Namensführung
Durch das am 01.05.2025 in Kraft getretene neue Namensrecht werden neue Möglichkeiten bei der Namenswahl eröffnet.
Insbesondere haben Familien jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern. Lassen Sie sich hierzu von unseren Mitarbeitenden im Standesamt individuell beraten.
Die Ehegatten können im Rahmen der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen.
Dies kann sein:
· der Geburtsname des Mannes oder der Frau oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen des Mannes oder der Frau (z.B. Ehename aus der Vorehe).
· einen aus den Geburtsnamen und/oder zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen gebildeter gemeinsamer Doppelname (mit oder ohne Bindestrich).
· Der Ehegatte, der seinen früheren Namen verliert, kann diesen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (individueller Doppelname, mit oder ohne Bindestrich).
Die Variante, einen aus beiden Namen zusammengesetzten (Doppel-)Namen zum Ehenamen zu bestimmen, ist jetzt seit dem 01.05.2025 möglich. Dies trifft auch für die Ehegatten zu, die die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen haben und von dieser Möglichkeit noch nicht Gebrauch machen konnten. Die erforderliche Erklärung beider Ehegatten muss wie jede namensrechtliche Wahl beim Standesamt öffentlich beurkundet werden.
Geben die Ehegatten bei der Eheschließung keine Erklärung zur Namensführung ab, so behält jeder Partner seinen Namen, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Ist jedoch einmal ein Ehename bestimmt, ist diese Namensführung während der bestehenden Ehe unwiderruflich.
Folgende Erklärungen sind möglich:
· Bestimmung eines Ehenamens bei der Eheschließung, oder zu einem späteren Zeitpunkt
· Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
· Voranstellen oder Anfügen eines Namens zum Ehenamen (Doppelname, mit oder ohne Bindestrich)
· Widerruf der Hinzufügung eines dem Ehenamen hinzugefügten Namen.
Erklärungsmöglichkeiten für Ehepaare bei Eheschließung vor dem 01.05.2025
· Widerruf des Ehenamens
· Neubestimmung eines Ehenamens (jetzt auch der gemeinsame Doppelname, mit oder ohne Bindestrich).
Es gibt folgende Möglichkeiten zur gesetzlichen Namensänderung:
· Namenserteilung (bei alleiniger elterlicher Sorge)
· Namenswechsel bei späterer gemeinsamer Sorge (Kind kann auch einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen erhalten, mit oder ohne Bindestrich).
Sowohl deutsche als auch ausländische Kinder können den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder des Stiefelternteils erhalten.
· Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vater und Mutter nicht verheiratet sind. In diesem Fall ist die Mutter kraft Gesetzes alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Das Kind erhält durch Geburt den Familiennamen der Mutter, kann jedoch auf Wunsch beider Elternteile den Familiennamen des Vaters führen.
· Familienname des Stiefelternteils
Dies ist dann der Fall, wenn z. B. nach Scheidung die Mutter wieder heiratet und den Familiennamen des neuen Mannes annimmt. Das Kind kann den Ehenamen der Mutter als neuen Namen, oder aber einen Doppelnamen, zusammengesetzt aus seinem Namen und dem neuen Ehenamen der Mutter erhalten, wenn es im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden. Dieser Namenswechsel erfolgt ebenfalls durch Erklärung aller Beteiligten gegenüber dem Standesbeamten.
Wichtig ist zu erwähnen, dass der Elternteil, dessen Name das Kind trägt (i.d.R. der Vater), dieser Erklärung zustimmen muss. Für den Fall, dass dieser Elternteil seine Einwilligung verwehrt, kann diese in besonderen Fällen gerichtlich ersetzt werden.
· Namenswechsel bei späterer gemeinsamer Sorge
Nicht verheiratete Eltern können gemeinsam beim zuständigen Jugendamt erklären, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind ausüben wollen. Ohne diese Erklärung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Anschließend ist eine Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes möglich
(auch ein Doppelname, mit oder ohne Bindestrich).
· Durch Eheschließung der Eltern im In- oder Ausland erhalten beide Elternteile kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Für die vor der Eheschließung geborenen Kinder können die Eltern ohne zeitliche Befristung dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Bestimmung die Eltern einen Ehenamen, wird dieser dann automatisch oder durch Anschlusserklärung der neue Geburtsname der Kinder.
Namensänderung für Personen, die aufgrund Ihres Wohnsitzes im Bundesgebiet namensrechtlich seit 01.05.2025 deutschem Recht unterstehen (Art. 10 Abs. 1 EGBGB)
- Namensänderungen für Vertriebene und Spätaussiedler
Vertriebene und Spätaussiedler sind Personen aus der ehem. UdSSR, Polen (z. B. Ober- und Niederschlesien), Tschechien (z. B. aus dem Sudetenland), Rumänien (z. B. aus Siebenbürgen), die in Deutschland Aufnahme gefunden haben und einen Vertriebenenausweis A oder B oder eine Spätaussiedlerbescheinigung in Verbindung mit dem Registrierschein besitzen. Sie können vor dem Standesbeamten Folgendes erklären:
- die deutschsprachige Form der Vornamen
- den Wegfall der Vatersnamen (betr. nur den Personenkreis aus der ehem. UdSSR)
- die deutschsprachige Form des Familiennamens / Ehenamens.
Diese Erklärungen können allerdings nur einmal abgegeben werden und sind bindend!
- Angleichung von Vor- und Familiennamen
Personen, die ihre Namen ursprünglich nach ausländischem Recht erworben haben und deren Namensführung sich aufgrund ihres dauernden Wohnsitzes im Bundesgebiet aufgrund der neuen Gesetzeslage seit 01.05.2025 nach deutschem Recht richtet, können durch Erklärung (gem. Art. 47 EGBGB)
- ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen und
- die im deutschen Recht nicht bekannten Bestandteile der Namen ablegen.
- Führen Personen bisher nur Eigennamen (Namenskette), so können diese in Vor- und Familiennamen angeglichen werden.
Auch diese Erklärungen sind nur einmal möglich.
- Namensänderungen nach dem SBGG (Selbstbestimmungsgesetz)
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll (sie kann durch eine andere ersetzt oder komplett gestrichen werden -männlich, weiblich, divers).
Mit der Erklärung sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden sind männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination möglich.
- Änderung der Reihenfolge der Vornamen
Wenn Ihr Name deutschem Recht unterliegt, können Sie die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern. So können Sie dafür sorgen, dass Ihr Rufname an die erste Stelle rückt. Eine Änderung der Schreibweise oder das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.