Welchen Vornamen kann ich meinem Kind geben?
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, dürfen Sie gemeinsam den oder die Vornamen des Kindes bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser Elternteil (in der Regel die Mutter) den oder die Vornamen benennen.
Die Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind oder die das Kindeswohl beeinträchtigen.
Sind spätere Änderungen des/der Vornamen möglich?
Sie können nach Beurkundung der Geburt weder einen weiteren Vornamen für das Kind hinzufügen oder wegstreichen noch den erteilten Namen ändern.
Wenn Sie möchten, dass Ihr Kind als weiteren Vornamen beispielsweise den Namen des Taufpaten/der Taufpatin erhält, müssen Sie das bereits in der Geburtsanzeige angeben.
Später ist beim Standesamt nur noch eine neue Sortierung der Vornamen möglich (Änderung der Reihenfolge). Alle anderen Namensänderungen müssen dann beim Magistrat der Stadt Rödermark unter Angabe eines wichtigen Grundes gebührenpflichtig beantragt werden.
Welchen Geburtsnamen (Familiennamen) erhält mein Kind?
Hier gibt es folgende Varianten:
Sie sind miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen. Ihr Kind erhält Kraft Gesetz den Ehenamen als Geburtsnamen.
Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen. Sie können entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führt. Möglich ist auch ein aus beiden Nachnamen gebildeter Doppelname (mit oder ohne Bindestrich). Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils (in der Regel ist dies die Mutter). Sie können als sorgeberechtigter Elternteil dem Kind auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen (Vater) oder einen sich aus beiden Nachnamen gebildeten Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) erteilen. Dazu ist dessen Zustimmung erforderlich. Diese Namenserteilung ist gebührenpflichtig.
Sie sind nicht miteinander verheiratet und haben die gemeinsame Sorge. Dann können Sie bestimmen, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den Familiennamen des Vaters erhält. Möglich ist auch ein aus beiden Nachnamen gebildeter Doppelname (mit oder ohne Bindestrich). Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.
Bei Auslandsbeteiligung: Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhalten seit 01.05.2025 ihren Namen kraft Gesetz nach deutschem Recht. Die sich daraus ergebenden Optionen sind oben aufgeführt. Soll sich deren Namensführung allerdings nach dem Recht des Heimatstaates richten, so ist dies über eine Erklärung „Rechtswahl“ möglich, die im Standesamt abzugeben ist. Nähere Informationen erhalten Sie bei uns oder auch bei Ihrer Botschaft oder Ihrem Konsulat.