, die Pflege und Unterhaltung, sowie sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumenschalen, Blumengaben oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt bzw. abgelegt werden.

§ 40 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, in den Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden) und der Baumgräber (Friedhof Urberach),

b) eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 41 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtung „Friedhof“ mit seinen jeweils vorhandenen Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 42 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechende verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung befolgt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und Druckschriften verteilt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. Container für andere als Friedhofsabfall nutzt,

k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Tiere mitbringt,

l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) unberechtigt Pflanzen abpflückt und Stecklinge schneidet,

m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe m) außer an Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt

n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

p) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt,

q) entgegen § 11 Abs. 7 Trauerfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

r) entgegen § 12 Abs. 1 Gräber nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt,

s) Gräber entgegen § 37 vernachlässigt;

t) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

u) Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

v) Grabmale entgegen § 34 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

w) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 45 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.07.2017, außer Kraft.

 

Rödermark, den 14.12.2022

Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter , Bürgermeister

 

Verkaufsoffener Sonntag

Allgemeinverfügung für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages in der gesamten Stadt Rödermark

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) vom 23.11.2006 (GVGI. I, S. 606) in der derzeit gültigen Fassung ergeht für die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntages im Stadtgebiet Rödermark folgende

Allgemeinverfügung:

1. Abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Stadt Rödermark anlässlich der Veranstaltung „Frühlingsmarkt“ am Sonntag, dem 26. März 2023, von 13 bis 19 Uhr, für den geschäftlichen Kundenverkehr offengehalten werden.

2. Banken, Sparkassen, Reisebüros und andere Dienstleistungsunternehmen fallen nicht unter das Hessische Ladenöffnungsgesetz und können die Freigaberegelung nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

3. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

4. Diese Verfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Rödermark, dem Neuen Heimatblatt Rödermark, in Kraft.

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

6. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können beim Magistrat der Stadt Rödermark, Fachbereich Organisation und Gremien / Bürgerbüro, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark, zu den Dienstzeiten eingesehen werden.

Begründung:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes (HLöG) sind Kommunen aus Anlass von Märkten, Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen Veranstaltungen berechtigt, abweichend von § 6 HLöG die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben.

Der letzte Frühlingsmarkt an einem Sonntag fand zuletzt im Jahr 2020 statt. Durch die Corona-Pandemie war es in den letzten beiden Jahren nicht möglich, diesen stattfinden zu lassen. Aufgrund einer Umfrage der Wirtschaftsförderung hat sich die Mehrheit der beteiligten Aussteller im Jahr 2022 für einen zweitägigen Frühlingsmarkt am 25./26. März 2023 mit verkaufsoffenem Sonntag ausgesprochen.

Die Stadt Rödermark macht von ihrer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch, einen weiteren Termin einer Sonntagsöffnung aus begründetem Anlass festzusetzen. Der Markttag „Frühlingsmarkt“ blickt auf eine langjährige Tradition zurück und ist von lokaler wie auch überregionaler Bedeutung. Der Rödermärker Frühlingsmarkt hat sich mit seinen kreativen Angeboten von Manufakturen, Dienstleistern, Handwerk, Handel und Non-Profit-Organisationen (ADFC) zu einem Magnet für Besucher aus dem Kreis Offenbach entwickelt. Ein enger zeitlicher und räumlicher Bezug zwischen dem Anlassereignis und Ladenöffnungen besteht. Die Ladenöffnung wird auf die örtlichen Kernbereiche (Dieburger Straße, Heitkämperstraße, Pfarrgasse, Frankfurter Straße, Schulstraße und Trinkbrunnenstraße inkl. der angrenzenden Plätze) in Ober-Roden beschränkt bleiben.

Die Veranstaltung bildet somit den Rahmen, der es zulässt, das Offenhalten der Ladengeschäfte im Stadtteil Ober-Roden nach dem HLöG zu genehmigen. Die publikumsintensive öffentliche Veranstaltung stellt nach Prüfung und Abwägung des Einzelfalls einen begründeten Anlass für den Ausnahmefall einer sonntäglichen Ladenöffnung im Sinne des § 6 HLöG dar. Die Voraussetzungen für die Sonntagsöffnung im Sinne vorgenannter Rechtsvorschrift sind auch nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen der Gemeinde auf der einen und der Arbeitnehmersituation auf der anderen Seite als gegeben anzusehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da im Vorfeld einer Sonntagsöffnung unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens des Veranstalters und der teilnehmenden Einzelhandelsgeschäfte unabdingbar sind. Diese setzen eine entsprechende Planungssicherheit voraus, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde jedoch die Verfügung in ihrem Sinngehalt und ihrer Zielsetzung einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Sonntagsöffnung zunichtemachen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Magistrat der Stadt Rödermark, Konrad-Adenauer-Straße 4-8, 63322 Rödermark, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden.

Wegen des angeordneten Sofortvollzuges haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht in Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, kann auf Antrag den angeordneten Sofortvollzug aussetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

Jörg Rotter , Bürgermeister

 

Nachrücker für die Stadtverordnetenversammlung

Wahl zur Stadtverordnetenversammlung am 14.03.2021; hier: Nachrücken von Bewerbern

Von den „Freien Wählern Rödermark (FWR)“ hat Herr Jürgen Breslein sein Mandat niedergelegt. Als nächste Bewerber des Wahlvorschlages der FWR würden Herr Siegfried Kupczok beziehungsweise Frau Dr. Ute Eckenbach nachrücken. Auf die Annahme des Mandats haben sie verzichtet. Daher rückt als nächster Bewerber der FWR Herr Stefan Schefter nach und wird somit berufen.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Rödermark gemäß §§ 25-27 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) binnen von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim stellvertretenden Gemeindewahlleiter der Stadt Rödermark, Rathaus Urberach, Zimmer 106, Einspruch erheben.

 

Rödermark, 16. Dezember 2022

Klaus Brehm, stellv. Gemeindewahlleiter

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