Personenstandsfälle
Sterbefälle:
am 15.03.20 in Rödermark: Ruth Knackstädt, 95 Jahre, Goethestraße 18, Egelsbach
am 15.03.20 in Rodgau: Wenzel Valta, 83 Jahre, früher Egerländer Straße 10
am 16.03.20 in Rödermark: Hedwig Lorz, geb. Skorna, 92 Jahre, Hauptstraße 86
am 16.03.20 in Rödermark: Johannes Frenken, 93 Jahre, Ricarda-Huch-Straße 3
am 18.03.20 in Geisenheim: Elisabetha Herdt, geb. Rumpf, 91 Jahre, früher Am Eichenbühl 85
am 21.03.20 in Dietzenbach: Reinhold Christ, 79 Jahre, Schillerstr. 16
am 21.03.20 in Langen: Irene Rohmann, geb. Grimm, 93 Jahre, Johannisstr. 10
am 21.03.20 in Rödermark: Olga Rachul, geb. Bronikowska, 95 Jahre, Pilsener Str. 11
Veranstaltungen im Bürgertreff Waldacker
Der Bürgertreff bleibt vorerst bis zum 30. April geschlossen.
Senioren
Die Veranstaltungen für Senioren finden vorerst bis zum 30. April nicht statt.
Seniorentreffs
Die Seniorentreffs bleiben vorerst bis zum 30. April geschlossen.
Beratungsangebote Soziale Dienste
Die Beratungsangebote der Sozialen Dienste (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden vorerst bis zum 30. April nur nach Terminvereinbarung unter Tel. 911-715 statt.
Veranstaltungen Mehrgenerationenhaus SchillerHaus
Das SchillerHaus bleibt vorerst bis zum 30. April geschlossen.
Abfuhrtermine
Restabfall (14-täglich)
Bezirke D und E: Montag, 30. März
Bezirke B und C: Dienstag, 31. März
Bezirk A: Mittwoch, 1. April
Bioabfall (14-täglich)
Bezirke D und E: Montag, 6. April
Bezirke B und C: Dienstag, 7. April
Bezirk A: Mittwoch, 8. April
Altpapier
Bezirk : Donnerstag, 2. April
Bezirke C und D: Donnerstag, 9. April
Gelber Sack
Bezirk 1: Montag, 6. April
Bezirk 2: Dienstag, 7. April
Abfuhr von Gartenabfällen
Kompostierfähige Gartenabfälle aus Haushaltungen lassen die Kommunalen Betriebe auch in diesem Frühjahr wieder vor der Haustür abholen. Folgende Termine sind vorgesehen:
Bezirke A und B: Montag, 6. April
Bezirke C, D und E: Dienstag, 7. April
Grundsätzlich werden alle kompostierfähigen Gartenabfälle mitgenommen, nicht aber Wurzelstümpfe und Äste mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm. Äste sollten nicht länger als 1 m sein und sind gebündelt auf dem Gehweg oder äußersten Fahrbahnrand bereitzustellen. Laub, Gras und sonstige Kleinmaterialien dürfen nur in zugebundenen Papiersäcken bereitgestellt werden. Die maximale Abfuhrmenge darf 3 Kubikmeter nicht übersteigen. Die Papiersäcke gibt es im Papierkörbchen (Breidert-City-Center), in der Postagentur (Frankfurter Straße 19), bei der Abfallabteilung der KBR (Dieburger Str. 7-11, Innenhof), im Kiosk am Bahnhof (Bahnhofstraße 57), im Dingsda Mietregal (Konrad-Adenauer-Str. 5-7), im Rathaus Urberach und bei Elektro Kohl (Hauptstraße 29, Waldacker).
Der Grünschnitt muss ab 6 Uhr an der Straße bereitstehen!
Sperrung in der Wingertstraße
Aufgrund von Hebearbeiten mit einem Baukran wird die Wingertstraße in Waldacker in Höhe der Haus Nummer 8 am Mittwoch, dem 1. April, von 9 bis voraussichtlich 12 Uhr für den Verkehr gesperrt.
Versteigerung der Fundsachen abgesagt
Die für den 21. April 2020 angekündigte Versteigerung der Fundsachen wird vorerst abgesagt.
Vertretung des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“
Gemäß § 3 Abs. 5 des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) wird der Beschluss des Magistrates der Stadt Rödermark zu den Vertretungen des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ nachstehend bekanntgemacht.
Die Bestellung von Herrn Wolfgang Mieth zum Betriebsleiter für den Geschäftsbereich B des Eigenbetriebes „Kommunale Betriebe Rödermark“ wird mit Wirkung zum 31.03.2020 widerrufen.
Die Betriebsleitung des Eigenbetriebes besteht gemäß § 4 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ ab dem 01. April 2018 aus zwei Betriebsleitern und vertritt die Stadt in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen der Eigenbetriebssatzung nicht der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung obliegen. Gemäß § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ kommt jedem Betriebsleiter für seinen zugewiesenen Geschäftsbereich Einzelbefugnis zu.
Die Vertretung des Geschäftsbereiches B des Eigenbetriebes erfolgt ab dem 01.04.2020 durch:
Herrn Martin Schallmayer als stellvertretende Betriebsleitung für den Geschäftsbereich B. (Abfall; Abwasser; Betriebshof)
Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten Signatur versehen sein.
Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach § 5 Abs. 2 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kommunale Betriebe Rödermark“ vorgenannten Vertretungsberechtigten abgegeben.
Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 Euro ist Unterzeichnung durch zwei Betriebsleiter oder durch einen Betriebsleiter zusammen mit dem Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
Rödermark, den 18.03.2020
Änderung der Steuersätze
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.10.2019 (GVBl S. 310), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2019 (BGBl. I S. 1875) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I s. 4167), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2451) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 20.03.2020 die folgende
Satzung zur Änderung der
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze
für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Rödermark
- Hebesatzsatzung –
2. Änderung
beschlossen.
Artikel I
§ 1 wird wie folgt geändert:
§ 1
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 200 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 715 v.H.
- für die Gewerbesteuer 380 v.H.
§ 2 wird wie folgt geändert:
§ 2
Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr 2020.
Artikel II
Die vorstehende Satzungsänderung tritt gemäß § 7 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Rödermark am Tag nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.
Rödermark, den 23.03.2020
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
im Gebiet der Stadt Rödermark (Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 20.03.2020 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Rödermark erhebt eine Steuer auf Vergnügungen besonderer Art nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Rödermark durchgeführten nachfolgenden Vergnügungen besonderer Art (Veranstaltungen):
1. Striptease, Peepshows und Tabledances sowie Darbietungen ähnlicher Art,
2. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Bordellen und Laufhäusern, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
3. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 2 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Straßenprostitution in Verrichtungsboxen;
4. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
5. Sex- und Erotikmessen.
§ 3
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter (Eigentümer/Vermieter/Betreiber).
(2) Steuerschuldner ist auch, wer Räume oder Freiflächen für die Veranstaltung zur Verfügung stellt, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4
Darbietungen, Vergnügungen in Clubs
(1) Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 1 und Nr. 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Als Veranstaltungsfläche gelten alle für das Publikum zugänglichen Flächen mit Ausnahme der Toiletten- und Garderobenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag bei
1. Darbietungen nach § 2 Nr. 1 für jede angefangenen zehn Quadratmeter 2,00 EUR,
2. Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 6,50 EUR.
Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.
(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 vom Hundert der in Absatz 2 genannten Steuersätze. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben.
(4) Fallen bei einer Veranstaltung mehrere nach Veranstaltungsfläche zu besteuernde Vergnügungen nach § 2 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Veranstaltung und die gesamte Veranstaltungsfläche nach dem höchsten der in § 4 aufgeführten Steuersätze berechnet.
§ 5
Prostitution
Bei Veranstaltungen nach § 2 Nr. 3 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für je Prostituierte bzw. Prostituierten 7,50 Euro pro Veranstaltungstag.
§ 6
Filmvorführungen, Sex- und Erotikmessen
(1) Veranstaltungen nach § 2 Nr. 4 und 5 werden nach der Roheinnahme besteuert. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter von den Teilnehmern erhobenen Entgelte. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch erhobene Vorverkaufsgebühren.
(2) Sex- und Erotikmessen unterliegen mit allen angebotenen Vergnügungen ausschließlich dem Besteuerungstatbestand des § 2 Nr. 5.
§ 7
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
§ 8
Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner nach § 3 ist verpflichtet, Veranstaltungen nach § 2 und deren voraussichtliche Dauer bis spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – anzumelden. Der Anmeldung sind im Fall der Besteuerung nach § 2 Nrn. 1 und 2 Lagepläne beizufügen, aus denen die Lage und Größe der Veranstaltungsfläche hervorgehen.
(2) Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung abweichend von Satz 1 an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen.
(3) Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Rödermark eingegangen ist.
(2) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 10
Steueraufsicht und Prüfungsvorschrift
Die Stadt Rödermark - Steuerverwaltung - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 11
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Juli 2020 in Kraft.
Rödermark, den 23.03.2020
Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer
im Gebiet der der Stadt Rödermark (Wettaufwandsteuersatzung)
Aufgrund von §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310) sowie der §§ 1, 2, 3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.3.2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in Ihres Sitzung am 20.03.2020 diese Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Stadt Rödermark erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Rödermark der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals o.ä.) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter) des Wettbüros.
(2) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettenden ohne jegliche Abzüge.
(2) Die Höhe des Wetteinsatzes ist vom Steuerschuldner durch geeignete Unterlagen zu belegen.
§ 5 Steuersatz
Der Steuersatz beträgt 3 % des Brutto-Wetteinsatzes ohne jegliche Abzüge.
§ 6 Anmeldung und Abmeldung
(1) Wer ein Wettbüro im Sinne des § 2 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Magistrat der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen. Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Betreibers (Veranstalters),
b) Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros,
c) Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.
Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 2 haben der Stadt Rödermark die Angaben nach Abs. 1 innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung mitzuteilen.
(2) Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Steuererhebung auswirken können (z. B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderungen bei den eingesetzten Wettterminals, Wechsel des Wetthaltenden), sind dem Magistrat der Stadt Rödermark unverzüglich anzuzeigen.
§ 7 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer in seiner Steueranmeldung selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Magistrat der Stadt Rödermark – Steuerverwaltung – eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung steht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4) Die Summe aller Brutto-Wetteinsätze gemäß § 4 in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum ist durch Beifügen geeigneter Unterlagen, z. B. der Provisionsabrechnung mit dem Wetthaltenden zu belegen.
(5) Endet die Steuerpflicht während des laufenden Besteuerungszeitraumes, ist die Steuererklärung bis zum 15. des auf den Einstellungsmonat folgenden Monats abzugeben.
(6) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) besteht die Steuerpflicht des bisherigen Betreibers bis zum Eingang der Änderungsmitteilung nach § 6 Abs. 2 fort.
§ 8 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag
(1) Soweit die Stadt Rödermark die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann oder der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nach § 7 Abs. 2 nicht genügt, kann sie diese nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b KAG in Verbindung mit § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.
(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 a KAG in Verbindung § 152 AO ein Verspätungszuschlag erhoben werden.
§ 9 Steueraufsicht
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Bediensteten der Stadt Rödermark zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstaltungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Rödermark Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Provisionsabrechnungen, und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen der Stadt Rödermark vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Unterlagen sind auf Verlangen der Stadt Rödermark unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5a Abs. 1 KAG handelt, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
a) § 6 Absatz 1 (Anmeldung der Veranstaltung)
b) § 6 Absatz 2 (Änderungen des Geschäftsbetriebes)
c) § 9 Absatz 1 (Zugang zu den benutzten Räumen)
d) § 9 Absatz 2 (Aushändigung von Unterlagen, Erteilung von Auskünften)
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11 Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.Juli 2020 in Kraft.
Rödermark, den 23.03.2020
Der Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Jagdgenossenschaftsversammlung
hier: Jagdbezirke Rödermark / Ober-Roden Süd und Nord
Die gemeinschaftliche Genossenschaftsversammlung der oben genannten Bezirke am 02. April 2020 muss verschoben werden. Ein neuer Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben.
gez.
Der stellv. Jagdvorstand
Rotter, Bürgermeister