Geburt

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!

Das Standesamt Rödermark ist für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes dann zuständig, wenn diese tatsächlich in Rödermark stattgefunden hat (Hausgeburt). 

Ist Ihr Kind in einer Klinik geboren, so müssen Sie sich an das Standesamt am Standort des Krankenhauses wenden.

Für Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Geburt, Geburtsmitteilung und Namen und Namensführung nutzen Sie bitte unseren FAQ-Bereich.

Entbindung in einem Krankenhaus:

Sie können in der Regel die Geburt bei der Verwaltung des Krankenhauses anzeigen und dort auch alle notwendigen Unterlageni vorlegen. Das Krankenhaus leitet die Geburtsanzeige an das Standesamt weiter. Erkundigen Sie sich bitte, ob eine Kontaktaufnahme mit dem Standesamt erforderlich ist. Sofern die Unterlagen vollständig weitergeleitet werden können und keine Rückfragen bestehen, kann die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes erfolgen. In der Regel werden Ihnen dann die erstellten Geburtsurkunden per Einschreiben zugesandt

Entbindung zu Hause:

Hausgeburten müssen innerhalb von 3 Tagen nach der Geburt persönlich vom Vater und/oder der Mutter oder einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen informiert ist, beim Standesamt angezeigt werden.

Die Bescheinigung der Hebamme über die Geburt des Kindes ist mit den notwendigen Unterlagen, die Sie bitte telefonisch bei uns erfragen, zur Anzeige der Geburt bei uns mitzubringen.

Bitte vereinbaren Sie mit uns einen entsprechenden Termin.

Onlineservice

FAQ

An welches Standesamt muss ich mich wenden?

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt und somit auch für die Ausstellung der Geburtsurkunde des Kindes ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde. Rödermark ist kein sogenanntes Geburtsstandesamt, da die Kinder in der Regel in den umliegenden Krankenhäusern zur Welt gebracht werden. Folglich sind die Standesämter am Sitz der jeweiligen Krankenhäuser zuständig. 

Wir sind nur für die Beurkundung jener Kinder zuständig, die in Rödermark auf die Welt gekommen sind (Hausgeburten)!

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung der Hebamme/des Arztes über Zeitpunkt und Ort der Geburt

  • Gültige Personalausweise oder Reisepässe der Eltern, bei ausländischen Staatsangehörigen auch die Aufenthaltstitel 

Zusätzlich wenn Sie verheiratet sind:

  • Ihre Eheurkunde

Wenn Sie ledig sind, das heißt, wenn Sie noch nie verheiratet waren:

  • Ihre Geburtsurkunde.

Wenn Sie geschieden oder verwitwet sind:

  • Eheurkunde und Nachweis über deren Auflösung (Scheidungsbeschluss oder Sterbeurkunde des Mannes) 

Sollte Ihre Eheschließung im Ausland erfolgt sein, so ist zusätzlich zur Eheurkunde die Vorlage Ihrer beider Geburtsurkunden erforderlich. Sofern die ausländischen Urkunden nicht mehrsprachig ausgestellt sind, bedürfen sie in der Regel einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Nachforderung weiterer Dokumente bleibt generell vorbehalten.

Die Anmeldung der Geburt des Kindes erfolgt durch Vorsprache im Standesamt. Sie können allerdings bereits vorher eine sogenannte Voranmeldung elektronisch übermitteln, sodass dann bei persönlicher Anmeldung der Geburt gegebenenfalls schon die Urkunden ausgehändigt werden können.

Wie wird der Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen?

Wenn Sie verheiratet sind, wird kraft Gesetz Ihr Ehemann als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen.

Wenn Sie nicht verheiratet sind, benötigen wir folgende Unterlagen, um den Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eintragen zu können:

  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter des Kindes (kann bereits im Vorfeld beim Standesamt, Jugendamt oder beim Notar abgegeben werden)

  • soweit vorhanden: Die gemeinsame Sorgerechtserklärung (kann nur beim Jugendamt abgegeben werden)

  • Geburtsurkunde des Vaters

  • die Nachforderung weiterer Dokumente bleibt generell vorbehalten

Ein Elternteil hat eine ausländische Staatsangehörigkeit. Was ist zu beachten?

Geburtsurkunden oder Eheurkunden aus dem Ausland müssen im Original vorgelegt werden. Einfache Kopien erkennen wir nicht an.

Ausländische Urkunden (außerhalb der EU) müssen entweder mit einer Apostille oder einer Legalisation versehen sein oder im Einzelfall durch die Deutsche Botschaft im Heimatland geprüft werden. Bitte nehmen Sie deshalb im Vorfeld der Geburt per Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf, welche Unterlagen Sie eventuell noch im Ausland besorgen müssen.

Wenn Ihre Urkunden nicht in internationaler Form (nach dem CIEC-Abkommen) vorliegen, müssen Sie die Dokumente noch in die deutsche Sprache übersetzen lassen. Der Übersetzer oder die Übersetzerin müssen von einem deutschen Gericht anerkannt und vereidigt sein. Eine Übersicht finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

Namen für das Kind

Welchen Vornamen kann ich meinem Kind geben?

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, dürfen Sie gemeinsam den oder die Vornamen des Kindes bestimmen.

Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser Elternteil (in der Regel die Mutter) den oder die Vornamen benennen.

Die Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder die das Kindeswohl beeinträchtigen.

 

Sind spätere Änderungen des/der Vornamen möglich?

Sie können nach Beurkundung der Geburt weder einen weiteren Vornamen für das Kind hinzufügen oder wegstreichen noch den erteilten Namen ändern.

Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind als weiteren Vornamen beispielsweise den Namen des Taufpaten/der Taufpatin erhält, müssen Sie das bereits in der Geburtsanzeige angeben.

Später ist beim Standesamt nur noch eine neue Sortierung der Vornamen möglich (Änderung der Reihenfolge). Alle anderen Namensänderungen müssen dann beim Magistrat der Stadt Rödermark unter Angabe eines wichtigen Grundes gebührenpflichtig beantragt werden.

 

Welchen Geburtsnamen (Familiennamen) erhält mein Kind?

Hier gibt es folgende Varianten:

  • Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Ihr Kind erhält Kraft Gesetz den Ehenamen als Geburtsnamen.

  • Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen.  Sie können entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führt. Möglich ist auch ein aus beiden Nachnamen gebildeter Doppelname (mit oder ohne Bindestrich). Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils (in der Regel ist dies die Mutter). Sie können als sorgeberechtigter Elternteil dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen (Vater) oder einen sich aus beiden Nachnamen gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erteilen. Dazu ist dessen Zustimmung erforderlich. Diese Namenserteilung ist gebührenpflichtig.

  • Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge. Dann können Sie bestimmen, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhält. Möglich ist auch ein aus beiden Nachnamen gebildeter Doppelname (mit oder ohne Bindestrich). Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

  • Bei Auslandsbeteiligung: Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhalten seit 01.05.2025 ihren Namen kraft Gesetz nach deutschem Recht. Die sich daraus ergebenden Optionen sind oben aufgeführt. Soll sich deren Namensführung allerdings nach dem Recht des Heimatstaates richten, so ist dies über eine Erklärung „Rechtswahl“ möglich, die im Standesamt abzugeben ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns oder auch bei Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat.

Geburtsurkunden für Neugeborene

Welche Urkunden erhalte ich?

Sie erhalten drei gebührenfreie Urkunden für Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe. Weitere benötigte Urkunden sind gebührenpflichtig (12 Euro für die erste Urkunde, 6 Euro für jede weitere Urkunde). Sofern Ihr Kind nicht in Rödermark geboren ist, ist das Standesamt an dessen Geburtsort für die Ausstellung der Urkunde zuständig.

Wie erhalte ich weitere Geburtsurkunden für mein Kind?

Ist Ihr Kind in Rödermark geboren, können Sie unseren Onlineservice nutzen oder kontaktieren Sie uns telefonisch oder per Mail.

Kosten und Gebühren

Wir erheben die Gebühren nach der Hessischen Verwaltungskostenordnung.

Die Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde beträgt 12 Euro. Für jede weitere zusätzlich ausgestellte Urkunde werden 6 Euro berechnet.

Geburt im Ausland

Ich bin Deutsche und habe ein Kind im Ausland geboren. Kann ich die Geburt im deutschen Register nachbeurkunden lassen?

Ja, Sie können die Geburt nachbeurkunden lassen, müssen das aber nicht. Die Nachbeurkundung ist gebührenpflichtig.

Bitte nehmen Sie mit Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung Kontakt auf, wenn Sie noch im Ausland leben.

Sollten Sie Ihren Wohnsitz in Rödermark haben, dann wenden Sie sich bitte per Mail oder telefonisch an uns für weitere Informationen.

 

Wie viel kostet die Nachbeurkundung?

Die Gebühr für die Nachbeurkundung richtet sich nach dem individuellen Fall und beträgt mindestens 65 Euro.

 

 

 

Gut zu wissen (Informationen und Adressen für Ihre Geburtsmitteilungen)

  • Die Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt erfolgt durch das Standesamt.
  • Ihre Lohnsteuerkarte wird beim zuständigen Finanzamt geändert. Sollten Sie die neue Steuerklasse nicht eintragen lassen, so wird diese beim Lohnsteuerjahresausgleich beziehungsweise bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
  • Die Krankenkasse zahlt die Mutterschaftshilfe. Setzen Sie sich deshalb bitte frühzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.
  • Das Kindergeld muss bei der Familienkasse Hessen beantragt werden: Kindergeld beantragen - Infos & Tipps zum Kindergeldantrag
  • Das Elterngeld ist zu beantragen beim

Hessischen Amt für Versorgung und Soziales 
Walter-Möller-Platz 1
60439 Frankfurt am Main 
Telefon: 069 15671

 Weitere Informationen: Wie kann ich Elterngeld beantragen? | Familienportal des Bundes

Auch interessant