Personalausweis

Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, da dieser als Identitätsnachweis in der Bundesrepublik Deutschland gilt. Auch für Kinder kann ab Säuglingsalter ein Personalausweis beantragt werden. Ein Bundespersonalausweis kann nicht verlängert werden. Ein neuer Personalausweis wird ausgestellt, wenn

  • sich die persönlichen Daten geändert haben (z. B. Namensänderungen nach Eheschließungen),
  • der Personalausweis verloren gegangen ist oder gestohlen wurde,
  • der Personalausweis nach sechs bzw. zehn Jahren seine Gültigkeit verloren hat. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Hinweise zum Personalausweis

Aktuelle und umfassende Informationen finden Sie online auf dem Informations- und Serviceportal des Bundesministerium des Inneren unter dem Link www.personalausweisportal.de.

Der Bundespersonalausweis gilt fast nur in den EU-Staaten als Einreisedokument. Die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder können Sie im Bürgerbüro erfragen.

Sollten Sie eine Auslandsreise planen, beantragen Sie bitte rechtzeitig den neuen Bundespersonalausweis, da die Ausstellung durch die Bundesdruckerei in Berlin bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen kann.

Was tun bei Verlust oder Diebstahl des Personalausweises?

Der Verlust muss umgehend bei der zuständigen Polizeidienststelle und bei der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) gemeldet und die eID-Funktion gesperrt werden. Hierzu benötigen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihr Sperrkennwort, welches Ihnen bereits im Vorfeld per Post zugesandt worden ist. Außerdem muss der Sperrdienst kontaktiert werden.

Die Strafanzeige, die Sie bei der Polizeidienststelle erhalten haben, muss zu den oben aufgeführten Unterlagen zur Beantragung des Bundespersonalausweises vorgelegt werden.

Sperrdienst-Hotline

Tel.: 116 116
Servicezeiten: Mo.-Fr. 07:00 - 20:00 Uhr

Verlust sämtlicher Ausweisdokumente

Haben Sie sämtliche Ausweisdokumente verloren, sprechen Sie bitte zusätzlich mit einer volljährigen Person (die sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen kann) zwecks Identitätsfeststellung vor.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder Geburtsurkunde
  • ein aktuelles biometrisches Foto (maximal 1 Jahr alt), ab 01.05.2025 in digitaler Form
  • Es wird empfohlen eine Personenstandsurkunde (Geburts- oder Heiratsurkunde je nach Familienstand) vorzulegen.

Die Ausstellung eines Bundespersonalausweises für unter 16-Jährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt. Zur Überprüfung der Unterschrift bitte eine Kopie des Personalausweises oder Reisepassen vorlegen!

Alleinige Beantragung ab 16 Jahren möglich.

Bitte beachten: 

  • Die Person, für die der Personalausweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.
  • Es ist nicht möglich, biometrische Passbilder vor Ort im Bürgerbüro zu machen.

Gebühren:

  • Bei unter 24-Jährigen: 22,80 €
  • Bei über 24-Jährigen: 37,00 €
  • Adressänderung und erstmalige Änderung der Online-Ausweis-Funktion: kostenfrei

Dauer

Die Bundesdruckerei benötigt für die Neuausstellung der Ausweise in der Regel zwei bis drei Wochen.

Antragsstellung für minderjährige Kinder:

Die Ausstellung eines Bundespersonalausweises für unter 16-Jährige bedarf der Beantragung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Die elterliche Sorge für unter 16-Jährige, deren Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht den Eltern gemeinsam zu, wenn sie die Sorgerechtserklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Die Antragsstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und des Ausweises des anderen Elternteils erfolgt.

Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Bescheinigung des Jugendamtes, dass keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde.

Gültigkeit:

  • Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
  • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 10 Jahre.

Onlineservice Terminvereinbarung

Hier können Sie online einen Termin im Bürgerservice vereinbaren:

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Onlineservice Statusabfrage Pass und Personalausweis

Hier können Sie online den Status Ihres beantragten Personalausweises oder Reisepass einsehen:

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