Amtliche Bekanntmachungen vom 2. Juli 2020

|   Amtliche Bekanntmachungen

Personenstandsfälle, Angebote, Termine, Müllabfuhr, Bekanntmachungen

Personenstandsfälle

Sterbefälle:

am 26.06.20 in Seligenstadt: Ingeborg Faust, geb. Pfeifer, 89 Jahre, Traminer Str. 38

am 27.06.20 in Langen: Helma Nowak, geb. Rebel, 70 Jahre, Am Wiesengrund 11

 

Terminvereinbarungen für den Rathausbesuch

Für alle Verwaltungsangelegenheiten können die Rödermärkerinnen und Rödermärker montags bis donnerstags durchgehend von 8 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr wieder in die Rathäuser kommen. Für den Rathausbesuch müssen aber telefonisch Termine vereinbart werden. Dafür stehen die Verwaltungskräfte montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr zur Verfügung. Das gilt für das Standesamt (unter der 911-710), das Bürgerbüro (911-712), den Fachbereich Öffentliche Ordnung (911-713), die Fachabteilungen Kinder und Jugend (911-714), den Fachbereich Kultur, Vereine, Ehrenamt (911-715), die Bauverwaltung (911-716), die Kommunalen Betriebe (911-719) und die Finanzverwaltung mit dem Steueramt und der Stadtkasse (911-720).

 

Beratungsangebote Soziale Dienste

Die Beratungsangebote der Sozialen Dienste (Senioren- und Sozialberatung, Beratung für anerkannte Geflüchtete, Beratung Wohnungssicherung) finden bis auf weiteres nur nach Terminvereinbarung unter Tel. 3101220 im SchillerHaus statt.

 

Abfuhrtermine

Restabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 6. Juli

Bezirke B und C: Dienstag, 7. Juli

Bezirk A: Mittwoch, 8. Juli

Bioabfall (14-täglich)

Bezirke D und E: Montag, 13. Juli

Bezirke B und C: Dienstag, 14. Juli

Bezirk A: Mittwoch, 15. Juli

Altpapier

Bezirk E: Donnerstag, 9. Juli

Bezirk A: Donnerstag, 16. Juli

Gelber Sack

Bezirk 1: Dienstag, 14. Juli

Bezirk 2: Mittwoch, 15. Juli

 

Sonderabfall

In Zusammenarbeit mit der Rhein-Main Abfall GmbH (RMA) bieten die Kommunalen Betriebe der Stadt Rödermark Termine zur Entsorgung von Sonderabfällen aus privaten Haushalten an. Das Umweltmobil steht zur Annahme bereit

am Dienstag, dem 14. Juli, von 10.30 bis 15.00 Uhr in Urberach, Festplatz, und von 16.00 bis 17.30 Uhr in Ober-Roden, Seligenstädter Str./Bolzplatz.

Ein Mund-Nasen-Schutz sollte bei der Abgabe von Sonderabfall getragen werden.

Pro Anlieferung dürfen nicht mehr als 50 Liter bzw. 50 kg Sonderabfälle abgegeben werden. Das Fassungsvermögen der einzelnen Behälter darf nicht größer als 20 Liter (bei ätzenden Flüssigkeiten 10 Liter) sein.

Folgende Sonderabfälle können (möglichst unvermischt und in Originalbehältern) abgegeben werden: Chemikalien, Farben und Lacke, Holz-/Pflanzen-/Rostschutzmittel, Insektengift, Lösemittel, Säure- und Laugenreste; auch Ölkanister mit Resten und Feuerlöscher werden angenommen!

Nicht mitgenommen werden Altreifen, eingetrocknete Farben und Lacke sowie radioaktive, explosive und infektiöse Abfälle, Druckgasflaschen, Gaskartuschen für Campingkocher, Asbestabfälle, Stein-/Glaswolle, Dachpappe etc.

Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen sind an den Fachhandel zurückzugeben oder können in haushaltsüblichen Mengen (3-5 Stück) an der Altstoffannahmestelle in der Kapellenstraße oder an der Übergabestelle der Firma Remondis, Jakob-Wolf-Straße 28, 63179 Obertshausen-Hausen, abgegeben werden.

Detaillierte Informationen können dem Abfallratgeber entnommen werden. Weitere Auskünfte erteilen die RMA unter Tel. 069 80052-140, -142 oder -144 oder die Kommunalen Betriebe Rödermark im Rathaus Urberach, Tel. 06074 911-956.

 

Änderungssatzung Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2652) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 23.06.2020 die folgende

Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark, 3. Änderung

beschlossen:

 

Artikel I

§ 4 erhält die folgende Fassung:

§ 4

Aufnahme

(1) Zur Aufnahme muss eine Anmeldung beim Online-Anmeldeportal der Stadtverwaltung erfolgen. In Ausnahmefällen ist auch eine Anmeldung bei der Leitung des Hortes oder der Schulkinderbetreuung möglich. Für die Anmeldung wird ein Zeitraum festgelegt. Dieser Zeitraum wird jährlich bekannt gegeben. Gehen Anmeldungen nach dem angegebenen Zeitraum ein, können diese nur dann berücksichtigt werden, wenn nach der Vergabe noch freie Plätze vorhanden sind. Nach Eingang der Anmeldung werden Arbeitszeitnachweise gemäß § 3 Abs. 3 von den im Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten, angefordert. Die Aufnahme in die Betreuung für das folgende Schuljahr erfolgt nach Prüfung der Arbeitszeitnachweise, soziale Härten werden berücksichtigt. Diese Arbeitszeitnachweise sind jährlich, zur Überprüfung, neu vorzulegen. Die Eltern sind verpflichtet, Änderungen der Familienverhältnisse, insbesondere Arbeitszeitveränderung oder Verlust der Arbeitsstelle innerhalb eines Monates, mitzuteilen. Sollte während des laufenden Hort-/ Betreuungsjahres keine Berechtigung mehr vorliegen, erfolgt der Ausschluss.

(2) Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kostenbeitragssatzung an.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Kinderhort und in die Schulkinderbetreuung besteht nicht.-Der Antrag zur Aufnahme bezieht sich auf das folgende bzw. laufende Schuljahr. Zum folgenden Schuljahr werden die in Abs. 1 genannten Aufnahmekriterien erneut überprüft und über die Fortführung oder Beendigung (bei Nichtvorliegen der Aufnahmekriterien) entschieden.

(4) Sollte das Kind besonderer Betreuung bedürfen, so ist vor Aufnahme des Kindes seitens der Erziehungsberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen.

 

In § 5 Abs. 1 wird ein Satz 2 angefügt:

§ 5

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Es wird erwartet, dass die Erziehungsberechtigten auf den regelmäßigen Besuch des Hortes bzw. der Schulkinderbetreuung hinwirken. Die Kinder sollen den Hort bzw. die Schulkinderbetreuung regelmäßig und pünktlich innerhalb der durch die Eltern gebuchten Betreuungszeiten (Ganztagsbetreuung; Betreuung bis 15.00 Uhr; Platzsharing-Plätze) besuchen. Bei vereinbarter Abholung sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Kinder bis zur Beendigung der Betreuungszeit pünktlich wieder abzuholen.

 

§ 9 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:

§ 9

Abmeldung

(2) In der Zeit vom 1.Mai bis zum Ende des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung der abgehenden Kinder grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z. B. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig. Es gilt § 3 (5) der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1 § 8 Abs. 1 - 4; § 2 Abs. 1 und 2; § 3 Abs. 1 – 5; § 5 Abs. 2 – 9; § 6 Abs. 1 – 7; § 7 Abs. 1 – 2; § 9 Abs. 1 und 3 - 5; § 10; § 11; § 12 Abs. 1 – 3; § 13

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Rödermark, den 24.06.2020

 

Änderung Kostenbeitragssatzung Schulkindbetreuung

Aufgrund der §§ 25, 26, 27, 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. März 2020 (GVBl. S. 201), §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) sowie §§ 22, 22a, 90 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) zuletzt geändert durch Art. 36 G vom 12. Dezember 2019, BGBl. I 2652) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark am 23.06.2020 die folgende

Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark, 3. Änderung,

beschlossen:

 

Artikel I

§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. a und b wird wie folgt geändert:

§ 2

Kostenbeitrag, Verpflegungskosten

(1) Der Kostenbeitrag beträgt für den Ganztagsplatz bis 17 Uhr mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

Betreuungsjahr 2019/2020 191 €/Monat

Betreuungsjahr 2020/2021 197 €/Monat

Betreuungsjahr 2021/2022 203 €/Monat

Betreuungsjahr 2022/2023 209 €/Monat

Betreuungsjahr 2023/2024 215 €/Monat

ab Betreuungsjahr 2024/2025 221 €/Monat

Der Kostenbeitrag beträgt für den 15.00 Uhr-Platz mit Betreuung über die Mittagszeit im Zeitraum vom

Betreuungsjahr 2019/2020 108 €/Monat

Betreuungsjahr 2020/2021 111 €/Monat

Betreuungsjahr 2021/2022 114 €/Monat

Betreuungsjahr 2022/2023 117 €/Monat

Betreuungsjahr 2023/2024 121 €/Monat

ab Betreuungsjahr 2024/2025 125 €/Monat

(2) Der Kostenbeitrag für Platzsharing-Plätze beträgt:

a. für den Ganztagsplatz bis 17.00 Uhr:

- Betreuungsjahr 2019/2020:

2 Tage i.d. Woche 76 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 115 €/Monat

- Betreuungsjahr 2020/2021

2 Tage i.d. Woche 78 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 118 €/Monat

- Betreuungsjahr 2021/2022

2 Tage i.d. Woche 80 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 122 €/Monat

- Betreuungsjahr 2022/2023

2 Tage i.d. Woche 82 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 126 €/Monat

- Betreuungsjahr 2023/2024

2 Tage i.d. Woche 84 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 130 €/Monat

- ab dem Betreuungsjahr 2024/2025

2 Tage i.d. Woche 87 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 134 €/Monat

b. Für den-Platz bis 15.00 Uhr:

- Betreuungsjahr 2019/2020:

2 Tage i.d. Woche 43 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 65 €/Monat

- Betreuungsjahr 2020/2021:

2 Tage i.d. Woche 44 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 67 €/Monat

- Betreuungsjahr 2021/2022:

2 Tage i.d. Woche 45 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 69 €/Monat

- Betreuungsjahr 2022/2023:

2 Tage i.d. Woche 46 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 71 €/Monat

- Betreuungsjahr 2023/2024

2 Tage i.d. Woche 47 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 73 €/Monat

- ab dem Betreuungsjahr 2024/2025:

2 Tage i.d. Woche 48 €/Monat

3 Tage i.d. Woche 75 €/Monat

 

§ 3 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Der Kostenbeitrag sowie das Verpflegungsentgelt sind bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Betreuungsjahr endet. In der Zeit vom 1. Mai bis zum Ende des Betreuungsjahres ist eine Abmeldung der abgehenden Kinder grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnsitzwechsel, lange Krankheit des Kindes) zulässig. Abmeldung unter gleichzeitiger Neuanmeldung eines Kindes (z. B. wegen längeren Urlaubs) ist nicht zulässig.

 

Artikel II

Folgende Paragraphen und Absätze der Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Kinderhorten und der Schulkinderbetreuung der Stadt Rödermark werden nicht geändert:

§ 1; § 2 Abs. 2 c-d,3 – 6; § 3 Abs. 1 - 4 und 6 – 11; § 4; § 5; § 6; § 7

 

Artikel III

Die vorstehende Satzungsänderung wird gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Rödermark, den 24.06.2020

 

Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße

Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan B 5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße “ im Stadtteil Urberach

hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes B5.1 „Wohnquartier südlich der Darmstädter Straße“ nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der Zeit

vom 13.07.2020 bis 28.08.2020

auf der Homepage der Stadt Rödermark (gemäß § 3 Planungssicherstellungsgesetz/ PlanSiG) unter folgender Adresse öffentlich ausgelegt: roedermark.de/leben-in-roedermark/bauen-umwelt-stadtwald/stadtplanung/laufende-bauleitplanverfahren-bekanntmachungen/. Die Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen können auf der o.g. Internetseite der Stadt Rödermark eingesehen bzw. abgerufen werden.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Während der unten genannten Dienststunden besteht die Möglichkeit, unter den Telefonnummern 06074 911-219 oder -716 Auskunft über den Bebauungsplanentwurf zu erhalten.

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist gemäß § 4 PlanSiG elektronisch an folgende E-Mail-Adresse abgegeben werden: thomas.papp@roedermark.de. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Stellungnahmen schriftlich beim Magistrat der Stadt Rödermark oder bei der Stadtverwaltung abzugeben. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist ausgeschlossen.

Zusätzlich wird der Entwurf des Bebauungsplanes samt Begründung im Rathaus der Stadt Rödermark, Stadtteil Ober-Roden, Dieburger Straße 13-17, Zimmer Nr. 103 während der folgenden allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 16.00 Uhr,

freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Eine Einsichtnahme in die Planunterlagen ist dabei während der o.g. Zeiten ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung (06074 911-219 oder -716) möglich. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie u.a. die aktuell geltenden Abstands- und Hygieneregelungen zu beachten sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten erfolgt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Geltungsbereich

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Urberach und umfasst die Anwesen Darmstädter Straße 78/ 78 A und 80 sowie angrenzende Verkehrsflächen der Darmstädter Straße. Der Geltungsbereich umfasst im Einzelnen die Flurstücke Gemarkung Urberach Flur 2 Nr. 248 und 249 sowie die Flurstücke Nr. 94/1, 98/2 teilweise und 98/3 teilweise. Die genaue Abgrenzung ist der Karte zu entnehmen, die man sich hier herunterladen kann.

Beabsichtigte Planung

Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau von 2 Wohngebäuden in Form von Reihenhäusern mit WEG–Teilung auf dem Anwesen Darmstädter Straße 80 in Urberach geschaffen werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt hierzu den Bebauungsplan Nr. 5 „Pestalozzi“ in allen seinen Festsetzungen. Dieser setzt planungsrechtlich hier bislang ein „Gewerbegebiet“ fest.

Rödermark, den 02.07.20

Der Magistrat der Stadt Rödermark

Rotter, Bürgermeister

 

Räumung von Reihengräbern

auf den Friedhöfen Ober-Roden und Urberach

Die in § 12 (4) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark festgelegten Ruhefristen der Bestatteten in den nachfolgend genannten Reihengräber (§ 18 Friedhofssatzung) enden bis zum 31.12.2020. Gemäß § 20 Friedhofssatzung der Stadt Rödermark werden die Nutzungsberechtigten dieser Gräber aufgefordert, die Grabmalanlagen, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung bis zum 31.12.2020 zu entfernen.

Auf dem Friedhof Ober-Roden sind zu räumen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

L 13, Susanna Rupp, geb. Beetz, 02.07.2020; C Krieg 5, Nikolaus Reisert und Anna Reisert, geb. Hitzel, 16.07.2020; L 15, Clara Kalka, geb. Neumann, 23.08.2020; C Reihe 28, Magdalena Balog, geb. Würtz, 02.09.2020; L 16, Margarete Stark, geb. Göbbels, sowie Eheleute Heinrich Josef Stark und Doris Elisabeth Stark, geb. Wittich, 01.10.2020; L 17, Adam Gotta und Erna Johanna Gotta, geb. Lay, 07.11.2020.

Auf dem Friedhof Urberach sind zu räumen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Park C 13, Magdalena Möhwald, geb. Fischer, 03.07.2020; Park C 14, Erna Anna Willkomm, geb. Sünskes, 16.09.2020.

Sollten Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabbepflanzung nicht nach drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts ordnungsgemäß entfernt sein, fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Rödermark und werden gemäß §§ 36 (3) Friedhofssatzung auf Kosten der bekannten Verfügungsberechtigten durch die Stadt Rödermark abgeräumt.

 

Ablauf der Nutzungsrechte von Gräbern

auf den Friedhöfen Ober-Roden und Urberach

Die in § 12 (4) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark festgelegten Ruhefristen der Bestatteten bzw. die Nutzungsrechte der nachfolgend genannten Wahlgräber enden bis zum 31.12.2020. Gemäß § 21 (1) i. V. m. § 21 (9) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark werden die Nutzungsberechtigten dieser Gräber darüber unterrichtet, dass deren jeweiliges Nutzungsrecht gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr weiter erworben bzw. verlängert werden kann. Die Verlängerung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Für den Fall, dass keine Verlängerung erfolgen soll, werden die betreffenden Nutzungsberechtigten aufgefordert, die Grabmalanlagen, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung bis zum 31.12.2020 zu entfernen. Die sog. Räumung kann in Eigenleistung durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten, durch Beauftragung eines Steinmetzbetriebes oder im Bedarfsfall auch durch die Stadt Rödermark erfolgen. Die Räumung ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Friedhof Ober-Roden:

Folgende Gräber für Sargbestattungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

H 70, Hans Merker und Katharina Merker, geb. Hornung, 05.07.2020; K 56, Katharina Beckmann, geb. Jäger und Georg Johann Beckmann, 11.07.2020; B 9, Katharina Melita Hitzel, geb. Rupp, und Karl Wilhelm Hitzel, 01.08.2020; H 30, Christian Weiland und Anna Weiland, geb. Eyßen, 04.09.2020; K 93, Margaretha Nau, geb. Bertram, sowie David Nau und Eheleute Kurt Otto Kaiser und Karolina Kaiser, geb. Nau, 20.09.2020; P 15, Margitta Weil, geb. Guillaume, 17.10.2020; B 65, Karl Andreas Beckmann und Anna Maria Beckmann, geb. Rickert, 20.12.2020; C 16, Sophia Neuhäusel, 31.12.2020; C 82, Johann Keller sowie Edmund Keller und Anna Maria Keller, geb. Spahn, 31.12.2020; M 61, Josef Zajicek und Anna Zajicek, geb. Götzel, 31.12.2020; A Rasen 4, Otto Wörner, 31.12.2020.

Folgende Gräber für Urnenbeisetzungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

I Erd 152, Anna Maria Kern, geb. Schleinkofer, 19.07.2020; I Erd 106, Maria Margareta Geiger, geb. Weber, 13.08.2020; I Erd 128, Bernd Neubauer, 03.09.2020; I Erd 65, Minna Else Winkler, geb. Buße, und Heinrich Andreas Winkler, 18.09.2020; I Erd 62, Elisabeth Weiß, geb. Kromrey und Franz Weiß, 25.09.2020; I Erd 61, Annemarie Hammecke, 26.09.2020; I Erd 129, Emma Emilie Jänicke, geb. Günther, 05.10.2020; I Erd 75, Hermann Peter Schäfer, 07.11.2020; I Erd 73, Karoline Menzl, geb. Roth, 11.12.2020; I Erd 107, Hermann Weber, 12.12.2020; Wand E3 19, Katharina Göbel, geb. Brehm, 08.08.2020; Wand A1 1, Ludwig Josef Hau, 09.08.2020; Wand E1 9, Philipp Werner Rauck, 07.09.2020; Wand H3 24, Inge Bukatschek, geb. Bodenschatz, 15.10.2020.

Friedhof Urberach :

Folgende Gräber für Sargbestattungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Park G 13, Richard Werner May und Charlotte Elfriede May, geb. Auerbach, 23.08.2020; Allg. G 51, Martin Groh und Katharina Groh, geb. Euler, 13.10.2020; Park G 31, Walter Langer und Erika Ingeborg Langer, geb. Zwilling, 15.10.2020; Park G 28, Anna Nelly Bohnenschäfer, geb. Schiffer, und Heinrich Bohnenschäfer, 06.11.2020; Park D 15, Heinrich Arnold und Margarete Arnold, 29.11.2020; Park G 10, Gerda Patzer, geb. Freymark, und Isolde Anna Holzapfel, geb. Patzer, 21.12.2020; Allg. Df 11, Johannes Schlee und Susanna Schlee, geb. Sulzmann, sowie Karoline Sulzmann und Heinrich Sulzmann, 27.12.2020.

Folgende Gräber für Urnenbeisetzungen sind betroffen (Grabnr., Name der/des Verstorbenen, Ende des Nutzungsrechts):

Park K 8, Joachim Karl Schepp, 09.08.2020; Allg. Du 38, Willy Kahl und Anna Dora Kahl, geb. Trebs, 01.09.2020; Allg. R 25, Ursula Liselotte Frey, geb. Weber, und Helmut Günter Frey, 28.11.2020; Wand E1 4, Adam Groh, 03.08.2020; Wand E2 6, Klara Anna Lorenz, geb. Lorek, 19.09.2020; Wand E5 9, Margaretha Woerner, geb. Kraus, 29.11.2020.

 

Ablauf der Nutzungsrechte von Urnenwandgräbern

auf dem Friedhof Ober-Roden

Die in § 12 (4) Friedhofssatzung der Stadt Rödermark festgelegten Ruhefristen der Beigesetzten bzw. die Nutzungsrechte der nachfolgend genannten Urnenwandgräber enden bis zum 31.12.2020. Gemäß §§ 25, 26 i. V. m. § 40 der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark werden die Nutzungsberechtigten gebeten, bei der Friedhofsverwaltung im Rathaus Ober-Roden vorzusprechen.

J Wand1 1, Erwin Ludwig und Maria Ludwig, geb. Schmidt, 09.07.2020; J Wand1 6, Leopoldine Weilmünster, geb. Ehrmann, 05.08.2020.

 

Rödermark, 02.07.2020

Der Magistrat, Friedhofsverwaltung

 

Aufhebung der Allgemeinverfügung

des Bürgermeisters der Stadt Rödermark als örtliche Ordnungsbehörde

 

Maßnahmen zur Eingrenzung des Corona-Virus

Unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seiner aktuellen Fassung in Verbindung mit § 35 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner aktuellen Fassung ergeht hiermit folgende Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 16. März 2020:

1.

Die Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 wird ab dem 6. Juli 2020 außer Kraft gesetzt.

2.

Folgende öffentlichen Einrichtungen werden ab dem 6. Juli 2020 unter Einhaltung der sich aus den gültigen Verordnungen des Landes Hessen ergebenden Vorschriften grundsätzlich wieder geöffnet. Die Bürger werden gebeten, auf weitere Informationen zur Umsetzung der Öffnungen zu achten.

- alle Betreuungseinrichtungen für Kinder

- Badehaus Rödermark

- Büchereien

- Bürgertreff Waldacker

- Halle Urberach

- Jugendzentrum „alte Feuerwache“

- Kelterscheune Urberach

- Kulturhalle Rödermark

- Sporthalle und Sportanlagen

- SchillerHaus

- Spielplätze und alle öffentlichen Parkanlagen

- Töpfermuseum

- Waldfestplätze

3.

Die Gebäude der Stadtverwaltung, Rathaus Dieburger Str. und Konrad- Adenauer-Str. in 63322 Rödermark sowie der Betriebshof der Stadt Rödermark in der Albert-Einstein- Straße sind grundsätzlich - nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung - wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.

 

Rödermark, den 1. Juli 2020

Jörg Rotter , Bürgermeister

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