Amtliche Bekanntmachungen vom 1. Oktober 2020

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 17.09.20 in Langen: Mario Köhler, 54 Jahre, Im Taubhaus 22C

am 19.09.20 in Groß-Umstadt: Günter Rosenkranz, 81 Jahre, Mühlengrund 3

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr in die Rathäuser kommen. Für den Rathausbesuch müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) und die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720).

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der städtischen Fachabteilung „Senioren, Sozialer Dienst“ (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden wieder im Rathaus Urberach statt. Allerdings nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter 3101220. Die Besucher werden gebeten, unter Einhaltung der geltenden Abstandsregelungen vor dem Eingang des Rathauses zu warten. Sie werden zum Termin von den jeweiligen Sachbearbeitern persönlich abgeholt. Der Zutritt ist nur mit Mundschutz möglich.

 

Seniorengymnastik

Christa Wolter bietet Seniorengymnastik und Bewegungsübungen an – natürlich unter Beachtung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen. An den Terminen hat sich nichts geändert: mittwochs von 9.30 bis 10.30 Uhr in der Halle Urberach und von 11.15. bis 12.15 Uhr im Rothaha-Saal des Bücherturms in Ober-Roden. Anmeldungen nimmt die Kursleiterin unter Telefon 90880 entgegen. Unter dieser Nummer steht sie auch für nähere Informationen zur Verfügung.

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Montags und donnerstags von 14 bis 16.30 Uhr; Anmeldung erwünscht: Tel. 94852, ute.schmidt@roedermark.de

Familienangebote

Eltern-Baby-Treff: freitags, 9.30 Uhr, gerade Kalenderwochen; Anmeldung erforderlich unter eltern.baby.treff@gmail.com

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 18 Uhr

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Jahresabschluss der Stadt Rödermark für das Haushaltsjahr 2019

Gemäß § 114 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung wird hiermit der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung und die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses 2019 bekannt gegeben.

  1. Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 15. September 2020 den geprüften Jahresabschluss 2019 anerkannt und dem Magistrat für die Haushaltsführung des Jahres 2019 Entlastung erteilt.
  1. Der geprüfte Jahresabschluss 2019 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom
    20. Oktober 2020 bis einschließlich 29. Oktober 2020 im Rathaus des Stadtteiles Urberach, Konrad-Adenauer-Straße 4 – 8, Zimmer 408, während der Öffnungszeiten öffentlich aus. Die Einsichtnahme ist nur nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06074-911890 möglich.

    Rödermark, 25. September 2020

    Der Magistrat der Stadt Rödermark

    Rotter, Bürgermeister

     

    Änderung der Abfallsatzung

    Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. I S. 318) und des § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)und der §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 15.09.2020 die folgende

    Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Abfällen

    in der Stadt Rödermark (Abfallsatzung – AbfS)

    2. Änderung

    beschlossen.

     

    Artikel I:

    § 13 erhält die folgende Fassung:

    § 13 Gebühren

    (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren. Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr.

    (2) Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück gemäß

    § 7 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restabfall. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

    60-Liter-MGB 112,71 €/Jahr

    80-Liter-MGB 150,28 €/Jahr

    120-Liter-MGB 225,42 €/Jahr

    240-Liter-MGB 450,84 €/Jahr

    1,1 m³-MGB 2.066,35 €/Jahr

    Mit dieser Gebühr sind alle abfallwirtschaftlichen Aufwendungen der Stadt, für die keine gesonderten Gebühren erhoben werden, abgegolten. Die Grundgebühr beinhaltet 13 Entleerungen des Restabfallbehälters und den Anspruch auf ein Bioabfallgefäß in Höhe des angemeldeten Restabfallvolumens.

    (3) Die Leistungsgebühr wird bemessen nach der in Anspruch genommenen Zusatzleistung.

    a) Gebühr für Zusatzentleerung (ab der 14. Entleerung) des Restabfallbehälters:

    60-Liter-MGB 8,67 €/Entleerung

    80-Liter-MGB 11,56 €/Entleerung

    120-Liter-MGB 17,34 €/Entleerung

    240-Liter-MGB 34,68 €/Entleerung

    1,1 m³-MGB 158,95 €/Entleerung

    Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße eines Grundstücks wird durch ein am fahrbaren Gefäß befindlichen Transponder (Chip) und am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt.

    b) Gebühr für 50-l-Restabfallsack 7,50 €/Stück

    (4) In der Übergangszeit vom 01.01.2009 bis 31.12.1010 sind auf Antrag auch noch die vorhandenen 35- und 50-l-Ringtonnen zugelassen. Da diese Behälter nicht mit einem Transponder ausgestattet werden können, werden für die Ringtonnen 26 Entleerungen veranschlagt. Die Pauschalgebühr, die auch alle zusatzgebührenfreien abfallwirtschaftlichen Leistungen und den Anspruch auf Bioabfallvolumen in Höhe des angemeldeten Restabfallvolumens enthält, beträgt:

    35 Liter-Ringtonne 101,92 €/Jahr

    50 Liter-Ringtonne 145,60 €/Jahr

    (5) Gebühr für Zusatzbehältervolumen beim Bioabfallgefäß: 0,40 €/Liter x Jahr

    Das Zusatzvolumen berechnet sich aus der Differenz des angemeldeten Restabfallbehältervolumens zum gewünschten Bioabfallbehältervolumen.

    (6) Eine An- und Ummeldung des Rest-/Bioabfallbehälters ist einmal in 12 Monaten pro Kalenderjahr kostenfrei. Für jede weitere Änderung des Gefäßbestandes, ausgenommen bei einem Austausch defekter Gefäße, erhebt die Stadt für die Bearbeitung des Antrages eine pauschale Verwaltungsgebühr von 20,00 €/Stück. Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig.

     

    Artikel II:

    Folgende Paragraphen und Absätze der Abfallsatzung werden nicht geändert:

    § 1 Abs. 1 – 4 § 9 Abs. 1 - 3

    § 2 Abs. 1 – 3 § 10 Abs. 1- 5

    § 3 Abs. 1 – 3 § 11 Abs. 1 -4

    § 4 Abs. 1 – 5 § 12

    § 5 Abs. 1 – 2 § 14 Abs. 1 - 4

    § 7 Abs. 1 – 10 § 15 Abs. 1 - 3

    § 8 Abs. 1 – 4 § 16

     

    Artikel III

    Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

     

    Rödermark, den 16. September 2020

    Rotter, Bürgermeister

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