Amtliche Bekanntmachungen vom 14.9.17

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 08.09.17 in Rödermark: Iris Schrod, geb. Reichert, 57 Jahre, Thomas-Mann-Str. 13

am 08.09.17 in Seligenstadt: Magdalena Jäger, geb. Schrod, 85 Jahre, Waldstr. 55

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: montags von 9 bis 12.30 Uhr

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

Demenzgruppe

Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr; im Bürgertreff Waldacker montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie nach Vereinbarung unter Telefon 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Sprechstunde Jugendarbeit: donnerstags ab 15.30 Uhr und freitags ab 16 Uhr

Beratung der Johanniter zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, mobilen sozialen Hilfsdiensten: erster und dritter Freitag im Monat, 9.30 bis 11.30 Uhr

Angebote

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9 bis 11 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (18. 9.)

Willkommen in Rödermark, Stühle gestalten: mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Café-Treff: dienstags, 17 bis 19 Uhr; mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Saz-Kurs: montags, 17 Uhr

PC-Hilfe „Quartiersgruppe Urberach“: jeden letzten Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr

Angebote für Jugendliche

Fahrradwerkstatt: freitags, 15 Uhr

Offener Treff mit Koch-AG: donnerstags und freitags, 16 bis 22 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14.30 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 18 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 16 bis 18 Uhr

Angebote für Senioren

Internationales Frühstück 50+: alle 14 Tage freitags, 9.30 Uhr (22.9.)

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 18. September

Bezirke B und C: Dienstag, 19. September

Bezirk A: Mittwoch, 20. September

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Dienstag, 26. September

Bezirke B und C: Mittwoch, 27. September

Bezirk A: Donnerstag, 28. September

Altpapier

Bezirk B: Donnerstag, 21. September

Bezirke C und D : Freitag, 29. September

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 26. September

Bezirk 2: Mittwoch, 27. September

 

Kerb in Ober-Roden

Anlässlich der Kerb im Stadtteil Ober-Roden ist es erforderlich, die Dieburger Straße/Frankfurter Straße zwischen den Einmündungen Mainzer Straße und Trinkbrunnenstraße für den gesamten Verkehr komplett zu sperren. Die bereits aus den Vorjahren bekannten Sperrungen bzw. Sonderregelungen gelten von Donnerstag, 21. September, 18:00 Uhr, bis Dienstag, 26. September, 14:00 Uhr.

Wir bitten zu beachten, dass es während des genannten Zeitraums bezüglich der Linienführung der Buslinien 95, 46, Nachtbus sowie des „Bahnhof-Direkt“-Services teilweise zu einer anderen Linienführung kommt.

Die Buslinien verkehren aus Richtung Frankfurt/Offenbach nach der Haltestelle „Friedhof“ über Hanauer Straße, Mainzer Straße, Rödermarkring, Dieburger Straße, Bahnhof Ober-Roden, Dieburger Straße, Forststraße zur Haltestelle Breidertring bzw. in Fahrtrichtung Frankfurt/Offenbach in umgekehrter Reihenfolge.

Die Haltestellen „Marktplatz“ bzw. „Kirche“ werden in dieser Zeit in beiden Fahrtrichtungen ersatzlos gestrichen.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern, Bürgermeister

 

Feuerwehrsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. I S. 26) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 05.09.2017 folgende

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Rödermark- Feuerwehrsatzung - 1. Änderung

 

beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

 

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Rödermark haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise (z.B. zweiter Wohnsitz oder regelmäßige soziale Kontakte) regelmäßig für Einsätze in der Stadt Rödermark und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich ge-eignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.  Die Allgemeine Feuerwehrdiensttauglichkeit ist durch eine Arbeitsmedizinische Untersuchung zu belegen und muss von einem Arbeitsmediziner durchgeführt werden.

 

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

 

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder bei dem Wehrführer/der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadt-brandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

 

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt nach erfolgreicher Ableistung einer Probezeit gemäß § 5 a durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion der Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

 

 

§ 5 a wird eingefügt:

 

§ 5 a

Probezeit

 

(1) Die dauerhafte Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nach Ableistung einer Mindestprobezeit von 6 Monaten, wenn durch den Stadtbrandinspektor – nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses – die fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin gemäß § 11 Abs. 1 HBKG festgestellt wird.

 

(2) Fachlich geeignet ist ein Bewerber/eine Bewerberin, wenn er/sie regelmäßig (mindestens 6mal) an angeordneten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen und mit der Grundausbildung begonnen hat.

 

(3) Persönlich geeignet ist ein Bewerber/eine Bewerberin, wenn er/sie erkennen lässt, dass er/sie gesundheitlich geeignet ist und sich kameradschaftlich verhält. Ebenso muss der Bewerber/Bewerberin den Weisungen der vorgesetzten Personen nachkommen.

 

(4) Bei Nichtfeststellung der Eignung kann die Probezeit auf bis zu 12 Monate verlängert werden.

 

(5) Für Mitglieder, die aus der Jugendfeuerwehr übernommen werden, entfällt die Probezeit.

 

(6) Bewerber/Bewerberinnen, die bereits einer anderen Feuerwehr als aktives Mitglied angehört haben, können – nach Anhörung des zuständigen Feuerwehrausschusses – ohne Probezeit aufgenommen werden. Eine Bestätigung der abgeleisteten Dienstzeit(en) der Feuerwehr, in denen bisher Dienst geleitstet wurde, ist dem Aufnahmeantrag beizufügen.

 

 

§ 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

 

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

b) dem Austritt,

c) dem Ausschluss,

d) dem Tod

e) mit dem Wegfalls der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2.

 

(2) Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller/die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

 

(3) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.

 

(4) Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mindestens 10-malige unentschuldigte Fernbleiben im Kalenderjahr vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

 

 

§ 13 erhält folgende Fassung:

 

§ 13

STADTBRANDINSPEKTOR/STADTBRANDINSPEKTORIN, STELLVERTRETENDER STADTBRANDINSPEKTOR/STELLVERTRETENDE STADTBRANDINSPEKTORIN, WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER/STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN

 

(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rödermark ist der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin.

 

(2) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

 

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rödermark (§ 16) statt.

 

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rödermark angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann Zudem müssen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Rödermark haben.

Grundsätzlich kann nur gewählt werden wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sollte das 55. Lebensjahr bereits vollendet sein, kann die Ernennung nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden oder eine Wahl erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres stattfinden soll.

 

(5) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der  Stadt Rödermark ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rödermark und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung und der Allgemeinen Hilfe  zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

 

(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, hat den  Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen  Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors/die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors/einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/ die stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Rödermark ernannt.

 

(7) Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden.

 

(8) Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 und Abs. 7 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der  Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

 

(9) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/ die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

 

 

§ 18 erhält folgende Fassung:

 

§ 18

WAHLEN

 

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

 

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Erfolgt eine Wahl – bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG – nach Vollendung des 60. Lebensjahres, verkürzt sich die Wahlzeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

 

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

(4) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

 

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Artikel II:

Folgende Paragraphen und Absätze der Stellplatzsatzung werden nicht geändert:

§ 1 (1) – (3); § 2 (1) – (4); § 3; § 4 (1) – (3); § 7 (1) – (5); § 8 (1) – (2); § 9 (1) – (3); § 10 (1) – (3);

§ 11 (1) – (3); § 12 (1) – (3); § 14 (1) –(2); § 15 (1) – (4); § 16 (1)- (5); § 17 (1) – (4); § 19;

§ 20 (1) – (2)

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Rödermark, 06.09.2017

Kern, Bürgermeister

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