Amtliche Bekanntmachungen vom 4.7.2019

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 31.05.19 in Caspe, Spanien: Jürgen Hagenlocher, 54 Jahre, Leipziger Str. 15 A

am 07.06.19 in Offenbach: Fritz Hala, 77 Jahre, Mozartstr. 24

am 18.06.19 in Erlangen: Hans Hartmann, 94 Jahre, Würzburger Str. 15 B, Herzogenaurach

am 29.06.19 in Rödermark: Susanna Przyborowski, geb. Fischer, 89 Jahre, Taunusstr. 20

am 01.07.19 in Rödermark: Alfons Weber, 80 Jahre, Odenwaldstr. 19

 

Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker

Sprechstunde der Quartiersmanagerin

Dienstags, 15 bis 17 Uhr; freitags, 10 bis 12 Uhr

Beratungstermine

Senioren- und Sozialberatung: alle zwei Wochen montags, 9.00 bis 12.30 Uhr (24.7.)

Familienangebote

Montags, 9.30 Uhr: Offener Babytreff (1 bis 12 Monate), 14-tägig (15.7.)

Montags, 15 Uhr: Offener Krabbeltreff (ab 15 Monaten)

Fit im Bürgertreff

Dienstags, 9.15 Uhr: Seniorengymnastik

Dienstags, 10 Uhr: Seniorengymnastik

Freizeit im Bürgertreff

Dienstags, 14 Uhr: Kartenspielgruppe (Rommé)

Mittwochs, 14.30 Uhr: ev. Seniorenkreis

Donnerstags, 15 Uhr: Mutter-Vater-Kind-Gruppe

Donnerstags, 18 Uhr: Schach Jugend (SSG Rödermark-Epp.)

Donnerstags, 20 Uhr: Schach Erwachsene (SSG Rödermark-Epp.)

Quartiersgruppe

Erster Dienstag im Monat, 19 Uhr

MS-Selbsthilfegruppe

„Die Mosaiksteine“: vierter Mittwoch im Monat, 19 Uhr

 

Tanz und Sport für Senioren

Seniorentanz: montags, 16 Uhr, Kulturhalle, Graf-Reinhard-Saal

Seniorensport: mittwochs, 9.30 Uhr, Halle Urberach; 11.15 Uhr, Bücherturm, Rothaha-Saal

 

Seniorentreffs

Seniorentreff Ober-Roden, Trinkbrunnenstr. 10, Telefon 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: dienstags und donnerstags, 13.30 bis 17 Uhr

Seniorentreff Urberach, Gemeindezentrum St. Gallus, Tel. 911-353

Kaffee- und Spielenachmittag: montags, 14.15 bis 17 Uhr

 

Senioren-und Sozialberatung

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr sowie freitags nach Vereinb. unter Telefon 911-352 oder -353; im SchillerHaus dienstags von 9 bis 13 Uhr und donnerstags von 8 bis 12 Uhr; im Bürgertreff Waldacker alle zwei Wochen montags von 9 bis 12.30 Uhr.

 

Beratung für anerkannte Flüchtlinge

Während der Sprechzeiten im Rathaus Ober-Roden, Dieburger Str. 13-17, 3. Stock: montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 18 Uhr, freitags nach Vereinb. unter Tel. 911-357; im SchillerHaus mittwochs von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

 

Veranstaltungen im SchillerHaus

Sommerferien

Die Angebote für Kinder und Jugendliche fallen bis einschließlich 7. August aus. Auch das Seniorenfrühstück und der Handarbeitskreis finden nicht statt. Das Frauenfrühstück (erster Dienstag im Monat ab 9.30 Uhr), der Café-Treff für Frauen (dienstags ab 9.30 Uhr) und der Café-Treff (mittwochs ab 17 Uhr) machen Pause bis zum 19. Juli. Die Senioren- und Sozialberatung entfällt bis zum 19. Juli. Die Sprechstunde der Quartiersmanagerin findet im August wieder statt. Der Offene Baby-Treff und der Krabbeltreff pausieren bis einschließlich 17. Juli und finden ab dem 18. Juli im Pavillon der Villa Kunterbunt statt.

Beratungstermine

Beratung für anerkannte Flüchtlinge: mittwochs, 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 8. Juli

Bezirke B und C: Dienstag, 9. Juli

Bezirk A: Mittwoch, 10. Juli

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 15. Juli

Bezirke B und C: Dienstag, 16. Juli

Bezirk A: Mittwoch, 17. Juli

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 11. Juli

Bezirk A: Donnerstag, 18. Juli

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 16. Juli

Bezirk 2: Mittwoch, 17. Juli

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Dienstag, dem 16. Juli, von 10.30 bis 15.00 Uhr in Urberach, Festplatz, und von 16.00 bis 17.30 Uhr in Ober-Roden, Seligenstädter Str./Bolzplatz.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 100 Liter bzw. 100 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

Trinkbrunnenstraße gesperrt

In der Trinkbrunnenstraße müssen die Wasserleitungen erneuert werden. Deshalb wird die Straße im Bereich der Schule für den Verkehr in der Zeit vom 10. Juli bis zum 16. August voll gesperrt. Der Schulbus ist zu Beginn der Schulzeit von der Sperrung nicht betroffen.

 

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Kita-Satzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 26des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 19. Dezember 2018, BGBl. I 2696) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18. Juni 2019 die folgende

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder

der Stadt Rödermark

1. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 13 Abs. 3 wird eingefügt sowie die Nummerierung der Absätze 4 bis 6 geändert:

§ 13

Abmeldung

(3) Innerhalb der letzten drei Monate vor der Einschulung oder dem Wechsel von der Betreuung gemäß § 2 Nr. 1 (Kinderkrippenplatz) in die Betreuung gemäß § 2 Nr. 2 (Kindergartenplatz) kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen.

(4) Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Tageseinrichtung für Kinder unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Magistrat auf Antrag der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder und nachgewiesener Anhörung der Erziehungsberechtigten. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(5) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch des Kindergartens fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn die gebuchten Betreuungszeiten von den Erziehungsberechtigten mehrere Male oder ununterbrochen nicht eingehalten und das Kind nicht rechtzeitig abgeholt wird. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 2 dieser Satzung.

(6) Werden die Kostenbeiträge zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz mit der Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber den Erziehungsberechtigten.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 2; § 2 Abs. 1 – 4; § 3 Abs. 1 – 2; § 4 Abs. 1 – 5; § 5 Abs. 1 – 5; § 6 Abs. 1 – 6; § 7 Abs. 1 – 2; § 8 Abs. 1 – 4; § 9 Abs. 1 – 8; § 10 Abs. 1 – 2; § 11; § 12; § 13 Abs. 1 – 2; §14 Abs. 1 – 3; § 15

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2019 in Kraft.

 

Rödermark, den 25.06.2019

Roland Kern, Bürgermeister

 

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 26des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 19. Dezember 2018, BGBl. I 2696) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18. Juni 2019 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung

zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder

der Stadt Rödermark

1. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge

(7) Für Schulabgänger oder bei dem Wechsel der Betreuungsformen (Krippenplatz zu Kindergartenplatz) sind die Kostenbeiträge sowie die Verpflegungspauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kindergartenjahr endet. Die Abmeldung vom Besuch der Einrichtung in der Zeit vom 1. Mai jeden Jahres bis zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z.B. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 Abs. 1 – 8; § 2 Abs. 1 – 2; § 3 Abs. 1 – 3; § 4 Abs. 1 – 2; § 5; § 6 Abs. 1 – 6 und 8 – 10; § 7 Abs. 1 – 2; § 8

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2019 in Kraft.

Rödermark, den 25.06.2019

Roland Kern, Bürgermeister

 

Kinderhorte und Schulkinderbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 26des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 19. Dezember 2018, BGBl. I 2696) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18. Juni 2019 die folgende

Satzung zur Änderung der

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten

und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

2. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 3 Abs. 3 wird eingefügt sowie die Nummerierung der Absätze 4 bis 5 geändert:

§ 3

Kreis der Berechtigten

(3) Bevorzugt aufgenommen werden (entsprechend § 24 SGB VIII) die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind. Wobei die Kinder im 1. bis 3. Schuljahr Vorrang genießen. Die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium muss durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen werden.

(4) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung des jeweiligen Kinderhortes und Schulkinderbetreuung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(5) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten gem. § 34 Infektionsschutzgesetz beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes, sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen Mitteilung an die Leitung des Kinderhortes bzw. der Schulkinderbetreuung verpflichtet. Das Kind kann erst nach Vorlage eines ärztlichen Unbedenklichkeitsattests den Hort bzw. die Schulkinderbetreuung wieder besuchen. Die Eltern werden durch ein Merkblatt, dessen Erhalt sie bei Aufnahme eines Kindes bestätigen, informiert.

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

§ 4

Aufnahme

(1) Zur Aufnahme muss eine Anmeldung beim Online-Anmeldeportal der Stadtverwaltung erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Anmeldung bei der Leitung des Hortes oder der Schulkinderbetreuung möglich. Für die Anmeldung wird ein Zeitraum festgelegt. Dieser Zeitraum wird jährlich bekannt gegeben. Gehen Anmeldungen nach dem angegebenen Zeitraum ein, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Vergabe noch freie Plätze vorhanden sind. Nach Eingang der Anmeldung werden Arbeitszeitnachweise gemäß § 3 Abs. 3 von den im Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten, angefordert. Die Aufnahme in die Betreuung für das folgende Schuljahr erfolgt nach Prüfung der Arbeitszeitnachweise, soziale Härten werden berücksichtigt. Diese Arbeitszeitnachweise sind jährlich, zur Überprüfung, neu vorzulegen. Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen der Familienverhältnisse, insbesondere Arbeitszeitveränderung oder Verlust der Arbeitsstelle innerhalb eines Monates, mitzuteilen. Sollte keine Berechtigung mehr vorliegen, erfolgt der Ausschluss.

§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

§ 9

Abmeldung

(2) In der Zeit vom 1.Mai bis zum Ende des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung der aufgrund des Erreichens des Höchstalters vom Hort bzw. Schulkinderbetreuung abgehender der Kinder grundsätzlich ausgeschlossen der Kinder nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) zulässig. Es gilt § 3 (5) der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 ; § 2 Abs. 1 – 2; § 3 Abs. 1 – 2; § 4 Abs. 2 – 4; § 5 Abs. 1 – 9; § 6 Abs. 1 – 7; § 7 Abs. 1 – 2; § 8 Abs. 1 – 4; § 9 Abs. 1 und 3 – 5; § 10 2; § 11; § 12 Abs. 1- 3; § 13

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2019 in Kraft.

 

Rödermark, den 25.06.2019

Roland Kern, Bürgermeister

 

Kostenbeiträge Horte und Schulkinderbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 26des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 19. Dezember 2018, BGBl. I 2696) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 18. Juni 2019 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur

Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten

und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark

2. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 Abs. 2 Nr. d wird eingefügt:

§ 2

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

(2) Der Kostenbeitrag für Platzsharing-Plätze beträgt:

d. Für Zukaufsstunden in der Frühbetreuung:

Zukauf pro Tag (7.00 – 7.45 Uhr) 4 €

 

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

§ 3

Abwicklung der Kostenbeiträge

(5) Der Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Betreuungsjahr endet. In der Zeit vom 1. Mai bis zum Ende des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung grundsätzlich ausgeschlossen Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z. B. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 ; § 2 Abs. 1 und 2 a – c; § 3 Abs. 1 – 11; § 4; § 5; § 6 Abs. 1 – 2; § 7

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2019 in Kraft.

 

Rödermark, den 25.06.2019

Roland Kern, Bürgermeister

 

Räumung von Reihengräbern

auf den Friedhöfen Ober-Roden und Urberach

Die in § 12 (4) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark festgelegten Ruhefristen der Bestatteten in den nachfolgend genannten Reihengräber (§ 18 Friedhofssatzung) enden bis zum 31.12.2019.

Gemäß § 20 Friedhofssatzung der Stadt Rödermark werden die Nutzungsberechtigten dieser Gräber aufgefordert, die Grabmalanlagen, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung bis 31.12.2019 zu entfernen.

Auf dem Friedhof Ober-Roden sind zu räumen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Sterbedatum):

L1, Werner Anders, 05.07.1989; L 3, Heinz Eugen Werner Hoffmann, 29.08.1989; L 25, Anton Dreyer, 27.10.1989; L 24, Magdalena Herd, geb. Hitzel, 19.11.1989; L 23, Frida Martha Pallaske, geb. Mulack, 19.12.1989.

Auf dem Friedhof Urberach sind zu räumen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Sterbedatum):

Park C 9, Ute Hohlweck, 07.08.1989; Park C 10, Clemens Armin Johann Hentschel, 20.10.1989; Park C 11, Hans-Jürgen Kiermaier, 20.11.1989.

Sollten Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabbepflanzung nicht nach drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß entfernt sein, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Rödermark und werden gemäß §§ 36 (3) Friedhofssatzung auf Kosten der bekannten Verfügungsberechtigten durch die Stadt Rödermark abgeräumt.

 

Rödermark, 04.07.2019

Der Magistrat

Friedhofsverwaltung

 

Ablauf der Nutzungsrechte

von Gräbern auf den Friedhöfen Ober-Roden und Urberach

Die in § 12 (4) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark festgelegten Ruhefristen der Bestatteten bzw. die Nutzungsrechte der nachfolgend genannten Wahlgräber enden bis zum 31.12.2019.

Gemäß § 21 (1) i. V. m. § 21 (9) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark werden die Nutzungsberechtigten dieser Gräber darüber unterrichtet, dass deren jeweiliges Nutzungsrecht gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr weiter erworben bzw. verlängert werden kann. Die Verlängerung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für den Fall, dass keine Verlängerung erfolgen soll, werden die betreffenden Nutzungsberechtigten aufgefordert, die Grabmalanlagen, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung bis 31.12.2019 zu entfernen. Die sog. Räumung kann in Eigenleistung durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten, durch Beauftragung eines Steinmetzbetriebes oder im Bedarfsfall auch durch die Stadt Rödermark erfolgen. Die Räumung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Friedhof Ober-Roden:

Folgende Gräber für Sargbestattungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

K 56, Katharina Beckmann, geb. Jäger, und Georg Johann Beckmann, 11.07.2019; Willy Hellmann und Adeline Hellmann, geb. Radke, 12.07.2019; K 13, Johann Winter und Elisabeth Winter, geb. Schallmayer, 16.08.2019; K 16, Franz Merget und Klara Merget, geb. Weber, 27.08.2019; N Fam. 5, Emma Polzer, geb. Buresch, und Franz Josef Polzer, 09.10.2019; H 81, Kurt Herbert Karl Hauff, 16.10.2019; K 88, Rudolf Dybionka und Katharina Dybionka, geb. Heberer, 24.11.2019; C 16, Sophia Neuhäusel, 31.12.2019.

Folgende Gräber für Urnenbeisetzungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Erd A 25, Matthäus Rebel, 15.07.2019; I Erd 169, Maria Anna Heppel, geb. Euler, und Michael Joseph Heppel, 22.04.2019; I Erd 16, Albert Dippel und Anna Minna Dippel, geb. Prehm, 31.12.2019; Wand D1 9, Denis Guida, 14.07.2019; J Wand2 5, Margarete Kaufmann, geb. Bungart, 11.09.2019; Wand I2 16, Anna Maria Maaz, geb. Maier, 02.12.2019.

Friedhof Urberach:

Folgende Gräber für Sargbestattungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Park D 2, Aloisia Schmid, geb. Rieber, und Anna Wilhelmine Schott, geb. Rieber, 03.08.2019; Allg. I 61, Franz Heinrich Gensert und Sophia Gensert, geb. Frank, 03.09.2019; Allg. G 51, Martin Groh und Katharina Groh, geb. Euler, 03.10.2019; Park A 8, Alfred Winkler und Hedwig Marianne Winkler, geb. Grundmann, 02.11.2019.

Folgende Gräber für Urnenbeisetzungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Allg. Du 4, Marie Paulik, geb. Ficker, 14.08.2019; Allg. R 11, Elisabeth Schmidt, geb. Heidemann, und Julius Otto Schmidt, 23.08.2019; Allg. Du 48, Familien Heineck und Wölfel, 09.09.2019; Park K 4, Bernhard Becker, 13.09.2019; Park T 14, Peter Jenk, 09.11.2019; Allg. Du 19, Maria Magdalena Gutsche, Fritz Kruschwitz und Gerda Magdalena Hedwig Kruschwitz, geb. Gutsche, 16.12.2019; Wand E5 8, Anna Therese Fülling, geb. Schäfer, 15.11.2019; Wand E3 1, Ella Heid, geb. Klein, 24.11.2019; Wand E5 3, Dieter Haupt, 07.12.2019.

 

Rödermark, 04.07.2019

Der Magistrat

Friedhofsverwaltung

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