Amtliche Bekanntmachungen vom 14. Juni 2024

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Stellplatzsatzung und Freiflächen- und Begrünungssatzung

Stellplatzsatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 04.06.2024 die folgende

SATZUNG

über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze

für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder

sowie die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

der Stadt Rödermark

beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Rödermark.

 

§ 2 Herstellungspflicht

(1)     Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen, hergestellt werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der Anlagen fertiggestellt sein.

(2)     Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).

Ein Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen wird auch durch den nachträglichen Ausbau von Dach- und Kellergeschossen oder Aufstockung ausgelöst.

(3)     Es besteht keine Pflicht zur Herstellung von Abstellplätzen für Sonderfahrräder.

(4)     Notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind so herzustellen und instand zu halten, dass die Benutzbarkeit stets gewährleistet ist.

Die zugehörige Begrünung ist dauerhaft zu unterhalten. Auf die entsprechenden Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie der Freiflächen- und Begrünungssatzung wird verwiesen.

 

§ 3 Begriffe

(1)     Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen.

Carports im Sinne dieser Satzung sind überdachte, ansonsten allseitig oder teilweise offene bauliche Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Garagen im Sinne dieser Satzung sind allseitig umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

(2)     Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen.

Es ist zwischen Regelfahrradabstellplätzen und Sonderfahrradabstellplätzen zu unterscheiden.

Als Sonderfahrräder im Sinne dieser Satzung werden ein- oder mehrspurige Lastenräder, Cargobikes und Liegeräder definiert, die aufgrund ihrer Größe sowie der Form von einem Regelfahrrad abweichen.

(3)     Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerflächen oder -räume für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder gelten nicht als Stellplätze und Abstellplätze im Sinne dieser Satzung.

 

§ 4 Größen

(1)     Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen.

(2)     Stellplätze für Personenkraftwagen müssen bei Schräg- und Senkrechtaufstellung mindestens 5,00 m lang und 2,50 m breit sein. Bei Längsaufstellung beträgt die Mindestlänge 6,00 m. Bei Behindertenstellplätzen beträgt die Mindestbreite 3,50 m.

Stellplätze für Kleintransporter (Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) müssen eine Mindestgröße von 3,00 m x 7,00 m besitzen. Bei Längsaufstellung erhöht sich die Mindestlänge auf 8,50 m.

Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung GaV) in der jeweils gültigen Fassung.

(3)     Bezüglich der erforderlichen Mindestgrößen der Abstellplätze für Regelfahrräder sowie der erforderlichen Mindestbreiten der zugehörigen Erschließungswege wird auf die Regelungen der Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen.

 

§ 5 Zahl

(1)     Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich gemäß Anlage 3 (Download hier), die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Der Bedarf ist gemäß den Spalten 1 und 4 zu bemessen, sofern in den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes geregelt ist.

(2)     Für die Bereiche „Bahnhaltepunkt Ober-Roden“ sowie „Bahnhaltepunkt Urberach“ wird bei Wohnnutzungen aufgrund der räumlichen Nähe zu den Haltepunkten des schienengebundenen ÖPNV ein von Absatz 1 abweichender Bedarf notwendiger Stellplätze festgelegt. Die räumliche Abgrenzung der Bereiche ergibt sich aus den Anlagen 1 (Download hier) und 2 (Download hier), welche ebenfalls verbindliche Bestandteile dieser Satzung sind. Der für die Bereiche „Bahnhaltepunkt Ober-Roden“ sowie „Bahnhaltepunkt Urberach“ erforderliche Stellplatzbedarf bemisst sich gemäß Anlage 3 Spalte 2.

(3)     Für den „Innerstädtischen Versorgungsbereich Ober-Roden“ sowie den „Innerstädtischen Versorgungsbereich Urberach“ wird bei bestimmten gewerblichen Nutzungen ein von Absatz 1 abweichender Bedarf notwendiger Stellplätze festgelegt. Die räumliche Abgrenzung der Bereiche ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2, welche ebenfalls verbindliche Bestandteile dieser Satzung sind. Der für den „Innerstädtischen Versorgungsbereich Ober-Roden“ sowie den „Innerstädtischen Versorgungsbereich Urberach“ erforderliche Stellplatzbedarf bemisst sich gemäß Anlage 3 Spalte 3.

(4)     Grundstücke, die nach Grundstücksveränderungen mindestens zu 75% ihrer neuen Fläche in einem der in Absatz 2 und 3 genannten Bereiche liegen, werden vollständig zu dem jeweiligen Bereich gerechnet.

(5)     Jede Wohneinheit gemäß Anlage 3, Nummern 1.1 bis 1.4 muss über mindestens einen Stellplatz verfügen. Dies gilt nicht im Fall der Anwendung des Absatzes 2.

(6)     Für Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(7)     Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer öffentlich-rechtlich gesichert sein.

(8)     Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(9)     In den Fällen der Absätze 6 bis 8 ist die Zustimmung des Magistrats erforderlich.

(10) Bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze ist jeweils auf ganze Zahlen aufzurunden.

(11) Der Anteil der barrierefrei bzw. behindertengerecht herzustellenden Stellplätze an der Gesamtzahl der herzustellenden notwendigen Stellplätze beträgt bei

11 bis 20 Stellplätze – 1 Behindertenstellplatz,

21 bis 30 Stellplätze – 2 Behindertenstellplätze,

31 bis 40 Stellplätze – 3 Behindertenstellplätze.

Die Anzahl erhöht sich im Weiteren je 10 Stellplätze um einen Behindertenstellplatz.

 

§ 6 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 Hessische Bauordnung wird ausgeschlossen.

 

§ 7 Beschaffenheit

(1)     Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

Ausnahmen ergeben sich aufgrund des Absatzes 2.

(2)     Je Wohneinheit ist ein gefangener Stellplatz zulässig, sofern der jeweiligen Wohneinheit diese beiden Stellplätze (Vorderlieger sowie Hinterlieger bzw. gefangener Stellplatz) zugeordnet werden. Die Zuordnung zu unterschiedlichen Wohneinheiten ist unzulässig.

(3)     Oberirdische Stellplätze und deren Zufahrtswege sind mit Pflaster bzw. Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechendem Unterbau herzustellen.

Die Stellplatzflächen sind dabei so herzustellen, dass Niederschlagswasser versickern oder in unmittelbar angrenzende Grünflächen entwässert werden kann, es sei denn, dass dem andere Belange entgegenstehen. Dies ist z. B. der Fall, wenn das abfließende Niederschlagswasser gemäß den einschlägigen Regelwerken als schädlich verunreinigt zu klassifizieren ist.

Eine vollflächige Versiegelung der Flächen durch Asphalt- oder Betonbeläge ist unzulässig. Begründete Ausnahmen sind zulässig.

(4)     Vor Garagen muss ein Mindeststauraum vom 5 m nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Stauraum reduziert werden.

(5)     Zufahrten auf privaten Grundstücken, über die mindestens fünf Stellplätze erschlossen werden, müssen einen PKW-Begegnungsverkehr ermöglichen. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.

(6)     Doppelparksysteme sind ausschließlich bei Wohnnutzungen zulässig, sofern der jeweiligen Wohneinheit diese beiden Stellplätze zugeordnet werden. Die Zuordnung zu unterschiedlichen Wohneinheiten ist unzulässig.

(7)     Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur – Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.

(8)     Bezüglich der erforderlichen Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze wird auf die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. Fahrradständer müssen so beschaffen sein, dass auch der Fahrradrahmen anschließbar ist (z.B. in Form von Fahrradbügeln).

(9)     Bei der Anlage von Abstellplätzen ist mindestens jeder zweite der Abstellplätze mit einer Stromzuführung für die Ladung von Elektrofahrrädern zu versehen.

 

§ 8 Standort

Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 150 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich das Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

 

§ 9 Ablösung

(1)     Die Herstellungspflicht für einen notwendigen Stellplatz nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages ganz oder teilweise abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2)     Über den Antrag entscheidet der Magistrat.

(3)     Der im Falle einer Ablösung an die Stadt zu zahlende Geldbetrag wird pro Stellplatz wie folgt festgelegt:

-       Wohngebiet 8.000,00 €

-       Mischgebiet 7.000,00 €

-       Gewerbe-/ Industriegebiet 5.000,00 €

 

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

      § 2 Abs. 1 Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

      § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(3)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4)     Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

 

§ 10 Ausnahmen

(1)     Der Magistrat kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Stellplatzsatzung zulassen.

(2)     In Bebauungsplänen und anderen kommunalen Satzungen können von dieser Stellplatzsatzung abweichende bauordnungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.

Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

§ 11 Überleitungsregelungen

Bauvorhaben, für die bis zum 30.06.2024 ein Bauantrag gestellt wird, können noch nach der 2. Änderung der Satzung vom 14.05.2019 beurteilt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten

(1)     Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Stellplatzsatzungen außer Kraft.

(2)     Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 05.06.2024

 

Freiflächen- und Begrünungssatzung

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl S. 90, 93) sowie des § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 07.05.2024

folgende

Freiflächen- und Begrünungssatzung der Stadt Rödermark

beschlossen.

§ 1 Ziel der Satzung

Die Satzung verfolgt das Ziel der Sicherstellung sowie Förderung einer nachhaltigen Durchgrünung der Siedlungsflächen der Stadt Rödermark. Zur Erreichung dieses Ziel dienen die nachfolgenden qualitativen und quantitativen Vorgaben für eine klimaangepasste Begrünung der Grundstücksfreiflächen sowie Stellplatzflächen.

 

§ 2 Geltungsbereich

1.        Die Satzung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Rödermark für die nicht überbauten Flächen der bebauten oder bebaubaren Grundstücke einschließlich der unterbauten Grundstücksbereiche (Grundstücksfreiflächen) sowie für die Gestaltung von Stellplatzflächen.

2.        Die Satzung ist auf alle Vorhaben anzuwenden, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen zum Inhalt haben, die gemäß Hessischer Bauordnung genehmigungspflichtig, genehmigungsfreigestellt oder genehmigungsfrei sind.

Voraussetzung ist, dass durch diese Vorhaben ein Eingriff in die Gestaltung von Grundstücksfreiflächen oder Stellplatzflächen erfolgen soll.

3.        Soweit rechtsverbindliche Bebauungspläne einzelne oder mehrere Festsetzungen zu den Grundstücksfreiflächen sowie der Gestaltung von Stellplatzflächen treffen, finden die auf diese Festsetzungen bezogenen Vorschriften dieser Satzung keine Anwendung. Alle anderen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

Sofern denkmalschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange einzelnen oder mehreren Vorschriften dieser Satzung entgegenstehen, sind letztgenannte Vorschriften nicht anzuwenden.

4.        Zum Vollzug dieser Satzung ist ein qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben gemäß Hessischer Bauordnung ist ein solcher lediglich nach Aufforderung vorzulegen.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

1.        Grundstücksfreiflächen sind die Flächen der Grundstücke, welche nicht mit zulässigen baulichen Anlagen im Sinne des § 19 Baunutzungsverordnung überbaut sind. Unterbaute Grundstücksflächen zählen hingegen zu den Grundstücksfreiflächen.

2.        Begrünung im Sinne dieser Satzung ist die dauerhafte Bepflanzung von Grundstücksflächen. Begrünt sind Flächen, wenn sie unversiegelt sind und mit heimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Stauden, Rasen- und Wiesenflächen bepflanzt sind. 

3.        Die Grundstückfläche stellt die Gesamtheit der bebauten sowie unbebauten Flächen eines Baugrundstücks (im Sinne des § 19 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) dar.

4.        Der Vorgartenbereich ist die Fläche zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche oder bezüglich ihrer Funktion vergleichbaren Privatstraßen und -wegen, der Vorderkante des Hauptgebäudes sowie den Verlängerungen der Vorderkante des Hauptgebäudes bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen.

5.        Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen.

Carports im Sinne dieser Satzung sind überdachte, ansonsten allseitig oder teilweise offene bauliche Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

Garagen im Sinne dieser Satzung sind allseitig umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

6.        Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen, die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen.

 

§ 4 Gestaltung der Grundstücksfreiflächen

(1)     Die Grundstücksfreiflächen sind dauerhaft zu begrünen. Vorhandene Bäume und Sträucher sind vorrangig zu erhalten.

Die Herstellung der Begrünung hat spätestens in der auf die abschließende Fertigstellung des Vorhabens (§ 84 Abs. 1 Hessische Bauordnung) folgenden Pflanzperiode zu erfolgen.

Abgängige Pflanzen sind spätestens in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichwertig zu ersetzen.

(2)     Für alle anzupflanzenden Bäume und Sträucher gelten folgende Mindestanforderungen:

1. Bäume und Sträucher:

Verwendung heimischer, standortgerechter Arten gemäß Artenempfehlung;

2. Bäume:

Laubbäume, Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 18-20 cm in 1,0 m Höhe; durchwurzelbarer Raum mindestens 24 m³ pro Baum;

3. Sträucher:

2 x verpflanzt, Größe 60-100 cm.

Bezüglich der Artenempfehlungen wird auf die zugehörige Anlage verwiesen.

(3)     Je angefangene 150 m² der Grundstücksfreiflächen ist mindestens ein heimischer, standortgerechter mittelgroßer Baum mit Bodenanschluss entsprechend der Artenempfehlung (Anlage) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Vorhandene Bäume im Bereich der Grundstücksfreiflächen werden angerechnet.

(4)     Auf mindestens 15 % der Grundstücksfreiflächen sind heimische, standortgerechte Sträucher entsprechend der Artenempfehlung (Anlage) zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Vorhandene Sträucher im Bereich der Grundstücksfreiflächen werden angerechnet.

(5)     Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (unterbaute Grundstücksflächen) sind mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 0,80 m Stärke zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu überdecken sowie intensiv zu begrünen, sofern sie nicht durch zulässige bauliche Anlagen überbaut bzw. befestigt sind. Die Oberkanten der Vegetationstragschicht müssen niveaugleich mit den Geländeoberkanten der daran angrenzenden Grundstücksfreiflächen abschließen.

Die Vegetationstragschicht ist im Radius von mindestens 2,50 m um jede Baumpflanzung auf mindestens 1,20 m zuzüglich Filter- und Drainageschicht zu erhöhen. Eine niveaugleiche Anpassung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(6)     Die Grundstücksfreiflächen sind wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen.

Das flächenhafte Auslegen von Kies, Schotter, Splitt, Rasengittersteinen und Schotterrasen sowie die Verwendung von Textilgeweben, Geovlies, Plastikfolien oder vergleichbaren Materialien zur Gartengestaltung ist nicht zulässig.

Die Verwendung von Kies oder Schotter innerhalb eines maximal 0,50 m breiten Spritzschutzstreifens entlang der Gebäudekanten ist zulässig.

(7)     Innerhalb der Grundstücksflächen sind zulässigerweise befestigte Flächen so herzustellen, dass Niederschlagswasser entweder versickern, gesammelt oder in angrenzende Pflanzflächen abfließen kann.

Befestigte Flächen, welche die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich beschränken, sind nur zulässig, soweit ihre Zweckbestimmung dies erfordert.

Befestigte Flächen sind auf das funktional notwendige Maß zu beschränken.

(8)     Innerhalb der Grundstücksflächen sind bei der Gestaltung der zulässigerweise befestigten Flächen helle Farbtöne bzw. Oberflächenmaterialien zu verwenden, die sich bei Sonneneinstrahlung weniger aufheizen.

(9)     Kinderspielplätze, welche gemäß Hessischer Bauordnung erforderlich sind, sind innerhalb verkehrsabgewandter Grundstücksbereiche zu errichten.

Eine wirksame Verschattung ist durch das Anpflanzen heimischer, standortgerechter Laubbäume entsprechend der Artenempfehlung (Anlage) zu gewährleisten.

Ein Kinderspielplatz ist mindestens mit einem Sandspielbereich, einem ortsfesten Spielgerät sowie einer ortsfesten Sitzgelegenheit (Sitzbank) auszustatten.

(10) Flächen zum Abstellen von Abfallbehältnissen sind mit ortsfesten Sichtschutzanlagen oder geeigneten immergrünen Pflanzen so abzuschirmen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht einsehbar sind.

 

§ 5 Gestaltung der Stellplatzflächen sowie des Vorgartenbereichs

(1)     Führt die Errichtung von Stellplätzen zu einer Flächeninanspruchnahme, sind als Ausgleich heimische, standortgeeignete Bäume zu pflanzen, zu pflegen und zu unterhalten.

Je fünf Stellplätze ist mindestens ein heimischer, standortgerechter Baum gemäß § 4 Abs. 2 zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Anpflanzung hat in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Stellplatzflächen zu erfolgen.

(2)     Sollen innerhalb des Vorgartenbereichs Garagen, Carports, Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Flächen zum Abstellen von Abfallbehältnissen, Zufahrten oder Zuwegungen errichtet bzw. hergestellt werden, so sind als Ausgleich hierfür, unversiegelte sowie dauerhaft zu begrünende Flächen mit einer Größe von jeweils 50% der für die genannten Nutzungen bzw. baulichen Anlagen in Anspruch genommenen Flächen – innerhalb des Vorgartenbereichs – anzulegen.

Innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten können auf Antrag die herzustellenden begrünten Flächen auch außerhalb des Vorgartenbereichs umgesetzt werden. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Magistrat der Stadt Rödermark.

(3)     Die gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Flächen für Begrünungen und Bepflanzungen sind nicht den Grundstücksfreiflächen zuzurechnen.

(4)     Werden Stellplätze gemäß Absatz 1 innerhalb der Vorgartenfläche hergestellt, so sind die hierfür erforderlichen Begrünungsmaßnahmen innerhalb der in Absatz 2 erforderlichen zu begrünenden Flächen umzusetzen.

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 (5)     Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

           § 4 Abs. 1 bis Abs. 10 die Grundstücksfreiflächen nicht dauerhaft begrünt oder herstellt.

           § 5 Abs. 1 bis Abs. 4 die Gestaltung der Stellplatzflächen sowie des Vorgartenbereichs vornimmt und die erforderlichen Ausgleichsbegrünungsmaßnahmen nicht umsetzt.

(6)     Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.

(7)     Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(8)     Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat.

 

§ 7 Ausnahmen

Der Magistrat der Stadt Rödermark kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Satzung zulassen.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 7 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

 

Rödermark, 08.05.2024

 

Magistrat der Stadt Rödermark

Jörg Rotter, Bürgermeister

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