Amtliche Bekanntmachungen vom 14. 12.17

|   Stadt Rödermark - NEWS

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 29.11.17 in Offenbach: Klaus Moldenhauer, 86 Jahre, Im Taubhaus 34 B

am 06.12.17 in Rödermark: Wolfgang Süßner, 73 Jahre, Ober-Rodener Str. 18

am 07.12.17 in Offenbach: Sebastian Lang, 19 Jahre, Konrad-Adenauer-Str. 83

am 08.12.17 in Aschaffenburg: Heribert Thoma, 59 Jahre, Milanweg 3

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: montags von 9 bis 12.30 Uhr

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.00 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10.00 Uhr: Gymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14.00 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15.00 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

Demenzgruppe

Demenzgruppe „Leuchtturm“ der Arbeiterwohlfahrt: montags, 13.30 bis 17.30 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16.00 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-351

Flotte Kartenrunde im alten Feuerwehrhaus: dienstags und donnerstags, 13.30 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-352

Offener Kaffeetreff: montags, 14.15 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinbarung unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr; im Bürgertreff Waldacker montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie nach Vereinbarung unter Telefon 911-357.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Beratungstermine

Sprechstunde Quartiersmanagerin: montags, 14 bis 17 Uhr; mittwochs, 10 bis 12.30 Uhr

Senioren- und Sozialberatung: dienstags, 9 bis 13 Uhr

Sprechstunde der Integrationsbeauftragten: mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Berufswegebegleitung: mittwochs und donnerstags, 16 bis 18 Uhr

Sprechstunde Jugendarbeit: donnerstags ab 15.30 Uhr und freitags ab 16 Uhr

Beratung der Johanniter zu Fahrdiensten, Hausnotruf, Menüservice, mobilen sozialen Hilfsdiensten: erster und dritter Freitag im Monat, 9.30 bis 11.30 Uhr

Angebote

Frauenfrühstück: erster Dienstag im Monat, 9.30 Uhr

Café-Treff für Frauen: dienstags, 9 bis 11 Uhr

Handarbeitskreis: in der Regel am ersten und dritten Montag im Monat, 19 Uhr (18. 12.)

Willkommen in Rödermark, Stühle gestalten: mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Café-Treff: dienstags, 17 bis 19 Uhr; mittwochs, 9 bis 11 Uhr

Saz-Kurs: montags, 17 Uhr

PC-Hilfe „Quartiersgruppe Urberach“: jeden letzten Mittwoch im Monat, 19 bis 21 Uhr

Angebote für Jugendliche

Fahrradwerkstatt: freitags, 15 Uhr

Offener Treff mit Koch-AG: donnerstags und freitags, 16 bis 22 Uhr

Angebote für Kinder von 6 bis 12 Jahren

Offener Treff: mittwochs, 14.30 bis 17 Uhr

Hausaufgabenhilfe: montags bis freitags, 14 bis 18 Uhr

Leseclub: dienstags bis freitags, 16 bis 18 Uhr

Angebote für Senioren

Internationales Frühstück 50+: alle 14 Tage freitags, 9.30 Uhr (15.12.)

 

Neufassung der Straßenreinigungssatzung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.09.2016 (GVBl. S. 167) und des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.06.2015 (GVBl. I S. 254) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 05. Dezember 2017 folgende Satzung

Satzung über die Straßenreinigung - Straßenreinigungssatzung -

beschlossen:

 

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Übertragung der Reinigungspflicht

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder  unbebauten Grundstücke übertragen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)       Zu reinigen sind

a)         innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG) alle öffentlichen Straßen,

b)        außerhalb der geschlossenen Ortslage die öffentlichen Straßen, an die bebauten Grundstücke angrenzen.

 

(2)       Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

a)         Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Mopedwege und Standspuren,

b)        die Parkplätze,

c)         die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle,

d)        die Gehwege,

e)         die Überwege,

f)         Böschungen, Stützmauern u. a.

 

(3)       Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z. B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von einer Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(4)       Überwege sind die als solche besonders gekennzeichneten Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege.

 

§ 3

Verpflichtete

(1)       Verpflichtete i. S. dieser Satzung für die in § 1 bezeichneten Grundstücke sind Eigentümer, Besitzer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff. BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte und denen - abgesehen von der oben erwähnten Wohnungsberechtigung - nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht. Diese Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt/Gemeinde gegenüber verantwortlich.

(2)       Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3)       Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, beginnend beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger.

(4)       Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Verpflichtung zur Reinigung nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Magistrat/Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der zu reinigenden Straße sowie die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.

(5)       Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so regelt der Magistrat/Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Miteigentümern zu erfüllen ist, sowie die im Einzelnen zu reinigende Fläche.

 

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

a)         die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 - 9),

b)        den Winterdienst (§§ 10 und 11).

 

§ 5

Verschmutzung durch Abwasser

Den Straßen, insbesondere auch den Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerblichen Abwässer zugeleitet werden. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

 

Teil II

ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

§ 6

Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1)       Die ausgebauten Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile) sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen (Straßenabschnitte, Straßenteile), wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in ihrer Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2)       Bei nicht ausgebauten Straßen (Straßenabschnitten/Straßenteilen) oder Straßen mit wassergebundener Decke umfasst die Reinigung nur das Beseitigen von Fremdkörpern, groben Verunreinigungen, Laub, Schlamm oder ähnlichem.

(3)       Der Staubentwicklung beim Straßenreinigen ist durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen (z.B. ausgerufener Wassernotstand).

(4)       Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(5)       Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzuggräben geschüttet werden.

 

§ 7

Reinigungsfläche

(1)       Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist außer dem Gehweg und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen - vom Gehwegrand in Richtung Fahrbahnmitte - zu reinigen.

(2)       Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der seinem Grundstück zugekehrten Fahrbahn zu reinigen.

 

§ 8

Reinigungszeiten

Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, und zwar

a)         in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr,

b)        in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr

zu reinigen.

 

§ 9

Freihalten der Vorrichtungen für die

Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

 

Teil III

WINTERDIENST

§ 10

Schneeräumung

(1)       Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2)       Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

(3)       Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

(4)       Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in § 10 II, III festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(5)       Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(6)       Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(7)       Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

(8)       Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 7) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9)       Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(10)     Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

 

§ 11

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)       Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen“. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2)       Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.

(3)       Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile (§ 2 Abs. 3) müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4)       Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(5)       Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6)       Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7)       § 10 Abs. 10 gilt entsprechend.

 

Teil IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 12

Ausnahmen

Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straße können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1)       Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.         entgegen § 5 den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen, Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zuleitet,

2.         entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Straßen nicht oder nicht regelmäßig reinigt,

3.         entgegen § 6 Abs. 5 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt,

4.         entgegen § 9 die dort genannten Einrichtungen nicht jederzeit von allem Unrat oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen, auch von Schnee und Eis, freihält,

5.         entgegen § 10 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege und Überwege innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten nicht unverzüglich vom Schnee räumt,

6.         entgegen § 10 Abs. 6 keinen Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang räumt,

7.         entgegen § 10 Abs. 9 die Abflussrinnen bei Tauwetter nicht vom Schnee freihält,

8.         entgegen § 11 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege, die Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang nicht innerhalb der in § 10 Abs. 10 genannten Zeiten unverzüglich so bestreut, dass Gefahren nicht entstehen können,

9.         entgegen § 11 Abs. 3 bei Eisglätte die Gehwege nicht in voller Breite und Tiefe, die Überwege nicht in einer Breite von 2 m abstumpft,

10.      entgegen § 11 Abs. 6 auftauendes Eis nicht ordnungsgemäß beseitigt.

(2)       Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3)       Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

 

§ 14

Inkrafttreten

Die vorstehende Straßenreinigungsatzung wird gemäß 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Rödermark, 06. Dezember 2017

 

Ortsgericht Rödermark I (Ober-Roden)

Am 5. Dezember 2017 wurde durch den Direktor des Amtsgerichts Langen der von der Stadtverordnetenversammlung am 04. Oktober 2017 gewählte Michael Gotta zum Ortsgerichtsvorsteher des Ortsgerichts Rödermark I (Ober-Roden) bestellt. Die Amtszeit dauert bis zum 04. Dezember 2027.

Mit gleichem Datum wurde der seitherige Ortsgerichtsvorsteher, Alfons Mauer, aus dem Ehrenamt entlassen.

 

Widmungsverfügung

Die Stadt Rödermark als Trägerin der Straßenbaulast gibt hiermit gemäß § 4 Hessisches Straßengesetz (HStrG) und aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark vom 05.12.2017 die Widmung der nachfolgenden aufgeführten Flächen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 HStrG bekannt.

1.) Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 10 Flurstück 42/44, Lerchenstraße, Fläche siehe Lageplan; keine Widmungsbeschränkung

2.) Grundstück Gemarkung Messenhausen Flur 1 Flurstück 150/1, Eichenweg, Fläche siehe Lageplan; keine Widmungsbeschränkung

3.) Grundstück Gemarkung Ober-Roden Flur 2 Flurstück 362/1, Teilfläche von Frankfurter Straße bis verlängerte westliche Grenze der Parzelle 165. Die genaue Abgrenzung ergibt sich auch aus dem Lageplan. Widmungsbeschränkung: Fuß- und Radweg

Die Widmung wird am Tag der Veröffentlichung wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Rödermark, Dieburger Straße 13-17, 63322 Rödermark, einzulegen.

Rödermark, 14. Dezember 2017

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Kern, Bürgermeister

 

Jahresabschluss 2016 der Kommunalen Betriebe Rödermark

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark hat am 5. Dezember 2017 den mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Schüllermann und Partner AG, Dreieich, vom 2. August 2017 versehenen Jahresabschluss gemäß § 5 Nr. 11 EBG festgestellt und der Betriebskommission und der Betriebsleitung für das Wirtschaftsjahr 2016 Entlastung erteilt.

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Gewinn des Geschäftsfeldes Abwasser in Höhe von EUR 877.793,63, den Gewinn des Geschäftsfeldes Abfall in Höhe von EUR 124.091,58 und den Verlust des Geschäftsfeldes Betriebshof in Höhe von EUR 102.159,24 auf neue Rechnung vorzutragen.

Der Verlust des Geschäftsfeldes Badehaus in Höhe von EUR 557.176,92 wird aus der Rücklage entnommen, der Gewinn des Geschäftsfeldes Gebäudewirtschaft in Höhe von EUR 125.235,72 wird der Rücklage zugeführt.

Der Jahresabschluss 2016 liegt vom 18.12. bis zum 28.12.2017 im Rathaus Urberach, Zimmer 211, öffentlich aus.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Erster Stadtrat

 

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