Amtliche Bekanntmachungen vom 10. Februar 2022

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 14.01.22 in Wiesbaden: Nicole Perlich, 48 Jahre, Friedhofstr. 12, Wiesbaden

am 06.02.22 in Langen: Barbara Köhl, geb. Hitzel, 94 Jahre, Waldstr. 20

am 07.02.22 in Rodgau: Georg Krahl, 79 Jahre, Adolph-Kolping-Str. 20

am 07.02.22 in Frankfurt: Helmut Wascher, 85 Jahre, Ringstr. 45

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Es müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) sowie die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720). Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Soziale Stadt“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mund-Nasenschutz in Form von medizinischen Masken möglich.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852

Senioren- und Sozialberatung

Montags von 8 bis 11 Uhr in den geraden Wochen; Anmeldung erforderlich bei Maximilian Trunk, Tel. 06074 911-354, oder per Mail an seniorenundsozialberatungroedermark.de . Nächster Termin: 21. Februar

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 14.Februar

Bezirke B und C: Dienstag, 15. Februar

Bezirk A: Mittwoch, 16. Februar

Altpapier

Bezirke C und D: Donnerstag, 10. Februar

Bezirk E: Donnerstag, 17. Februar

 

Bürgerbüro geschlossen

Das Bürgerbüro im Rathaus Urberach ist am Dienstag, dem 15. Februar, wegen einer Fortbildungsveranstaltung von 10 bis 12 Uhr geschlossen. Der Telefonanschluss 911-712 zur Terminvereinbarung ist daher nicht besetzt. Es besteht aber die Möglichkeit, eine E-Mail an service@roedermark.de zuschicken.

 

Richtlinien des Anreizprogramms

der Stadt Rödermark für das Städtebauförderprogramm „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“, „Urberach-Nord“

Präambel

Im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“ (vormals Zukunft Stadtgrün in Hessen) dient das Anreizprogramms als Instrument, private Haus- und Grundstückseigentümer im Fördergebiet „Urberach-Nord“ aktiv durch Begrünungs- und Regenwasserbewirtschaftungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der städtischen, klimatischen Verhältnisse, der Aufenthaltsqualität des direkten Wohnumfeldes und des umliegenden Stadtquartiers zu unterstützen. Denn auch die Stadt Rödermark steht vor den Herausforderungen, die der Klimawandel mit sich bringt und muss sich diesem anpassen.

Die Aktivierungswirkung des Anreizprogramms liegt in der Vielzahl von kleineren Maßnahmen, die in den räumlich definierten Fördergebieten stattfinden und dadurch auch Auswirkungen auf angrenzende Gebiete haben können.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Gefördert werden nur Projekte und Maßnahmen, die innerhalb des abgegrenzten und durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Städtebaufördergebietes gemäß § 171 b Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegen. Das kartographisch abgegrenzte Städtebaufördergebiet ergibt sich aus der Anlage A, die Bestandteil dieser Förderrichtlinie ist.

§ 2 Ziel und Zweck der Förderung

(1) Ziel des Anreizprogramms ist es, die Eigeninitiative der Anwohner innerhalb des Fördergebietes anzuregen und neben einer Steigerung der Attraktivität des gesamten Städtebaufördergebietes eine nachweisliche Verbesserung des Kleinklimas im direkten Stadtumfeld als auch am gebäudebezogenen Klima zu erreichen. Dieses Ziel soll durch die Erhöhung des Anteils der Dach- und Fassadenbegrünung, der Entsieglung von vorhandenen Flächen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der hydrologischen und biologischen Vielfalt im Fördergebiet erreicht werden. Das Quartier wird hierdurch sowohl in ökologischer Perspektive als auch in optisch-ästhetischer Sicht aufgewertet.

(2) Um all dies zu erreichen, sollen gezielt private Maßnahmen angestoßen und finanziell sowie fachlich unterstützt werden. Die direkte Beantragung der Maßnahme erfolgt bei der Stadt Rödermark.

§ 3 Organisation des Anreizprogramms

(1) Die Stadt ist zentraler Ansprechpartner.

(2) Die Stadt Rödermark hat das Büro Rittmannsperger Architekten GmbH aus Darmstadt als Stadtgrünmanager mit der Durchführung des Städtebauförderprogramms „Wachstum und Nachhaltige Erneuerung“, beauftragt. Der Stadtgrünmanager unterstützt die Stadt bei der Beratung von privaten Maßnahmen sowie bei der fördertechnischen Abwicklung des Anreizprogramms gegenüber dem Fördermittelgeber. Der Eigentümer der zu fördernden Maßnahme muss sich in allen die Durchführung betreffende Fragen mit dem Stadtgrünmanager ins Benehmen setzen.

(3) Die Förderung der Maßnahme bedarf der Zustimmung des Magistrats.

§ 4 Zuwendungsempfänger

(1) Zuwendungsberechtigt sind Grundstückseigentümer, Eigentümergemeinschaften, Erbbauberechtigte mit einem Erbbauvertag ab 66 Jahren und Inhaber eines dinglich gesicherten Rechts, das so beschaffen ist, dass die Maßnahme dauerhaft sichergestellt ist.

(2) Nicht antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Eigengesellschaften und -betriebe der Stadt Rödermark sowie Siedlungsgenossenschaften.

§ 5 Grundsätze der Förderung

(1) Gefördert werden können Projekte und Maßnahmen, die dem Ziel und Zweck des Anreizprogramms nach § 2 entsprechen und nachweislich die nachfolgenden Anforderungen erfüllen. Grundlage der Förderung sind ferner die Richtlinien der Städtebauförderung in Hessen (RiLiSE) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere Nr. 7.4, 7.7 und Nr. 9 (Weitergabe und Einsatz von Fördermitteln, Zuwendungsfähige Fördergegenstände).

(2) Die bewilligende Stelle entscheidet entsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel, wobei die Finanzierungsmittel stets zusätzliche Hilfen sind. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss sichergestellt sein.

(3) Die Einhaltung der Förderrichtlinien und das Vorliegen notwendiger behördlicher Genehmigungen sind Voraussetzung für die Förderung. Die zu fördernden Projekte und Maßnahmen müssen auch die Anforderungen der gemeindlichen Satzungen sowie gemeindlichen Richtlinien im öffentlichen Raum erfüllen, und dürfen weder öffentlichem und privatem Recht noch öffentlichen Interessen/Bedenken entgegenstehen.

(4) Die Weitergabe von Fördermitteln an den Antragssteller ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Darin werden die Zweckbindung, der Umfang der Leistung und die Höhe der Förderung geregelt.

(5) Zweckbindungsfristen sind einzuhalten: für private Gebäudemodernisierungs- sowie Freiflächengestaltungsmaßnahmen, deren Förderbetrag unter 20.000 € liegt, beträgt die Zweckbindungsfrist 10 Jahre (RiLiSE Nr. 11.1 und 11.2).

(6) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Falle einer Veräußerung, Übertragung oder Vererbung seines Eigentums, die aus der Förderung entstehenden Verpflichtungen auf die Rechtsnachfolger zu übertragen.

(7) Die bewilligende Stelle prüft die geförderten Maßnahmen vor Ort. Hiermit verbunden ist ein Betretungs- und Prüfungsrecht durch einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtgrünmanagements.

(8) Gefördert werden können grundsätzlich nur Projekte und Maßnahmen, für die nicht gleichzeitig Fördermittel aus anderen Programmen in Anspruch genommen werden.

Ergänzende/begleitende Förderungen durch andere Förderprogramme können nach den jeweils zugrundeliegenden förderrechtlichen Bestimmungen zulässig sein. Bei kumulativen Förderungen ist vor der Weiterleitung an den Letztempfänger die Zustimmung der Bewilligungsstelle erforderlich.

(9) Bereits begonnene oder umgesetzte Maßnahmen sind nicht förderfähig. Als begonnen gilt eine Maßnahme dann, wenn bereits ein Liefer- und Leistungsauftrag durch den Antragssteller unterschrieben worden ist.

§ 6 Fördergegenstände

(1) Förderfähig sind gemäß Förderrichtlinie Maßnahmen und Projekte zur Fassaden- und Dachbegrünungen auf privaten und gewerblichen Grundstücken im Gebiet des Förderprogramms, sofern sie zu Verbesserungen des Kleinklimas im direkten Stadtumfeld als auch am gebäudebezogenen Klima führen. Zusätzlich zielt die Umsetzung auf eine Verbesserung der Regenwasserbewirtschaftung sowie der biologischen Vielfalt im Umfeld der Liegenschaft ab.

(2) Eine Förderung von § 6 Abs. 3d ist nur möglich, wenn zusätzlich eine Maßnahme aus § 6 Abs. 3a, b oder c beantragt und bewilligt wird. Eine Einzelförderung von § 6 Abs. 3d ist ausgeschlossen. 

(3) Förderfähige Maßnahmen sind:

(a) Begrünung von Wohn- und Nebengebäuden sowie Geschäftsflächen und Gastronomie

• Fassadenbegrünungen: Vorbereitende Maßnahmen wie das Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, die Bodenaufbereitung bzw. der Bodenaustausch, Rankhilfen, Fassadenbegrünungssysteme (aber nicht die Fassadensanierung) und Pergolen, Pflanzen und Pflanzmaßnahmen inklusive der erforderlichen Planung,

• Dachbegrünungen bei Neubauten sowie die Nachrüstung vorhandener, geeigneter Dächer (max. Neigung 30 Grad) mit extensiver (mind. acht Zentimeter Schichtaufbau), intensiver Begrünung inklusive der erforderlichen Planung sowie von Retentionsdächern (dauerstaunasse Dachfläche) - soweit diese nicht anderweitig bereits als verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung auferlegt ist. Förderfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Maßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen (Substrat, Pflanzenmaterial, evtl. Drainage etc.). Die Erstellung der Dachbegrünung ist nach den aktuellen Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landesentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) zu erstellen.

• Entsiegelung und Begrünung von (Hinter-)Höfen, Grundstückseinfahrten u. ä.: Vorbereitende Maßnahmen wie der genehmigungsfreie Abbruch von Gebäuden, Entfernen von versiegelnden Bodenbelägen, Bodenaufbereitung beziehungsweise Bodenaustausch, Bepflanzungen und gärtnerische Gestaltung von Flächen, Mauern und Zäunen einschließlich Rankhilfen, Schaffen von öffentlichen Zugängen, Anlegen von Hochbeeten und Anschaffen von Pergolen inklusive der jeweils erforderlichen Planung.

(b) Verbesserung gebäudebezogener Freiflächen

• Austausch konventioneller (z.B. Asphalt, Pflaster) durch wasserdurchlässige Beläge (z.B. Rasengitter- und Sickersteine, o.ä.),

• Investitionen zur Verschattung von Gebäuden (z.B. Bäume) und zur Steigerung der Aufenthaltsqualität sowie zur Vermeidung energieverbrauchender Kühlung inklusive der erforderlichen Planung mit Wirkung in den öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Raum.

(c) Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Wasserkreislaufs innerhalb des Grundstücks

• Einbau Regenwassernutzungsanlage (z.B. Zisterne): Rohrleitungsinstallation, Wasserfilter, Regenwasserspeicher,

• Einbau einer bepflanzten Versickerungsanlage: Versickerungsbeet, Becken-, Rigolen- und Muldenversickerung,

• Einbau Regenzwischenspeicherungs- oder Rückhaltungsanlage (z.B. Teich),

• Einbau bepflanzte Retentionsfläche mit Reinigungswirkung.

(d) Erhöhung der Wohnumfeldqualität

• Errichten von Spielgeräten, Sitzgelegenheiten für die Hausgemeinschaft,

• Schaffung von Abstellflächen/Überdachungen für Fahrräder und Kinderwagen.

(e) Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (Haussperling, Insekten, Fledermäuse)

• Errichtung von fest installierten Brutkästen für Nistvögel,

• Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der bestäubenden Insekten (z.B. Nisthilfen für Wildbienen),

• Bepflanzung des privaten Gartens zur Steigerung der biologischen Vielfalt (z.B. Auswahl der Pflanzen, Saatgutes).

(4) Nicht förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:

• Hochbauten mit Ausnahme von mehrseitig offenen Konstruktionen wie zum Beispiel Pergolen,

• Dachbegrünungen auf Asbest- oder PVC-haltigen Dachabdeckungen,

• Unterstände,

• aufwändige gärtnerische Anlagen wie Skulpturenbrunnen und Ähnliches,

• Maßnahmen, welche in den Geltungsbereich des Naturschutzes, insbesondere der Baumschutzsatzung fallen,

• bewegliches Mobiliar, ausgenommen dauerhafte Pflanzkübel,

• technische Anlagen, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Begrünung stehen,

• Spielplätze, die gemäß § 8 Absatz 2 HBO erforderlich sind,

• Flächen und bauliche Maßnahmen, welche nach baurechtlichen Bestimmungen gefördert werden,

• Maßnahmen, die anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbarschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechen,

• Maßnahmen, welche vorhandene oder baurechtlich erforderliche Anlagen wie zum Beispiel Kinderspielplätze, erforderliche PKW-Stellplätze oder Geh-, Fahr- und Leitungsrechte beeinträchtigen,

• Maßnahmen, die aufgrund baurechtlicher und/oder naturschutzrechtlicher Vorgaben hergestellt werden müssen,

• Anschließende Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, mit Ausnahme der Fertigstellungspflege bei Dachbegrünungen, sofern sie Bestandteil der beauftragten Dachbegrünung ist.

§ 7 Art und Umfang der Förderung

(1) Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme gewährt.

(2) Gefördert werden kann ausschließlich der unrentierliche Teil der förderfähigen Kosten. Die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags erfolgt nach den Vorgaben der RiLiSE. Der Antragsteller hat sich mit einem Eigenkapital in Höhe von mindestens 15% der förderfähigen Kosten zu beteiligen.

(3) Die anrechenbaren Kosten für die Förderung umfassen die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten der vor Baubeginn festgelegten Maßnahmen:

(a) Durch das Anreizprogramm können Zuschüsse bis maximal 50% der förderfähigen

Gesamtkosten übernommen werden. Auf die Ermittlung der nachhaltig erzielbaren Erträge kann verzichtet werden, wenn sich die Förderung auf höchstens 25% der förderfähigen Ausgaben bezieht. Die Förderobergrenze liegt bei 10.000 € je Liegenschaft.

(b) Die Mindestinvestitionssumme beträgt 2.000 €.

(c) Eigenleistungen sind nicht zuschussfähig, entstandene Materialkosten sind auf Nachweis zuschussfähig.

(d) Alle Maßnahmen müssen von entsprechenden Fachfirmen ausgeführt werden.

(e) Die Mehrwertsteuer ist nur dann Bestandteil der zuwendungsfähigen Kosten, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann.

(f) Die Ausgaben, die durch die Umsetzung der Maßnahme entstehen, dürfen nicht auf die Mieterinnen und Mieter sowie die Pächterinnen und Pächter umgelegt werden.

§ 8 Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind private oder gewerbliche Eigentümer von Gebäuden, Anlagen und Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Bei Anträgen von Eigentümergemeinschaften muss der Beschluss der Eigentümerversammlung vorgelegt werden.

(2) Der Förderung zu Grunde liegt eine städtebauliche und gestalterische Beratung durch den Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark oder dem beauftragten Stadtgrünmanagement vor Beginn der Maßnahme. Die Beratung ist für die Interessenten kostenfrei.

(3) Der Förderantrag muss unter der Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks der Stadt Rödermark schriftlich gestellt werden. Der Antrag ist digital auf der Städtebauförderhomepage der Stadt Rödermark oder als Ausdruck in der Bauverwaltung erhältlich.

(4) Die schriftliche Antragsstellung auf Förderung – nach bereits genannter Beratung - erfolgt beim Fachbereich 6/Bauverwaltung der Stadt Rödermark bzw. beim Stadtgrünmanagement mittels der erforderlichen Unterlagen wie Antrag, Planungsunterlagen, Projektbeschreibung, notwendige behördliche Genehmigungen (Vorprüfung). Es sind mindestens drei Vergleichsangebote von fachkundigen und leistungsfähigen Bietern je Gewerk anzufordern (RiLiSE Nr. 19.2).

(5) Eine schriftliche Förderzusage mit den gegebenenfalls zu erfüllenden Auflagen erfolgt durch den Magistrat. Dieser entscheidet, in welcher Höhe ein Zuschuss gewährt wird. Nach Vorliegen der schriftlichen Vereinbarung kann mit der Durchführung der Maßnahme begonnen werden.

(6) Der Abschluss einer Fördervereinbarung und die Förderzusage einer Maßnahme ersetzen keine Genehmigungen, insbesondere keine erforderlichen Baugenehmigungen oder sonstige Maßnahmen, die aufgrund rechtlicher Vorgaben wie z.B. städtischer Satzungen (Bebauungspläne, Vorgartensatzung etc.) oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(7) Die Baumaßnahme muss innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen Fördervereinbarung abgeschlossen sein. Eine Verlängerung kann im begründeten Einzelfall gestattet werden.

(8) Als Förderstelle behält sich die Stadt Rödermark die Rücknahme bzw. Reduzierung der bewilligten Mittel vor, sollte die Ausführung nicht den Fördervereinbarungen entsprechen.

(9) Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Zuwendungsempfänger die Fertigstellung der Maßnahme anzuzeigen, zu dokumentieren und sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege der Bauverwaltung der Stadt Rödermark innerhalb von 3 Monaten vorzulegen. Der Zuschuss wird nach vertragsgemäßer Durchführung der Maßnahmen durch Vorlage und Prüfung der Verwendungsnachweise sowie durch örtliche Begutachtung einen mit der Prüfung betrauten Mitarbeiter der Stadt oder des Stadtgrünmanagements ausgezahlt. Die förderfähigen Kosten und die Höhe des Zuschusses werden nach einer Bauabnahme abschließend ermittelt.

(10) Nach der Prüfung wird die Auszahlung des Förderbetrages an den Zuwendungsempfänger veranlasst.

(11) Der Zuwendungsempfänger erklärt sich mit der Antragstellung damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz und Dokumentation Name, Angaben des Vorhabens sowie Bildmaterial durch die Stadt Rödermark oder den Fördermittelgeber/Land Hessen veröffentlicht werden kann.

§ 9 Ausschluss eines Rechtsanspruches

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung durch die Stadt Rödermark besteht nicht.

§ 10 Rückforderung der Förderung

(1) Unter Bezug auf die einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des § 38 (4) GemHVO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften wird darauf hingewiesen, dass der städtische Zuschuss ausschließlich für die vorgenannte Maßnahme zu verwenden ist, da andernfalls der Zuschuss vollständig zuzüglich der anfallenden Zinsen zurückzuzahlen ist.

(2) Die Stadt Rödermark kann die gewährte Förderung vom Zuwendungsempfänger zurückverlangen. Dieser ist zur Zurückzahlung verpflichtet, wenn:

(a) der Zuwendungsempfänger über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat,

(b) die gemäß § 5 Abs. 5 genannten Zweckbindungsfristen nicht eingehalten werden,

(c) der Zuwendungsempfänger gegen die Bestimmungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat.

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie wurde von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 07.12.2021 beschlossen. Vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung tritt die Förderrichtlinie spätestens außer Kraft, wenn die Stadtverordnetenversammlung das Stadtumbaugebiet aufhebt.

Geltungsbereich der Förderrichtlinie

Eine Karte, die den Geltungsbereich, der Förderrichtlinie zeigt, kann man hier herunterladen.

 

KONTAKTADRESSEN

Stadt Rödermark

Dieburger Straße 13-17

63322 Rödermark

Daniela Scheidle M.A.

Tel.: 06074 911-211

daniela.scheidle@roedermark.de

Stadtgrünmanagement

Rittmannsperger Architekten GmbH

Ludwigshöhstraße 9

64285 Darmstadt

Dipl.-Ing. Michael Meyer

Tel: 06151 - 968016

michael.meyerrittmannsperger.de

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Öffentliche Zahlungserinnerung

Bei der Stadtkasse Rödermark sind zum 15. Februar 2022 fällig:

1. Rate Gewerbesteuervorauszahlung

1. Rate Grundbesitzabgaben

Die Stadtkasse bittet darum, den Zahlungstermin pünktlich einzuhalten, da bei Zahlungsverzug 1 Prozent Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat berechnet werden muss. Bei Einzahlungen und Überweisungen ist die genaue Angabe des auf dem Bescheid vermerkten Kassenzeichens erforderlich, da sonst eine Verbuchung nicht möglich ist. Steuerzahler, die einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden gebeten, für eine ausreichende Deckung auf ihren Bankkonten zu sorgen. Die Stadt pflegt mit allen Geldinstituten in Rödermark und mit der Postbank Geschäftsverbindungen. Die zutreffenden Bankverbindungen finden sich auf den Steuer- und Abgabenbescheiden.

Jäger , Kassenverwalterin

Zurück
Back to Top