Soziale Stadt- Wohnberechtigungssschein

 

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.


Ansprechpartner

Stefan Petzold
Tel. 06074 911-354
E-Mail: wohnungssicherungroedermark.de


Verfahrensablauf

Einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen Sie bitte bevorzugt online über den folgenden Link: Wohnungsberechtigungsschein beantragen

Es ist ebenso möglich, sich das Formular im Downloadbereich herunterzuladen und zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Mail an wohnungssicherung@roedermark.de zu senden . Alternativ können Sie den Antrag auch per Post schicken oder persönlich dienstags von 8.30 – 12.00 Uhr in der offenen Sprechstunde abgeben: Rathaus Urberach, Fachdienst Soziale Stadt, Konrad-Adenauer-Str. 4-8, 63322 Rödermark.


Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,00 Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,00 Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,00 Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass von allen Personen, die im Antrag aufgeführt werden
  • gültiger Aufenthaltstitel von allen Personen, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen (diese muss ab Antragsstellung noch mindestens 1 Jahr gültig sein)
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate,  einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte sind ebenfalls nachzuweisen, sofern hierüber Einkommem generiert wird)
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab 16 Jahren
  • ggf. sind je nach persönlicher Situation weitere Nachweise erforderlich

Kosten

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig



Rechtsgrundlage(n)

Lesezeichen: Wohnberechtigungsschein:

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